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Herausnahme des Grundstücks Flur 21, Flurstücknr. 807/2, 807/4 und 807/5 aus dem Außenbereich, Seckbach-Lohrberg, Klingenweg

Vorlagentyp: B

Bericht

Bereits im Rahmen der Bauvoranfrage zum genannten Grundstück im Klingenweg, zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses, wurde die planungsrechtliche Situation hier umfangreich geprüft. Diese Bauvoranfrage wurde im Juli 2023 negativ beschieden. Die planungsrechtlichen Gründe dafür möchten wir hiermit noch einmal darlegen: Seitens des Stadtplanungsamtes kann der Annahme zur Zugehörigkeit der Flurstücke 807/2, 807/4 und 807/5 zum unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) nicht gefolgt werden. Die zur Wohnbebauung angefragten Grundstücke befinden sich im Ortsteil Seckbach in einem Bereich, der als Enklave zum eigentlichen Ortskern von Seckbach einzuordnen ist. Er ist geprägt durch gemeinnützige Flächen in Form eines Schulcampus sowie einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Darüber hinaus gibt es einige wenige Wohngebäude. Die zur Bebauung angefragten Grundstücke sind Bestandteil des Frankfurter Grüngürtels sowie eines Landschaftsschutzgebietes. Diese Grundstückseigenschaften spiegeln sich auch im Bodenrichtwert, mit 31€/m2, wieder. Da sich die vorhandenen Wohnbauflächen nicht fortlaufend entwickeln und in der Fläche vergrößern sollen, werden diese als Bestand betrachtet. Die maßstabsbildende Kraft der vorhandenen Bebauung endet hier mit den nördlichen Gebäudekanten der Gebäude Klingenweg 108 und 110 bzw. Wilhelmshöherstraße 279, die eine eindeutige Linie des Bebauungszusammenhanges bilden. Das Gebäude Klingenweg 102 ist bei der Betrachtung nicht heranzuziehen. Hierfür liegt keine Baugenehmigung zur Nutzung als Wohngebäude vor. Im Jahr 1954 wurde hier lediglich eine Gartenhütte auf Widerruf genehmigt. Die Darstellung des Grundstücks in der Hauptkarte des Regionalen Flächennutzungsplanes - Planstand 2010 (RegFNP) ist nicht eindeutig zuzuordnen. Zum einen ist der RegFNP aufgrund seiner Maßstäblichkeit nicht parzellenscharf und zum anderen wird dieser Teilbereich durch ein Symbol für die Ausweisung der weiterführenden Schule überlagert. Die Darstellungen haben hier bzgl. ihrer Ausdehnung einen gewissen Darstellungsspielraum. Zudem handelt es sich beim RegFNP um eine vorbereitende Bauleitplanung und um keine verbindliche Bauleitplanung, die Baurecht schafft. Aufgrund der dargelegten Rahmenbedingungen sind die o.g. Flurstücke nach § 35 BauGB als Außenbereich zu beurteilen. Wohnbebauung ist kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 BauGB und daher unzulässig. Seitens des Stadtplanungsamtes ist an den Abgrenzungen zum Grüngürtel und Grünzug festzuhalten. Es gibt immer wieder Anfragen im Bereich Seckbach, mit dem Wunsch, Teile dieser Flächen in Wohnbauflächen zu entwickeln. Eine Bauleitplanung zur Entwicklung von zusätzlichen Wohnbauflächen ist für den Ortsteil Seckbach zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorgesehen.