Unfall an der Höhenstraße
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Thema Stadtplanung verfolgenInhalt
Anfrage vom 12.02.2016, A 982
Betreff: Unfall an der Höhenstraße Am 09.02.2016 ereignete sich im Bereich Berger Strasse/Höhenstrasse ein Unfall, bei dem eine Passantin von einem LKW getötet wurde. Das Fahrzeug war aus der Berger Strasse kommend in die Höhenstrasse eingebogen, wobei es gegen die Einbahnstrassenrichtung fuhr. Dieser Umstand könnte auch mitursächlich für den Unfall gewesen sein, da die Passantin möglicherweise nicht damit gerechnet hatte, dass ein Fahrzeug gegen die Einbahnstrasse fuhr. Strittig ist nunmehr, ob der Fahrer befugt war, gegen die Einbahnstrassenrichtung zu fahren oder nicht. Bei dem LKW handelte es sich um ein Fahrzeug, das im Bereich einer in der Nähe der Unfallstelle befindlichen Baustelle in der Berger Strasse 115-119. Der Bauherr erklärte nach Angaben der FR, es liege eine Genehmigung des Strassenverkehrsamtes vor, dass der Baustellenverkehr auch gegen die Einbahnstrasse abgewickelt werden dürfe. Der zuständige Dezernent und Amtsleiter widersprechen diesen Angaben. Sie tragen vor, dass mit einer für die Baustelle erteilten verkehrsrechtlichen Anordnung vom 15.12.2015 "keinerlei Ausnahme zum Befahren der Berger Straße entgegen der Einbahnrichtung durch Baufahrzeuge erteilt" worden. Der Verkehrsführungsplan für die Baustelle erlaube nur "ein durch Verkehrssicherungsposten abzusicherndes Rangieren von Fahrzeugen durch das Tor der Baustelle". Diese Ausführungen erscheinen zumindest fragwürdig. Ein Rangieren auf einer öffentlichen Strasse ist - auch entgegen der Einbahnstrassenrichtung - nach den Bestimmungen der StVO grundsätzlich zulässig und bedürfte daher keiner gesonderten Genehmigung. Hinzu kommt, dass an der Einmündung der Berger Strasse ein Mast mit zwei Verkehrsschildern aufgestellt ist (bzw. bis zum Zeitpunkt des Unfalles war, s. Abb.). Das eine Verkehrsschild zeigt die vorgegebene Fahrrichtung (geradeaus bzw. rechts) an, das zweite die Vorfahrtberechtigung der Höhenstrasse. Die beiden Schilder sind zum einen erkennbar nur temporär aufgestellt und richten sich zum anderen auch eindeutig an Autofahrer. Das Strassenverkehrsamt hatte dagegen behauptet, dass sich die Schilder an die Radfahrer richten, die die Einbahnstrasse in Gegenrichtung befahren dürfen und dass diese zudem schon vor zwei Jahren dort aufgestellt worden seien - mithin lange vor Einrichtung der Baustelle. Hier stellt sich jedoch die Frage, warum ein dauerhaft zu positionierendes Schild über zwei Jahre nur provisorisch aufgestellt wird und warum vergleichbare nicht auch an zahllosen anderen Einmündungen von Einbahnstrassen erfolgt, in denen Radfahrer gegen die Richtung fahren dürfen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Magistrat:
- Welche Ausnahmegenehmigungen und Auflagen hat das Strassenverkehrsamt oder eine andere Behörde der Stadt dem Bauherrn bzw. Bauunternehmen im Zusammenhang mit dem Baustellenverkehr des Bauvorhabens Berger Strasse 115-119 erteilt (Datum und Inhalt) ?
- Wurde der in der Abbildung gezeigte Mast mit den beiden Schildern von einer Behörde der Stadt Frankfurt aufgestellt ?
- Falls 2. zutreffend: zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund ?
- Falls 2. zutreffend: aus welchem Grund erfolgte die Aufstellung nur provisorisch, d.h. für welchen Zeitraum war die Aufstellung geplant ?
- Falls 2. zutreffend: an welche Verkehrsteilnehmer richteten sich die Schilder ?
- Hat der Magistrat vergleichbare Schilder auch an anderen gleichartigen Einmündungen aufgestellt, an denen Radfahrer gegen die Richtung einer Einbahnstrasse fahren dürfen (d.h. Schilder, die insoweit nur für Radfahrer gelten) ? Abb. (Quelle: FR, http://www.fr-online.de/frankfurt/nordend-heftiger-streit-nach-unfalltod,1472798 ,33768714.html) Antragstellende Person(en): Stadtv. Dr. Dr. Rainer Rahn Bericht des Magistrats vom 09.05.2016, B 130 Versandpaket: 17.02.2016 Aktenzeichen: 32 4
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 12. Februar 2016Sie sind hierAA 982Unfall an der HöhenstraßeSTVV-Anfrage · fraktionsunabhängig
- 9. Mai 2016Antwort des Magistrats · nach 12 WochenBB 130Unfall an der HöhenstraßeMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.
- 1Stadtverordnete stellen Anfrage
- 2Magistrat antwortet schriftlich
- 3Antwort fließt in Beratungen ein
Frist: 3 Monate