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Stadtnahe Stiftungen und ihre Rolle in der Wohnungspolitik

Vorlagentyp: B
54 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren2 Sitzungen

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Inhalt

Bericht des Magistrats vom 04.06.2018, B 165

Betreff: Stadtnahe Stiftungen und ihre Rolle in der Wohnungspolitik Vorgang: A 340/18 LINKE. Zu Frage 1 bis 4: Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen sind öffentliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts und dienen gemeinnützigen Zwecken. Neben den Stiftungen des Privatrechts bestehen Stiftungen des öffentlichen Rechts. Diese bilden neben den Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts einen Organisationstyp öffentlich-rechtlicher juristischer Personen. Auf Grund der §§ 5 und 97 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25. Februar 1952 (GVBl. S 11) und auf Grund des Preußischen Gesetzes betreffend die Aufhebung verschiedener Gesetze und Verordnungen der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt am Main vom 9.4.1873 (GS S. 177) wurde gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.12.1947, § 948, eine Ortssatzung für die Verwaltung der öffentlich milden Stiftungen in Frankfurt am Main erlassen. Zu diesen Stiftungen zählen: · Hospital zum Heiligen Geist · St. Katharinen- und Weißfrauenstift · Allgemeiner Almosenkasten · Waisenhaus · Versorgungshaus und Wiesenhüttenstift · Taubstummenanstalt. Diese Stiftungen sind Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Verwaltung der Stiftungen ist Pflegämtern übertragen, die die Geschäfte in voller und ausschließlicher Verantwortung zum Wohle der Allgemeinheit unter Wahrung der Stiftungsbelange und im Einklang mit der Gemeindeverwaltung zu führen haben. Die Mitglieder der Pflegämter werden durch die Stadtverordnetenversammlung gewählt (§ 3f. Allgemeine Stiftungsordnung). Gemäß § 28 des Hessischen Stiftungsgesetzes i.V.m. der Verfügung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 16.09.1966 sind dem Magistrat der Stadt Frankfurt am Main die Aufsichtsbefugnisse für Stiftungen mit Sitz in Frankfurt am Main nach § 12 des Hessischen Stiftungsgesetzes übertragen. Der Begriff der "stadtnahen Stiftung" ist rechtlich nicht abschließend definiert. Stadtnahe Stiftungen sind nach allgemeiner Auffassung solche, die durch den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main selbst verwaltet werden. Zu diesen Stiftungen können Auskünfte von der jeweils die Stiftungen verwaltenden Stelle erteilt werden. Von den bereits genannten Stiftungen stellt der Allgemeine Almosenkasten eine Stiftung des öffentlichen Rechts dar, die durch den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main verwaltet wird. Weiter gibt es eine Reihe von unselbständigen Stiftungen. Unselbständige Stiftungen sind gemäß der Verwaltungsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 25.10.1954 für die unselbständigen Stiftungen: · Ausbildungs-Stiftung · Louis-Marburg ́sche-Familienstiftung · Allgemeine Fürsorge-Stiftung · Franz-Anton-Gering-Stiftung · Christian-Ludwig- und Franziska-Heister-Stiftung · Heussenstamm-Stiftung · Höchster Wohlfahrtsstiftung · Simon-Bender-Stiftung · Carl-Christian-Jügel-Stiftung · Jugendfürsorge-Stiftung · Ludwig-Pfungst-Museums-Stiftung · Stiftung der Eheleute Wilhelm Phillippi und Marie Phillippi, geb. Wiertz · Versehrten- und Hinterbliebenen-Stiftung · Karoline-Hansellmann-Stiftung · Hortense B. Eppler Nachlass-Stiftung Ein Teil der Stiftungen wurde bereits aufgelöst. Die stadtnahen und unselbstständigen Stiftungen sind gemeinnützig. Bei Stiftungen, die nicht der städtischen Verwaltung unterliegen, kann der Magistrat aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft erteilen. Hier kann lediglich über öffentlich zugängliche Informationen (z.B. Internet), wie die Anzahl von geförderten Wohnungen, berichtet werden. Der Allgemeine Almosenkasten weist aufgrund seiner Vermögens- und Besitzbestände eine hohe Relevanz für die folgenden Fragen auf. Daher wird auf ihn im Speziellen eingegangen. Ferner wird auf weitere relevante Stiftungen innerhalb der jeweiligen Fragen eingegangen. Zu Frage 5: Das Stiftungsvermögen des Allgemeinen Almosenkastens beträgt rund 44 Mio. €. Die weiteren unselbständigen Stiftungen besitzen ein Vermögen von insgesamt ca. 2,5 Mio. €. Zu Frage 6 und 7: Das Stiftungsvermögen setzt sich aus Grundstücksbesitzen, Erbpachtverträgen, Zustiftungen sowie Barvermögen zusammen. In Bezug auf Anteile von Grundstücksbesitz sind der Allgemeine Almosenkasten sowie die Franz-Anton-Gering-Stiftung zu nennen. Das Stiftungsvermögen des Allgemeinen Almosenkastens setzt sich zusammen aus einem Anlagevermögen von rund 29,2 Mio. € sowie sonstigen - insbesondere Bar- Vermögen von 14,8 Mio. €. Das Anlagevermögen besteht ausschließlich aus Grundstücken (17,6 Mio. €) sowie Gebäuden (11,6 Mio. €). Die Grundstücke und Gebäude der Franz Anton Gering-Stiftung sind mit rd. 826 T € auf der Anlagenseite bilanziert, das sind rd. 51,5 % der Bilanzsumme. Weitere Vermögenspositionen weisen 643 T € (Finanzanlagen) und 134 T € (Umlaufvermögen) aus. Zu Frage 8: Die Stiftungen erzielen Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden sowie der Vergabe von Erbbaurechten und der Verpachtung von Freiflächen. Zu Frage 9: Es ist kein Vermögen der Stadt Frankfurt am Main an die Stiftungen geflossen. Zu Frage 10: Vermögen der Stiftungen fließt nicht an die Stadt. Ausnahme ist hier der Allgemeine Almosenkasten. Da dieser durch den Magistrat verwaltet wird und sich die Geschäftsstelle der Stiftung im Fachbereich Immobilienmanagement des Amts für Bau und Immobilien befindet, zahlt hierfür der Allgemeine Almosenkasten eine pauschale jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 160.230,00 €. Dies ist eine reine Leistungsvergütung. Vermögen des Allgemeinen Almosenkastens fließt nicht an die Stadt. Zu Frage 11: Wie eingangs erwähnt, sind dem Magistrat der Stadt Frankfurt am Main nach Gemäß § 28 des Hessischen Stiftungsgesetzes i.V.m. der Verfügung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 16.09.1966 die Aufsichtsbefugnisse für Stiftungen mit Sitz in Frankfurt am Main gemäß § 12 des Hessischen Stiftungsgesetzes übertragen wurden. Hierunter fällt insbesondere die Prüfung der Jahresabrechnungen der jeweiligen Stiftungen. Diese werden regelmäßig durch das Beteiligungsmanagement und Revisionsamt der Stadt Frankfurt am Main geprüft. Zu Frage 12: Stadtverordnete, Dezernent*innen und der Oberbürgermeister können mit Aufgaben innerhalb von Pflegämtern der Stiftungen betraut sein. Gemäß der Allgemeinen Stiftungsordnung hat das Pflegamt über alle wichtigen Angelegenheiten, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte von geldlich nicht erheblicher Bedeutung handelt, zu beschließen. Für das Pflegamt jeder Stiftung werden neben dem Senior und dem stellvertretenden Senior bis zu 5 Pfleger berufen. Die Pfleger werden durch die Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die vereinigten Pflegämter reichen für die Wahl in doppelter Anzahl der zu besetzenden Stellen Vorschläge ein, aus denen die Stadtverordnetenversammlung die Auswahl trifft. Sofern die Vorschläge nicht genehm sind, kann die Stadtverordnetenversammlung neue Vorschläge anfordern. Die Pfleger werden jeweils auf 6 Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig. Beigeordnete oder Stadtverordnete, die als solche zu Pflegern gewählt werden, scheiden vorzeitig aus, wenn ihre städtische Tätigkeit endet. Für Pfleger, die vor Ablauf der Dienstzeit ausscheiden, wird ein Ersatzpfleger auf 6 Jahre neu gewählt. Zu Frage 13: Von den selbstständigen stadtnahen Stiftungen besitzen der Allgemeine Almosenkasten und die Franz Anton Gering Stiftung Grundstücke. Zu Frage 14: Vom Grundstücksbestand des Allgemeinen Almosenkastens befinden sich 275 ha im Stadtgebiet Frankfurt. Weitere 21 ha liegen außerhalb Frankfurts. Hier handelt es sich zum Großteil um landwirtschaftliche und kleingärtnerisch genutzte Grundstücke. Der Grundstücksbestand der Franz Anton Gering Stiftung befindet sich innerhalb Frankfurts. Es handelt sich um zwei bebaute Grundstücke zu Wohnzwecken. Zu Frage 15: Der Verkauf von Grundstücken ist nach den Satzungen nur in bestimmten Fällen erlaubt. Erworben wurden in den letzten 5 Jahren 12,5 ha landwirtschaftliche Flächen durch den Allgemeinen Almosenkasten. Zu Frage 16 bis 19: Dies lässt sich weder flächenmäßig noch wirtschaftlich im Detail aufschlüsseln. Soweit Grundstücke betroffen waren, wurden diese analog der Grundstücke privater Eigentümer umgelegt bzw. entschädigt. Soweit die Grundstücke im Eigentum der Stiftungen verbleiben, werden diese in der Regel im Erbbaurecht vergeben. Zu Frage 20: Der Allgemeine Almosenkasten tätigt keine Grundstücksgeschäfte für den Magistrat. Das Vermögen wird strikt getrennt vom städtischen Vermögen verwaltet. Zu Frage 21: Für eine Entwicklung geeignete Grundstücke wurden bzw. werden in der Regel kurzfristig einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt. In der Regel geschieht dies durch Vergabe von Erbbaurechten. Zu Frage 22: Der Allgemeine Almosenkasten besitzt 114 Wohnungen in 19 Wohngebäuden. Weitere öffentlich geförderte Wohneinheiten von unselbständigen und selbständigen Stiftungen werden unter Frage 26 aufgeführt. Zu Frage 23: In den letzten fünf Jahren wurde im Wege eines Grundstückstauschs gegen ein unbebautes Grundstück ein Wohnhaus mit 6 Wohneinheiten durch den Allgemeinen Almosenkasten erworben. Zu Frage 24 bis 25: Bis auf auszugsbedingte, kurzfristige Leerstände sind alle Wohneinheiten entsprechend der Satzung der Stiftungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete vermietet. Zu Frage 26: Stiftung Waisenhaus · 303 öffentlich geförderte Wohnungen im

  1. Förderweg Franz Anton Gering Stiftung
    • 33 öffentlich geförderte Wohnungen im
  2. Förderweg Hans-Reichardt-Stiftung
    • 6 öffentlich geförderte Wohnungen im
  3. Förderweg Lebenshilfe Stadt Frankfurt am Main
    • 5 öffentlich geförderte Wohnungen im
  4. Förderweg Frankfurter Stiftung für Gehörlose und Schwerhörige
    • 9 öffentlich geförderte Wohnungen im
  5. Förderweg Dr. Senckenbergische Stiftung
    • 4 Wohnungen gefördert nach § 88d II Wohnungsbaugesetz
    • 24 Wohnungen gefördert mit kommunalen Mitteln des "Frankfurter Programms für familiengerechtes Wohnen"
    • 60 Wohnungen gefördert mit kommunalen Mitteln des "Wohnungsbau für Beschäftigte im sozialen Dienst" Stiftung Friedrichsheim
    • 48 Wohnungen gefördert nach § 88d II Wohnungsbaugesetz Zu Frage 27: Über die Miethöhe der nicht geförderten Wohneinheiten liegen keine Informationen vor. Zu Frage 28: Die Mieten werden regelmäßig im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angepasst. Zu Frage 29: Es werden 33 der unter Frage 26 aufgeführten Wohnungen speziell für Senior*innen angeboten. Für den heterogenen, zum Großteil älteren Wohnungsbestand weiterer Stiftungen, vor allem des Allgemeinen Almosenkastens, ist der erste Teil der Frage nicht zu beantworten. Zu Frage 30: Nein. Zu Frage 31 bis 32: Eine Aufschlüsselung nach diesen Kriterien existiert nicht. Zu Frage 33 bis 38: Die stadtnahen unselbstständigen Stiftungen werden von der Stadt Frankfurt am Main verwaltet. Da die mit der Verwaltung beauftragten Mitarbeiter, Mitarbeiter der Stadt Frankfurt am Main sind, richten sich die Verträge nach denen der Stadt Frankfurt am Main. Möglichkeiten einer geringfügigen Beschäftigung als Nebentätigkeit bestehen. Weiter lässt sich die Anzahl nach Vollzeitäquivalenten und Büroräumen nicht aufschlüsseln.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 24. Mai 2017FF 608In Hamburg hat eine Untersuchung ergeben, dass die Leerstände bei Wohnungen im Besitz der städtischen Unternehmen viermaFragestunde-Frage
  2. 22. Juni 2017FF 677Laut neuestem Tätigkeitsbericht des Amtes für Wohnungswesen aus dem Jahr 2016 hält die Stadt Frankfurt im ersten FörderwFragestunde-Frage
  3. 22. März 2018AA 340Stadtnahe Stiftungen und ihre Rolle in der WohnungspolitikSTVV-Anfrage · LINKE.
  4. 4. Juni 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 54 Wochen
    BB 165Stadtnahe Stiftungen und ihre Rolle in der Wohnungspolitik
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau
Sitzung 23 · 13.08.2018
TO I, TOP 23
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 165 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeBFFFRAKTION
Ablehnung:
Frankfurter
Sonstige:
FDP (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF und FRAKTION gegen FRANKFURTER (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (= Kenntnis)

Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
Sitzung 23 · 20.08.2018
TO I, TOP 14
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 165 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTION
Sonstige:
Frankfurter (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (= Kenntnis)

Mitdiskutieren

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