Antikorruptionsbericht
Zusammenfassung
Der Bericht informiert über die Antikorruptionsarbeit der Stadt Frankfurt am Main im Jahr 2023. Ziel ist es, durch die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes und die Einrichtung einer internen Meldestelle das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Verwaltung zu stärken und Korruption aktiv zu bekämpfen.
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Thema Sicherheit verfolgenBericht
Antikorruptionsbericht 2023
1 Berichterstattung und Berichtszeitraum
Der Magistrat informiert einmal jährlich über die geleistete Antikorruptionsarbeit der Stadt Frankfurt am Main, zuletzt am 31.07.2023.
Der vorliegende Bericht bezieht sich auf den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2023 und umfasst Aktivitäten, Fallzahlen und Entwicklungen im Zusammenhang mit Antikorruption. Die Berichterstattung enthält auch Kennzahlen und Maßnahmen auf der Grundlage des am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetzes.
2 Änderungen durch das Hinweisgeberschutzgesetz
Das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ist essenzielles Element staatlichen Handelns. Personen, die auf Rechtsverstöße hinweisen, leisten einen erheblichen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung etwaiger Missstände in der öffentlichen Verwaltung.
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vom 31.05.2023 und seiner landesrechtlichen Ausgestaltung in Form des Hessischen Hinweisgebermeldestellengesetzes (HHinMeldG) vom 24.05.2023 wird die EU- Whistleblower-Richtlinie vom 17.12.2019 umgesetzt. Hierdurch wird der bislang nur lückenhafte und unzureichende Schutz hinweisgebender Personen ausgebaut. Ziel des Gesetzes ist es, hinweisgebende Personen vor Repressalien d. Arbeitgeberinnen schützen.
2.1 Sinn und Zweck des Gesetzes
Die Stadt Frankfurt am Main hat ein Interesse daran, möglichst frühzeitig von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen zu erfahren, um diese schnell abstellen zu können.
Gerade die eigenen Mitarbeitenden erlangen am Arbeitsplatz oft zuerst Kenntnisse über Missstände und können wertvolle Beiträge dazu leisten, Fehlverhalten aufzudecken und negative Auswirkungen einzudämmen.
Die nun gesetzlich geregelten Schutzrechte und verpflichtende Einrichtung von Meldekanälen ermöglichen einen einfachen, niedrigschwelligen Zugang für Whistleblower:innen, schaffen Vertrauen und erhöhen die Akzeptanz von Hinweisschutzsystemen und -verfahren.
Gleichzeitig stärkt das Gesetz auch regeltreue Mitarbeitende. Schließlich sind nach dem HinSchG hinweisgebende Personen nicht geschützt, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt. In solchen Fällen wird die Stadt Frankfurt am Main ihrer Fürsorgeverpflichtung konsequent nachkommen, geeignete rechtliche Schritte gegen die böswillige hinweisgebende Person einleiten und Schadensersatzansprüche geltend machen.
Zudem unterstützt das Gesetz die Korruptionsarbeit ("Compliance") im Allgemeinen.
2.2 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Der persönliche Anwendungsbereich (§ 1 HinSchG) umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dies können neben Arbeitnehmer:innen, Beamt:innen beispielsweise auch Selbstständige oder Mitarbeiter:innen von Lieferant:innen sein. Geschützt werden aber auch die Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind.
Der sachliche Anwendungsbereich (§ 2 HinSchG) ist sehr weit gefasst und umfasst zum einen alle Meldungen von Verstößen, die strafbewehrt sind. Darüber hinaus sind auch alle bußgeldbewehrten Verstöße erfasst, soweit die jeweils verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Zudem fallen in den Anwendungsbereich Verstöße gegen enumerativ aufgezählte Vorschriften des EU-, Bundes- und Landesrechts, bspw. gegen Vorschriften des Umwelt-, Steuer-, Vergabe-, Lebens- und Futtermittelrechts, des Datenschutzes sowie der Arbeitssicherheit. Hierbei ist zu beachten, dass das Gesetz entsprechende Verstöße weit definiert und hierunter auch bloße missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen fasst, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den genannten Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen (§ 3 Abs. 2 HinSchG). Dieses Gesetz gilt auch für Äußerungen von Beamt:innen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
3 Einrichtung einer internen Meldestelle
3.1 Hintergrund
Die Stadt Frankfurt am Main setzte als eine der ersten Kommunen in Deutschland die EU-Whistleblower-Richtlinie um. Bereits mehrere Monate vor der Inkraftsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes am 2. Juli 2023 implementierte die Stadt im Januar 2023 eine unabhängige Meldestelle beim Referat für Antikorruption und Hinweisgeberschutz (11F).
Die strategische Entscheidung, die neu einzurichtende, zentrale interne Meldestelle im vor 20 Jahren gebildeten Antikorruptionsreferat anzusiedeln, basiert in vielerlei Hinsicht auf zielführenden, teils auch organisatorischen Hintergründen. Im Zusammenspiel von Ressourcen und Fachwissen erzielt die inhaltliche Aufgabenerweiterung Synergien durch die Nutzung etablierter Strukturen, bewährter Standards und sicherer Prozesse. Zum einen verfügt das mit zwei Mitarbeitenden ausgestatte Referat über langjährige Erfahrung im Zusammenhang mit der vertraulichen Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen vor allem im Bereich der Antikorruption. Zum anderen existieren verschiedene Parallelen und Berührungspunkte zwischen der Bearbeitung von Antikorruptionsthemen und anderen straf- und ordnungs-widrigkeitsrechtlich relevanten Themen. Das bei 11F vorhandene Personal bringt für die Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben die erforderlichen Qualifikationen und Wissen mit. Unter anderem weist das Team sowohl juristische Kompetenzen als auch langjährige verwaltungsspezifische Fachkenntnisse auf.
11F ist organisatorisch direkt dem Stadtkämmerer und Personaldezernenten Dr. Bastian Bergerhoff unterstellt, jedoch in seiner Arbeit absolut weisungsunabhängig tätig.
3.2 Zuständigkeit und Arbeitsweise
Als zentrale Anlaufstelle richtet sich die interne Meldestelle für Hinweisgebende an alle Mitarbeitende der Stadtverwaltung Frankfurt am Main (Ämter, Referate, Stabsstellen, Dezernatsbüros und städtische Eigenbetriebe) sowie an alle Personen, die in beruflicher Beziehung zur Stadt Frankfurt am Main Informationen über Missstände oder Rechtsverstöße erlangt haben (z. B. Dienstleister:innen). In der Stadtverwaltung arbeiten momentan rund 15.000 Beschäftigte.
Nicht zuständig ist die interne Meldestelle für die städtischen Beteiligungsgesellschaften, wie z. B. Mainova, VGF, Fraport, Messe Frankfurt, FES.
Meldungen können bei der internen Meldestelle für Hinweisgebende der Stadt Frankfurt am Main per Telefon, E-Mail, Brief oder auch in einem persönlichen Gespräch abgegeben werden. Hinweise über Verstöße sollten begründete, über bloße Vermutungen hinausgehende Verdachtsmomente sein.
Die Angabe von Namen und eine Kontaktmöglichkeit für etwaige Rückfragen wird empfohlen.
Die Stadt Frankfurt am Main hat sich dazu entschieden, auch anonyme Hinweise zu bearbeiten, obwohl dieses Angebot nicht explizit im HinSchG gefordert wird. Die Entscheidung erfolgte aus dem Blickwinkel "Offenheit schafft Vertrauen". Die Stadt Frankfurt am Main möchte vermeiden, dass wichtige Informationen über Verstöße und Missstände verloren gehen und gerade anonyme Meldungen enthalten häufig relevante Inhalte.
Für eine sinnvolle Bearbeitung sind außerdem Angaben zum Schwerpunkt der Meldung hilfreich; möglichst in Form einer detaillierten und chronologisch geordneten Darstellung.
Für die interne Meldestelle gilt das Gebot der Vertraulichkeit der Identität.
Verfahren bei internen Meldungen (§17 HinSchG)
(1) Die interne Meldestelle
1. bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
2. prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fällt,
3. hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
5. versucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18.
(2) Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Folgemaßnahmen der internen Meldestelle (§ 18 HinSchG)
Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere
1. interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
4. das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an: a) eine bei d. Beschäftigungsgeber:in oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
b) eine zuständige Behörde
3.3 Fallzahlen der internen Meldestelle
Die Stadt Frankfurt am Main hat seit dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung des HinSchG vom Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2023 vier Meldungen erfasst und bearbeitet.
Ø Ein Verdacht auf Interessenskollision im Vergabebereich konnte durch frühzeitige rechtliche Beurteilung verhindert werden. Es folgte die rechtliche Aufklärung von Beteiligten.
Ø Ein Verdacht auf Interessenskollision bei Stellenbesetzungen konnte durch interne Prüfungen des Personal- und Organisationsamtes entkräftet werden. Ein Verstoß gegen städtische Richtlinien lag nicht vor.
Ø Ein Verdacht auf Vorteilsannahme konnte durch interne Prüfungen, Aufarbeitungen und arbeitsrechtliche Maßnahmen abgeschlossen werden.
Ø Ein Verdacht auf Untreue erwies sich nach intensiver rechtlicher Prüfung durch das Personal- und Organisationsamt als nicht richtig.
4 Korruptionsvorbeugung und -bekämpfung
Korruption verursacht finanzielle und immateriellen Schäden und führt zu Vertrauensverlust. Gerade in der öffentlichen Verwaltung müssen die Bürger:innen darauf vertrauen können, dass sie rechtmäßig und objektiv behandelt werden. Um korruptes Verhalten innerhalb der Stadtverwaltung zu unterbinden bzw. gar nicht erst entstehen zu lassen, gibt es bei der Stadt eine Vielzahl von Regelungen und Handlungsanweisungen. Als zentrale Anlaufstelle für das wichtige Thema existiert extra ein weisungsunabhängiges Referat für Antikorruption und Hinweisgeberschutz.
Die Stadt Frankfurt am Main setzt sich aktiv für die Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption ein.
Die wesentlichen Aufgaben in der Antikorruptionsarbeit sind die Beratung, Prävention und die Fallbearbeitung.
4.1 Beratungen
Die Beratung der einzelnen Organisationseinheiten bildet den absoluten Aufgabenschwerpunkt.
Alle Mitarbeitenden der Stadtverwaltung Frankfurt am Main können sich direkt mit den unterschiedlichsten Fragestellungen an 11F wenden. Die Beratungsleistung erstreckt sich über die Annahme von Zuwendungen, Durchführung von Dienstreisen, Teilnahme an Veranstaltungen, Vorschläge im Umgang mit Sponsoren, Spendenaktionen, Messe- und Firmenbesuchen bis hin zu Vorschlägen zu Veränderungen der internen Strukturen (Aufbau- und Ablauforganisation) aus korruptionspräventiver Sicht. In diesen Beratungen geht es zumeist um konkrete Klärungen, ob z. B. die Teilnahme an einer Veranstaltung gegen städtische Vorschriften verstößt oder die Annahme von einzelnen Zuwendungen verboten oder als genehmigt gilt. Vermehrt sind Anfragen zu verzeichnen, die über das Thema Antikorruption hinausgehen und allgemeine Compliance-Themen betreffen, wie z. B. komplexe Fragestellungen zu drohenden Interessenskollisionen oder Nebentätigkeiten.
Neben der rechtlichen Würdigung der einzelnen Sachverhalte begutachtet 11F auch einen drohenden Imageschaden.
Allein der Anschein, dass städtische Bedienstete offen für Vorteile sind, ist zu vermeiden. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Lauterkeit der öffentlichen Verwaltung.
Im Berichtszeitraum erfolgten rund 70 persönliche Beratungen.
Zu diesem Komplex gehören auch die Genehmigungen von Informationsveranstaltungen von Firmen, Verbänden und Vereinigungen
Für eine optimale Erledigung der gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben ist es unerlässlich, dass sich die Fachkenntnisse der städtischen Mitarbeitenden auf dem jeweils neuesten Stand befinden. Zu einer entsprechenden Weiterbildung können - insbesondere im Bereich der technischen Verwaltung - unter Umständen auch Informationsveranstaltungen von Firmen, Verbänden und Vereinigungen beitragen. Teilnahmen sollten insbesondere dann, wenn Firmen an der Durchführung der Informationsveranstaltung beteiligt sind, mit Bedacht erfolgen. Aus naheliegenden Gründen (u. a. bedenkliche Anbahnung von Geschäftsbeziehungen, kritisch zu bewertende "Klimapflege", Gefahr von Interessenkollisionen) ist eher eine zurückhaltende Position einzunehmen.
Aus diesem Grund ist in den "Informationen über das grundsätzliche Verbot der Annahme von Zuwendungen durch Beschäftigte der Stadtverwaltung Frankfurt am Main" ein besonderes Verfahren festgeschrieben. Es sieht u. a. vor, dass die Ämter und Betriebe entsprechende Anträge, die konkrete Formvorschriften erfüllen müssen, an 11F zur Entscheidung zuleiten.
Im Berichtszeitraum bearbeitete 11F insgesamt 175 Anträge auf Teilnahme an Informations- und Fortbildungsveranstaltungen.
4.2 Prävention
Die Sensibilisierung der städtischen Mitarbeitenden für Korruptionsgefahren in Form von Schulungen ist einer der effektivsten und arbeitsintensivsten Präventionsmaßnahmen.
In dem speziell für die Stadtverwaltung konzipierten Fortbildungsangebot werden die rechtlichen Grundlagen und die Erscheinungsformen von Korruption anhand praktischer Beispiele aus der Verwaltungspraxis erörtert. Die Schulungsinhalte sind bewusst interaktiv gehalten und bieten einen Mix aus Wissen, Diskussion und kollegialem Austausch. Die halbtägige Schulung erfolgt vorwiegend bedarfsweise auf der Basis der Anmeldezahlen aus den Ämtern und Betrieben.
Ein besonderer Schwerpunkt der Fortbildung ist seit vielen Jahren das Thema "Interessenskollisionen". Überall, wo es zu Verknüpfungen zwischen privaten und dienstlichen Interessen kommen kann, besteht die enorme Gefahr von Fehleinschätzungen durch die Bediensteten. Gerade hier kann es zu Vorteilsannahmen i. S. d. § 331 StGB führen, wenn Vorteile nicht direkt an die Amtsträger:innen fließen, sondern indirekt an Dritte, wie z. B. Familienangehörige oder Vereine. In den Schulungen werden entsprechende Fallgestaltungen besprochen.
Es wird angestrebt, das Schulungsangebot kontinuierlich weiterzuentwickeln: Im Jahr 2023 wurden die Schulungen von einem externen Referenten (ehemaliger Polizeibeamter) sowie vom Leiter 11F durchgeführt. Ab der zweiten Jahreshälfte 2024 wird die neue stellvertretende Referatsleiterin das Schulungsangebot erweitern.
Auch ist beabsichtigt, die momentanen Präsenzschulungen durch digitale Fortbildungsformate zu ergänzen und somit eine zusätzliche Option zur Sensibilisierung zu schaffen.
Erstmalig seit Gründung des Referates wurden im Einstellungsjahr 2023 alle Verwaltungsauszubildenden der Stadt Frankfurt am Main innerhalb der ersten Arbeitswochen durch 11F geschult. Der Stadt Frankfurt am Main ist es sehr wichtig, dass neue Mitarbeitende direkt am Anfang ihrer Verwaltungszugehörigkeit an dieses sensible Thema herangeführt werden.
Im Berichtszeitraum wurden 202 Nachwuchskräfte geschult. Auf Wunsch von Ämtern und Betrieben fanden 29 Schulungsveranstaltungen mit insgesamt 534 Teilnehmenden statt. Darüber hinaus erfolgte 1 Inhouse-Schulung eines Dezernatsbüros.
4.3 Fallbearbeitung
11F ist zentrale Anlaufstelle rund um das Thema Korruption. Das Referat koordiniert sämtliche städtische korruptionsrelevanten Informationen, prüft Korruptionssachverhalte und steht allen Bürger:innen, Verwaltungen, Ermittlungsbehörden und städtischen Mitarbeitenden als zentraler Ansprechpartner zur Verfügung.
Jede Person, die etwas zum Thema Korruption vorzubringen, nachzufragen oder anzumerken hat, kann sich melden. Jeder Hinweis wird ernstgenommen und löst die erforderlichen Prüfungen und ggf. entsprechenden Konsequenzen aus.
Bei allen Handlungen wird verantwortungsvoll und mit aller größter Diskretion vorgegangen.
Selbst im deutschen Strafgesetzbuch findet sich keine Definition von Korruption. Zu den Korruptionsdelikten im engeren Sinne zählen insbesondere Bestechung und Bestechlichkeit in verschiedenen Konstellationen sowie Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung bei Amtsträger:innen.
4.3.1 Grundsätzliche Arbeitsweise
Es ist Aufgabe von 11F, jedem Hinweis nachzugehen. Zunächst wird jeder Einzelfall einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Dabei gilt der Grundsatz, so wenig Beschäftigte wie möglich und so viele wie notwendig in die Prüfung einzubeziehen. Erstens soll verhindert werden, dass Mitarbeitende der Stadtverwaltung unschuldig diskreditiert werden (Fürsorgeverpflichtung) und zweitens soll die Gefahr der Verdunklung möglicher strafrechtlich relevanter Sachverhalte minimiert werden. Als Partner von 11F ist aufgrund seiner Aufgabenstellung und Befugnisse das Revisionsamt zu nennen. Folgenden Fragen wird nachgegangen: Ø Ist der geschilderte Vorfall vorstellbar?
Ø Stimmen genannte Namen und Funktionen mit den realen Verhältnissen überein?
Ø Liegen relevante Entscheidungsbefugnisse bei den betroffenen Mitarbeitenden vor?
Wenn die Beantwortung dieser Fragen den entsprechenden Hinweis glaubhaft erscheinen lassen, werden weitere Informationen bei den Hinweisgebenden (wenn möglich), den zuständigen Fachämtern, dem Revisionsamt, dem Personal- und Organisationsamt (POA), der Geschäftsstelle der Magistratsvergabekommission (GMVK), den zuständigen Aufsichtsbehörden und - sollte der Hinweis von dort gekommen sein - den Ermittlungsbehörden, eingeholt.
Führen die Recherchen zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Verdacht auf Straftaten besteht, so ergeht eine entsprechende Nachricht an die entsprechenden hinweisgebenden Personen (wenn möglich).
Besteht der begründete Verdacht auf Straftaten, ist die Wahrscheinlichkeit der Beteiligung von städtischen Beschäftigten zu prüfen. Sollte dies der Fall sein, wird das POA unterrichtet, welches das Ergreifen etwaiger dienst- bzw. arbeitsrechtlicher Maßnahmen prüft. Anschließend wird die Frage der Zuständigkeit zur weiteren Fallbearbeitung geklärt. Hat die Straftat keinen korruptiven Hintergrund (§§ 331, 332, 333, 334 StGB), verbleibt die Zuständigkeit für die weitere Sachbearbeitung im POA und ggf. im Revisionsamt. Da sich die beteiligten Ämter jeweils über den Sachstand austauschen, ist eine Rückdelegation an 11F bei Hinzutreten neuer Verdachtsmomente auf Korruptionsstraftaten jederzeit gewährleistet.
Kommt 11F zu dem Ergebnis, dass die Straftat einen korruptiven Hintergrund hat, so wird als erstes geprüft, ob möglicherweise eine Straftat nach den §§ 332, 334 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit) in Betracht kommt.
In den häufigsten Fällen liegt ausschließlich der Verdacht auf Bestechung vor; eine entsprechende Strafanzeige wird durch 11F erstattet.
Kommt darüber hinaus auch die aktive Beteiligung von Mitarbeitenden (Verdacht auf Bestechlichkeit) in Betracht, wird hierüber das POA in Kenntnis gesetzt und es ergeht im Benehmen Strafanzeige.
In die anschließende gemeinsam - vor allem mit den Strafverfolgungsbehörden und dem Revisionsamt - betriebene Sachverhaltsaufklärung werden auch andere möglicherweise zuständige Organisationseinheiten eingebunden (POA, Fachämter, GMVK).
Unabhängig vom Ausgang des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wird nach dessen Abschluss der Vorfall einer Gesamtbetrachtung unterzogen. Im Vordergrund stehen die gemeinsamen Bestrebungen von 11F und Revisionsamt, zusammen mit dem betroffenen Fachamt, die Straftaten begünstigenden aufbau- und ablauforganisatorischen, strukturellen, verhaltensbedingten Mängel unter dem Eindruck der aufgedeckten Handlungsmuster aller beteiligten Straftäter:innen zu beheben. Über die erzielten Ergebnisse werden alle betroffenen Organisationseinheiten in Kenntnis gesetzt.
Handelt es sich bei der vermuteten Straftat um den Verdacht der Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme (§§ 331, 333 StGB), kommt die Erstattung einer Strafanzeige dann in Betracht, wenn sie aus städtischer Sicht erforderlich erscheint. Entscheidendes Kriterium bei der hierzu notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Sozialadäquanz der Zuwendung; liegt diese nicht vor, wird Strafanzeige erstattet. Das anschließende Procedere entspricht der Vorgehensweise wie bei den Straftaten Bestechung und Bestechlichkeit. Wird Sozialadäquanz unterstellt, erfolgt die Rückgabe der Zuwendung durch 11F oder das Fachamt mit einer entsprechenden Belehrung; alle Beteiligten werden hierüber in Kenntnis gesetzt.
4.3.2 Verfahren im Berichtszeitraum
Im Berichtszeitraum ging 11F insgesamt in 14 Fällen dem Verdacht auf eine korruptive Straftat nach. Nach erfolgten Prüfungen stellte die Stadt Frankfurt in drei Fällen Strafanzeige. Hiervon: Ø laufen in einem Verfahren die Ermittlungen.
Ø wurde in einem Verfahren kein begründeter Tatverdacht festgestellt.
Ø ist in einem Verfahren der Ausgang nicht bekannt.
In den 11 restlichen Fällen hat sich der Verdacht auf strafbare Handlungen nicht bestätigt.
In den Fällen des ehemaligen Oberbürgermeisters Peter Feldmann und des ehemaligen Leiters des Hauptamtes wurde 11F seitens der Strafverfolgungsbehörden nicht eingebunden. Aus heutiger Sicht hätte 11F zur sachdienlichen Aufklärung nichts beitragen können.
4.3.3 Anhängige Verfahren aus zurückliegenden Berichtszeiträumen
Ø Ein Fall stammt aus dem Berichtszeitraum
2021. Gegen den Verdächtigen hatte die Staatsanwaltschaft Anklage wegen des Verdachtes auf Bestechlichkeit (§332 StGB) erhoben. Im Berichtszeitraum 2021 und 2022 war das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Der Angeklagte wurde im Sommer 2023 zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt.
Ø In einem Fall aus dem Jahr 2022 liefen die Ermittlungsverfahren gegen 17 Bedienstete der Stadtverwaltung. Hiervon hat die Staatsanwaltschaft drei Ermittlungsverfahren eingestellt. Die restlichen 14 Verfahren sind nach Kenntnis der Stadt noch nicht abgeschlossen.
| 4.4 Zusammenfassende Übersicht zu Präventionsmaßnahmen und Fallzahlen im Berichtsjahr: Aktivität | Teilnehmende bzw. Fallzahlen |
| Meldungen (HinSchG) | 4 |
| Beratungen | 70 |
| Anträge zu Informations- und Fortbildungsveranstaltungen | 175 |
| Korruptionsschulungen Stammpersonal bei der Stadt Frankfurt | 534 |
| Korruptionsschulungen Nachwuchskräfte bei der Stadt Frankfurt | 202 |
| Inhouse-Schulung Dezernate | 1 |
| Korruptionsfälle | 14 |
5 Zusammenarbeit innerhalb der Verwaltung und mit externen Partnern
5.1 Andere Dienst- und Fachstellen
11F arbeitet mit anderen Dienst- und Fachstellen vertrauensvoll zusammen, insbesondere mit Dezernat VI, Revisionsamt, Personal- und Organisationsamt, Rechtsamt, diversen Fachämtern der Verwaltung sowie den Strafermittlungsbehörden.
5.2 Erfahrungsaustausch mit Dritten
Neben dem Erfahrungsaustausch mit den aus der täglichen Arbeit resultierenden üblichen Verhandlungspartnern wie der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main und der Polizeidirektion Frankfurt am Main finden in unregelmäßigen Abständen Kontakte mit städtischen Beteiligungsunternehmen und verschiedenen Behörden des Landes Hessen statt. Darüber hinaus pflegt 11F bundesweite ständige Kontakte mit Städten, Gemeinden und Landkreisen zum Austausch über die jeweils bestehenden korruptionspräventiven Regeln und Instrumente, die jeweiligen Vorgehens- und Arbeitsweisen sowie besondere Fallgestaltungen.
5.3 Transparency International Deutschland e.
V.
Transparency International Deutschland e. V. (TI) widmet sich der Bekämpfung der Korruption in Deutschland. TI ist gemeinnützig und politisch unabhängig. Die Grundprinzipien sind Integrität, Verantwortlichkeit, Transparenz und Partizipation der Zivilgesellschaft. Ziel ist es, das öffentliche Bewusstsein über die schädlichen Folgen der Korruption zu schärfen und Integritätssysteme zu stärken.
Die Stadt Frankfurt am Main möchte korporatives Mitgliedschaft bei Transparency International Deutschland e. V. werden. Das Verfahren wird federführend vom Dezernat VI betreut. Als zentraler Ansprechpartner für TI agiert das Referat für Antikorruption und Hinweisgeberschutz.
Im bisherigen Verlauf wurden mit TI verschiedene Fach-und Sachthemen ausgetauscht. Auch fand am 5.10.2023 ein erstes Aufnahmegespräch unter Beteiligung des Stadtkämmerers und Personaldezernenten Dr. Bastian Bergerhoff sowie verschiedener Amts- und Fachbereiche statt.
Mit der angestrebten Mitgliedschaft in TI bekennt sich die Stadt klar gegen Korruption. Neben einem Imagegewinn sind weitere Vorteile zu erwarten, worunter beispielsweise regelmäßige Grundlagen- und Fachinformationen, Möglichkeiten eines ständigen Erfahrungsaustausches und eine enge Zusammenarbeit mit anderen Städten zählen.
6 Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
6.1 Präsenz im Intranet und Internet
Um eine erhöhte Sensibilisierung für das Thema Korruption in der Öffentlichkeit und innerhalb der Stadtverwaltung zu erzielen, nutzt 11F den städtischen Intranet- und Internetauftritt sowie verstärkt Pressemitteilungen zur Aufklärung und Sichtbarkeit. Die Intention ist es, Bürger:innen, hinweisgebenden Personen und Ratsuchenden einen einfachen, niedrigschwelligen Zugang zu Informationen zu ermöglichen und die direkte Kontaktaufnahme zu erleichtern.
6.2 Weltantikorruptionstag 2023
Am 9. Dezember 2023 feierte der Weltantikorruptionstag sein 20-jähriges-Jubiläum. Das Datum erinnert an die Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption in Mérida (Mexiko) im Jahr 2003.
Anlässlich dieses internationalen Aktionstages wurde über eine städtische Intranet-Veröffentlichung auf die einschlägigen städtischen Regelungen und Beratungsleistungen durch 11F hingewiesen. Damit verknüpft war u.a. eine Verlinkung auf die städtische Schulung "Auf der sicheren Seite! Korruptionsprävention für die Stadtverwaltung".
7 Fazit
Die Arbeit des Referates für Antikorruption und Hinweisgeberschutz ist anerkannt und hat sich etabliert. Erfahrungsgemäß findet ein Großteil der Korruptionsdelikte im Verborgenen statt. Korruptionsdelikte sind deshalb schwer zu greifen. Oft gibt es kein direktes Opfer, da Gebende und Nehmende beides Täter:innen sind und sich zum Nachteil von Dritten bereichern. Korruption bekämpft man daher am besten mit Sensibilisierung und Transparenz. Das neue Hinweisgeberschutzgesetz hat das Potenzial, die Korruptionsbekämpfung zu unterstützen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Der Weg dieser Vorlage
Am 30. August 2024 veröffentlichte der Magistrat diesen Bericht. Sie geht auf E 221 zurück — Etatantrag von CDU, SPD, GRÜNE, FDP, beschlossen am 24. November 2004. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten.
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und BFF-BIG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG (= Kenntnis)