Baustellen im öffentlichen Raum müssen auf das notwendige Maß begrenzt werden - flächenmäßig und zeitlich. Gerade an fre
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Zusammenfassung
Gegenstand der Frage sind die Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen des Magistrats bei länger andauernden Absperrungen im öffentlichen Raum. Der Magistrat gibt an, dass Genehmigungen und Überprüfungen durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgen und die Städtische Verkehrspolizei die Einhaltung dieser Maßnahmen kontrolliert.
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Neues zu Zeil per E-MailFrage an den Magistrat
vom 26.02.2026, F 3888 Baustellen im öffentlichen Raum müssen auf das notwendige Maß begrenzt werden - flächenmäßig und zeitlich. Gerade an frequentierten Orten wie der Zeil brauchen Passanten ausreichend Platz, und Einschränkungen durch Gerüste und Absperrungen dürfen nicht über lange Zeit ohne erkennbare Bautätigkeiten bleiben. Ich frage den Magistrat: Welche konkreten Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen nutzt der Magistrat bei länger andauernden Absperrungen und Gerüststellungen privater Bauherren - beispielsweise Zeil 72-82 oder Eschersheimer Landstraße 41 -, um die Inanspruchnahme des öffentlichen Raums auf das notwendige Maß zu begrenzen, die Baufortschritte regelmäßig zu überprüfen und Einschränkungen für Fußgänger so gering wie möglich zu halten?
Antwort des Magistrats
Sofern sich Arbeits- und Baustellen auf den Verkehrsraum auswirken, bedarf es gemäß § 45 Absatz 6 StVO durch die Straßenverkehrsbehörde einer Genehmigung - Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, VRAO -. Die anordnende Behörde prüft dabei auch die Verhältnismäßigkeit der Auswirkungen auf die verschiedenen Verkehrsträger und damit selbstverständlich auch auf den Fußverkehr. Regelhaft gehen Baustelleneinrichtungen gemäß § 16 des Hessischen Straßengesetzes auch mit einem erlaubnispflichtigen über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung einher. Von dieser ist auszugehen, wenn die öffentliche Straßenfläche nicht mehr allen Menschen gemäß ihrer Widmung zur Verfügung steht. In Abhängigkeit von Fläche und Dauer werden dann vom zuständigen Amt für Straßenbau und Erschließung Sondernutzungserlaubnisse, SNE, erteilt. Es obliegt diesen Behörden Genehmigungen zu erteilen bzw. zu widerrufen. Werden Verstöße gegen die behördlichen Anordnungen - sei es die VRAO oder die SNE - festgestellt, wird dies zur Anzeige gebracht und der anordnenden Behörde gemeldet. Die Städtische Verkehrspolizei des Straßenverkehrsamtes kontrolliert die Einhaltung der VRAO und aufgrund einer neuen Aufgabenzuordnung seit dem 01.03.2026 auch die verkehrlichen Sondernutzungen. Durch die erweiterte Zuständigkeit der Verkehrspolizei werden die entsprechenden Auflagen künftig systematisch - flächendeckend, regelmäßig und aus einer Hand - überprüft. Während die Städtische Verkehrspolizei bei Verstößen gegen die VRAO notfalls mittels Ersatzvornahme nach § 49 HSOG auf die Arbeitsstelle einwirken kann, liegt dies bei Verstößen gegen die SNE anders. Gemäß § 17a HStrG obliegt es der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde - dem ASE - die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierzu gehört zum Beispiel der Entzug der Sondernutzungserlaubnis, die Nacherhebung von Sondernutzungsgebühren sowie die Durchführung von Ersatzvornahmen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 26. Februar 2026 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.