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Von Offenbach lernen - Tütenpflicht für Hundehalter!

Vorlagentyp: B
24 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren1 Sitzung

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Thema Abfall und Sauberkeit verfolgen

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 03.12.2012, B 508

Betreff: Von Offenbach lernen - Tütenpflicht für Hundehalter! Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 06.09.2012, § 1894 - NR 331/12 Stv. Ochs - Die Exkremente von Haustieren (insbesondere von Hunden) auf öffentlichen Plätzen und Gehwegen, auch in Grünanlagen, auf Spielplätzen und landwirtschaftlich genutzten Flächen stellen in kommunalen Gebietskörperschaften ein erhebliches stadtästhetisches und auch gesundheitsgefährdendes Problem dar. Seit Oktober 2007 ist in Offenbach die Pflicht zur Mitnahme von Beuteln zur Entsorgung von Hundekot beim Gassi-Gehen in der dortigen Abfallsatzung geregelt. Alle Verstöße werden dort nach einer Einführungszeit 2007 mittlerweile per Verwarngeld (15,00 €) durch die Stadtpolizei geahndet. Da die Betroffenen sich meist einsichtig zeigen, hat es bisher nur eine kleine einstellige Zahl von Ordnungswidrigkeits-Verfahren gegeben. Ob die Regelungen in der Abfallsatzung der Stadt Offenbach gerichtsfest sind, wurde bislang noch nicht festgestellt. Die Stadt Offenbach bietet der Bürgerschaft an 60 Stellen unentgeltlich Dog-Stationen an, wo man entsprechende Tüten zur Entsorgung von Hundekot ziehen kann. Die Stadt Frankfurt am Main hat ihre Abfallsatzung und Abfallgebührensatzung zuletzt rück-wirkend zum 1.01.2012 geändert. Eine Änderung zur Aufnahme des beschriebenen Tatbestandes ist nicht beabsichtigt. Bereits in der Vergangenheit wurde festgestellt, dass eine entsprechende Regelung nicht rechtssicher wäre. Weiterhin gewährleistet alleine das Mitführen eines Hundekotbeutels nicht dessen zielführende Nutzung. Abgeleitet von der Ermächtigungsgrundlage des Hessischen Straßengesetzes gibt es jedoch in der Frankfurter Satzung zur Straßenreinigung schon lange entsprechende geeignete Re-gelungen. In § 8 dieser Satzung zur Straßenreinigung ist auch Tierkot als außergewöhnliche Verunreinigung definiert. Es heißt dazu: "Der/die Halter/in oder der/die Führer/in eines Tieres hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen.". In § 12 gibt es dazu einen geeigneten Tatbestand der Ordnungswidrigkeit im Falle der Zuwiderhandlung. Das Ordnungsamt in Frankfurt am Main verteilt Broschüren, entwickelt von der Stabsstelle Sauberes Frankfurt, dem Grünflächenamt und anderen Institutionen, die die Hundehalter umfassend informieren: Was ist beim Gassi-Gehen zu berücksichtigen? / Wie ist damit umzugehen, wenn der Hund müssen muss? / Wo besteht Anleinpflicht? / Welche Flächen sind für Hunde grundsätzlich tabu (z.B.: öffentliche Spielplätze)? / Wo gibt es Auslaufflächen? Aus Kostengründen stellt die Stadt Frankfurt am Main nur dann unentgeltlich Hundekot-Entsorgungstüten zur Verfügung, wenn sich ehrenamtlich engagierte Paten /Patinnen zur Betreuung der Ausgabestation bereit erklären. In der Vergangenheit hatte sich in Frankfurt am Main gezeigt, dass unkontrollierte Dog-Stationen dem Vandalismus ausgesetzt sind oder beraubt werden. Mit Bezug auf die Satzung zur Straßenreinigung und die Grünanlagensatzung kontrolliert auch in Frankfurt am Main die Stadtpolizei entsprechend. Das Nicht-Entfernen des Hundekotes von öffentlichen Gehwegen und Plätzen wird in Frankfurt am Main mit 75 €, in Grünanlagen mit 120 € und auf Spielplätzen mit 175 € sanktioniert. Die Stabsstelle verteilt diesbezüglich im innerstädtischen Bereich die Rote Karte:

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 20. Juni 2012NRNR 331Von Offenbach lernen - Tütenpflicht für Hundehalter!STVV-Antrag · fraktionsunabhängig
  2. 3. Dezember 2012Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 24 Wochen
    BB 508Von Offenbach lernen - Tütenpflicht für Hundehalter!
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
Ausschusses für Umwelt und Sport
Sitzung 16 · 17.01.2013
TO I, TOP 20
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 508 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDLinkeFDPFreie WählerPiratenRömer
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER

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