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Trinkwasser aus dem Hohen Brunnen, Teil 2 Hat der Eingemeindungsvertrag noch Rechtskraft?
Vorlagentyp: AFRANKFURTER
12 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
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Thema Schulen und Bildung verfolgenInhalt
Anfrage vom 29.11.2019, A 601
Betreff: Trinkwasser aus dem Hohen Brunnen, Teil 2 Hat der Eingemeindungsvertrag noch Rechtskraft? Vorgang: B 449/19 Mit Datum vom
- Juli 2019 stellte der Anfragesteller, der u. a. Diplom-Pädagoge für Erwachsenenbildung ist, den Antrag NR 908 in einfachem Deutsch. Am
- November 2019 lehnte der Magistrat mit dem Magistratsbericht B 449 den Antrag ab. Dabei argumentierte das Dezernat VII - Kultur und Wissenschaft mit hohen Wartungskosten, Gefährdungsanalysen und sonstigen Abwehrargumenten. Der im Antrag beigefügte Auszug des Eingemeindungsvertrages der Gemeinde Bornheim und Frankfurt am Main, der am
- Januar 1877 Rechtskraft erhielt, negierten die Autoren/Autorinnen der B 449 bewusst oder ihnen war der Zweck und der Rechtscharakter eines Eingemeindungs-vertrages nicht bekannt. Deshalb nochmals zu besserem Verständnis der rechtlichen Bewertung nachfolgend der vollständige Eingemeindungsvertrag; wobei der Abschnitt der Wasserversorgung in § 12 fixiert ist. V e r t r a g, betr. die Vereinigung der Gemeinde Bornheim mit Frankfurt a. M. Unter Vorbehalt der einzuholenden Allerhöchsten Genehmigung S. Majestät des Kaisers und Königs ist zwischen der Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch den Magistrat und die Stadtverordneten-Versammlung, und der Gemeinde Bornheim, vertreten durch ihren Ortsvorstand, der nachstehende Vertrag abgeschlossen worden: § 1 Vom
- Januar 1877 an bildet die bisherige Landgemeinde Bornheim nebst der zu ihr gehörigen Gemarkung einen Bestandteil der Stadt Frankfurt a. M., dergestalt, daß von dem gedachten Zeitpunkte ab das Gemeinde-Verfassungs-Gesetz für Frankfurt a. M. vom
- März 1867, sowie alle sonstigen statutarischen Vorschriften Frankfurts für den bisherigen Ortsbezirk Bornheim Geltung erlangen, dagegen die Gemeinde-Ordnung für die Frankfurter Ortschaften vom
- August 1824, sowie alle sonstigen Anordnungen und Gemeindebeschlüsse, welche mit der Statutar-Gesetzgebung Frankfurts im Widerspruch stehen, außer Wirksamkeit treten. § 2 Diejenigen Bewohner Bornheims, welche dortselbst ihren gesetzlichen Wohnsitz haben, sind fortan Einwohner der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. (§ 6 des Gemeinde-Verfassungs-Gesetzes), sowie diejenigen, bei welchen die Erfordernisse des § 13 des Gemeinde-Verfassungs-Gesetzes bezüglich ihrer bisherigen Verhältnisse innerhalb der Gemeinde Bornheim zutreffen, als Bürger der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. unter Befreiung von der Entrichtung eines Bürgerrechtsgeldes zu gelten haben. § 3 Alle Rechte und Pflichten, sowie alle Aktiva und Passiva der Gemeinde Bornheim gehen an die Stadtgemeinde Frankfurt a. M. über. § 4 Der bisherige Gemeindebezirk bildet für die Wahlen zu der Stadtverordneten-Versammlung, solange die dermalige Wahlbezirkseinteilung Frankfurts bestehen bleibt, einen eigenen Wahlbezirk, welcher drei Mitglieder zur Stadtverordneten-Versammlung zu wählen hat. Sofort nach Publikation dieses Statuts wird die Liste der in diesem Bezirke wohnenden stimmfähigen Bürger aufgestellt und in einer dazu besonders vorzuberaumenden 14-tägigen Frist (anstelle der in § 30 des Gemeinde-Verfassungs-Gesetzes bestimmten) offen gelegt werden. Sobald die Liste - in übrigen nach Maßgabe der Bestimmungen des angeführten Paragraphen - als berechtigt zu gelten hat, soll die Wahl der in diesem Bezirke zu wählenden Stadtverordneten stattfinden. Mit der dann folgenden nächsten regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordneten-Versammlung wird die Zahl der von der jetzigen Stadtgemeinde Frankfurt a. M. zu wählenden Stadtverordneten auf einundfünfzig zurückgeführt. Mit derselben und den ihr folgenden Ergänzungen tritt je einer der in dem Bornheimer Bezirke gewählten Stadtverordneten - zunächst durch das Los bestimmt - aus. § 5 Bezüglich sämtlicher öffentlichen Stiftungen, Armen- und gemeinnützigen Anstalten - die Stipendien mit inbegriffen - erfolgt durch und mit der Vereinigung Bornheims mit Frankfurt a. M. völlige Gleichstellung der Einwohnerschaften, so daß der Aufenthalt oder das gesetzliche Domizil oder das Ortsbürgerrecht in Bornheim sofort dieselben Rechte gibt, als Aufenthalt, Domizil oder Bürgerrecht in Frankfurt a. M. Dahingegen geht das Bornheimer Armen-Stiftungsvermögen, sowie die speziell für die Armen Bornheims bestimmten Schenkungen und Vermächtnisse und der Anteil Bornheims an der Armenkasse der sämtlichen ehemals Frankfurter Landgemeinden mit der Vereinigung in den Besitz und das Eigentum der Stadt Frankfurt a. M. über, um von letzterer den entsprechenden Frankfurter Stiftungen und Anstalten, an welchen die Bornheimer Einwohner in Gemäßheit der Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Paragraphen Anteil haben werden, nach billigem Ermessen der städtischen Behörden verteilt zu werden. Was insbesondere das Hospital zum heiligen Geist betrifft, so ist das Gesinde von Einwohnern Bornheims an den zugunsten der ehemals Frankfurtischen Landgemeinden bestehenden besonderen Stiftungen zu verpflegen. § 6 Den Hypotheken-Schuldnern der Gemeinde Bornheim werden, die pünktliche Zinszahlung vorausgesetzt, die geliehenen Pfand-Kapitalien vonseiten der Stadt Frankfurt nicht vor Ablauf der nächsten zehn Jahre, vom
- Januar 1875 abgekündigt werden. Werden jedoch die Pfandobjekte ganz oder teilweise verkauft oder vertauscht, oder tritt irgendein Wechsel oder eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen an denselben ein, so behält sich die Stadt Frankfurt a. M. volle Freiheit der Entschließung vor. § 7 Diejenigen Bornheimer Bürger, welche Gemeinde-Allmenden in Nutznießung besitzen, bleiben im ungestörten Genusse derselben, gleichwie dies Sukzessionsbefugnis derjenigen anerkannt wird, welche vor dem Jahre 1850 Ortsbürger Bornheims geworden sind. § 8 Die Bornheimer Volksschulen werden auf dem Fuße der Frankfurter Volksschulen eingerichtet und dotiert. Hinsichtlich des Dienstalters der in das Frankfurter Regulativ einzuordnenden Lehrer wird ein billiges Ermessen walten. § 9 Den Bediensteten der Gemeinde Bornheim wird die Stadt Frankfurt, soweit dies angängig ist, den Eintritt in ihren Qualifikationen entsprechende städtische Stellen mit dem in Frankfurt a. M. regulativmäßigen Gehalte und den Rechten und Pflichten der Frankfurter Angestellten offen stellen. Diejenigen Bediensteten, welchen der Eintritt in den städtischen Dienst nicht angeboten werden kann, sollen nach Maßgabe der städtischen Regulative und sonstigen Ordnungen auf Wartegeld gesetzt, oder pensioniert, oder nach Billigkeit entschädigt werden vorausgesetzt, daß Bedienstete der Stadt Frankfurt a. M. von gleicher Kategorie bei unverschuldetem Dienstaustritt in ähnlicher Weise bedacht zu werden pflegen. § 10 Die städtischen Behörden werden Sorge dafür tragen, daß die auf die Bornheimer Heide führende Berger Straße in kürzester Zeit in einer für Fahr- und Fußverkehr ausreichenden Weise hergestellt werde, sie verpflichten sich, die der Ausführung entgegenstehenden Hindernisse nötigenfalls durch Beantragung des Expropriations-Verfahrens zu beseitigen. § 11 Die städtischen Behörden werden dafür Sorge tragen, daß die Straßen Bornheims, soweit es nötig erscheint, und mit Ausnahme der Bornheimer Heide mit tunlichster Beförderung nach dem in Frankfurt zur Ausführung gebrachten System auf städtische Kosten gepflastert werden, soweit die Verpflichtung hierzu nicht einem anderen Verbande obliegt. § 12 Die städtischen Behörden verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß die Frankfurter Quellwasserleitung in Bornheim in möglichst naher Zeit, spätestens aber binnen 5 Jahren eingeführt und nicht bloß den Hausbesitzern der Bezug des Wassers unter denselben Bedingungen, wie solche für Frankfurt selbst festgestellt sind, ermöglicht, sondern auch da, wo dies notwendig ist, öffentliche Brunnen und Feuerkranen auf städtische Kosten errichtet werden. Frankfurt a. M., den
- Oktober 1876 Der Magistrat Der Ortsvorstand von Bornheim Die unterzeichnete Königliche Regierung beurkundet hiermit, daß des Königs Majestät mittelst Allerhöchsten Erlasses vorn
- Dezember v. Ja. die Bereinigung der Gemeinde Bornheim mit dem Bezirke der Stadtgemeinde Frankfurt am Main auf Grund des vorstehenden Vertrages zu genehmigen geruht haben. Wiesbaden, den
- Januar 1877 Königliche Regierung, Abteilung des Innern. Deshalb frage ich den Magistrat:
- Hat der Eingemeindungsvertrag zwischen den Gemeinden Bornheim und Frankfurt am Main aus dem Jahre 1877 noch rechtliche Bindung?
- Wenn ja, kann der § 12 des Eingemeindungsvertrages nach persönlichen Gutdünken von Verwaltungsangestellten der Stadt Frankfurt beliebig ausgelegt werden?
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 22. November 2019BB 449Trinkwasser aus dem Hohen BrunnenMagistratsbericht
- 29. November 2019Sie sind hierAA 601Trinkwasser aus dem Hohen Brunnen, Teil 2 Hat der Eingemeindungsvertrag noch Rechtskraft?STVV-Anfrage · FRANKFURTER
- 17. Februar 2020Antwort des Magistrats · nach 12 WochenBB 66Trinkwasser aus dem Hohen Brunnen, Teil 2 Hat der Eingemeindungsvertrag noch Rechtskraft?Magistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
AAnfrage in der Stadtverordnetenversammlung
Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.
- 1Stadtverordnete stellen Anfrage
- 2Magistrat antwortet schriftlich
- 3Antwort fließt in Beratungen ein
Frist: 3 Monate