Mögliche Klage gegen § 22 KWG
Zusammenfassung
Die Anfrage befasst sich mit der geplanten Klage gegen § 22 KWG. Es wird gefordert, die Auswirkungen der Zersplitterung der kommunalen Vertretung zu dokumentieren, um die Funktionsfähigkeit der Gremien zu bewerten. Ziel ist es, eine fundierte Grundlage für die rechtlichen Schritte zu schaffen.
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Thema Sicherheit verfolgenFragen an den Magistrat
Der Gesetzesentwurf der Hessischen Landesregierung zum "Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften" (Drucksache 21/1303) wurde mit den Änderungen Drucksache 21/1808 sowie Drucksache 21/2082 wurde am 27.3.2025 abschließend beraten und beschlossen. Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBI) wurde das Gesetz am 4.4.2025 verkündet und ist um 5.4.2025 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht eine Änderung von § 22 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) vor.
Das Gesetz soll laut Begründung der antragstellenden Landesregierung ein "Beitrag zur Stärkung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften" sein. Deshalb "soll die Sitzzuteilung bei der Wahl der Gemeindevertretungs- und Kreistagsmitglieder künftig nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren erfolgen". Grund hierfür sei "eine Zersplitterung der Kommunalparlamente, eine hohe Standard- und Verwaltungslast und nicht mehr zeitgemäße Regelungen". Ebenso müsse "die Attraktivität kommunaler Wahlämter" gesichert werden.
Die Landesregierung postuliert in der Drucksache 21/1303 all diese Probleme, ohne sie empirisch und/oder statistisch mit Erhebungen oder sonstigen Fakten zu belegen.
Deshalb ist es bemerkenswert, dass das Hessische Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HmdI), Abteilung Kommunale Angelegenheiten / IV1 Kommunales Verfassungsrecht, Kommunalaufsicht und kommunale Personalangelegenheiten, sich mit einem Schreiben vom 16. Mai an die hessischen Kommunen wendet. Das HmdI erläutert darin, dass es mit einer Klage gegen den neuen § 22 KWG rechne und es nach Einschätzung der zuständigen Fachabteilung hilfreich sei, "Praxisbeispiele zu den Auswirkungen der zunehmenden "Zersplitterung" der kommunalen Vertretungskörperschaften zu dokumentieren", um eine Klageerwiderung vorzubereiten. Ein entsprechender Fragenkatalog schließt sich an.
Umfragen, die dergestalt konzipiert sind, sind anfällig für Verzerrungen, da die Präambel/das Anschreiben suggestive Effekte entfalten. Die Fragen des HmdI übernehmen den Tenor der in Drucksache 21/1303 scheinbar identifizierten Probleme, ohne diese zu belegen. Dies begünstigt eine systematische Antwortverzerrung (zu einem "response bias"). Außerdem suggeriert das Schreiben des HmdI, dass die hessischen Kommunen bzw. deren Gemeindevorstände positiv oder gar unterstützend gegenüber der Änderung von § 22 KWG eingestellt wären.
Ein Beispiel: Frage 3 beschäftigt sich mit Akteneinsichtsausschüssen und fragt, ob "durch die zunehmende Anzahl an vertretenen Gruppierungen eine Steigerung der Zahl der Anfragen nach § 50 Abs. 2 HGO [= Akteneinsichtsausschüsse] zu beobachten" sei. Eine Fragestellungen dieser Gestalt suggeriert, dass durch mehr Gruppierungen in Gemeindevertretungen auch mehr Akteneinsichtsausschüsse einberufen würden. Selbst wenn dem so wäre, würde es sich lediglich um eine Korrelation und nicht um einen Kausalzusammenhang handeln. Das HmdI fragt nicht ab, welche Gruppierung (ob "große" oder "kleine") die Akteneinsichtsausschüsse einberufen hat. Letztlich suggeriert diese Frage einzig, dass Anfragen nach § 50 Abs. 2 HGO, welche ein zentrales Mittel der demokratischen Kontrolle der Gemeindevorstände durch die Gemeindevertretungen darstellen, den demokratischen Prozess beeinträchtigen würden, ist jedoch nicht hinreichend, um eine Funktionsbeeinträchtigung der Kommunalparamente durch kleine Gruppierungen zu belegen.
Das Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HmdI), Abteilung Kommunale Angelegenheiten / IV1 Kommunales Verfassungsrecht Kommunalaufsicht und kommunale Personalangelegenheiten sieht wie folgt aus:
Dies vorausgeschickt möge der Magistrat folgende Fragen beantworten:
- Hat die Stadt Frankfurt das oben gezeigte Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz vom
- Mai (Geschäftszeichen 0005-IV-40e-00006#2025-00001)?
2. Wie lauten die Antworten des Magistrats auf das oben genannte Schreiben?
3. Profitieren die Bürger:innen Ihrer Kommune von der Anzahl kleiner Gruppierungen in der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung und der damit verbundenen Abbildung von gesellschaftlicher und politischer Pluralität in politischen Gremien?
4. Auch wenn Koalitionen laut HGO nicht vorgesehen sind, bilden sich Mehrheitsbündnisse in den Gemeindevertretungen bzw. Stadtverordnetenversammlungen und es werden Koalitionsverträge unterzeichnet, was den parlamentarischen Charakter der Gremien unterstreicht. Gibt es in Ihrer Kommune aktuell ein Mehrheitsbündnis, das durch die Mitwirkung von Stadtverordneten von Kleinparteien oder kleinen Listen erst mehrheitsfähig ist?
5. Ist durch die zunehmende Zahl an vertretenen Gruppierungen eine Beteiligung von kleinen Gruppierungen bei der Mehrheitsfindung zu beobachten?
6. Sind in Ihrer Gemeinde Vertreter:innen kleiner Gruppierungen Mitglied im Gemeindevorstand bzw. Magistrat?
6.1 Falls ja: Gibt es darunter hauptamtliche Mitglieder?
6.2 Ist die Funktionsfähigkeit des Magistrats dadurch beeinträchtigt?
7. Ist in den vergangenen drei Wahlperioden eine Steigerung der Zahl von Anfragen nach § 50 Abs. 2 HGO (= Einrichtung von Akteneinsichtsausschüssen) zu beobachten?
7.1 Falls ja: Kann dieser Anstieg konkret beziffert werden?
| Wahlperiode ab 1996 | Wahlperiode ab 2001 | Wahlperiode ab 2006 | Wahlperiode ab 2011 | Wahlperiode ab 2016 | Wahlperiode ab 2021 | |
| Anzahl der Anfragen nach §50 Abs. HGO |
7.2 Wie viele der in den letzten drei Wahlperioden eingerichteten Akteneinsichtsausschüsse wurden auf Antrag einer Fraktion, die lediglich die Mindestgröße einer Fraktion nach Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung, das heißt drei Stadtverordnete, umfasste, eingerichtet?
7.3 Wie viele der in den letzten drei Wahlperioden eingerichteten Akteneinsichtsausschüsse wurden auf Antrag einer Fraktion, die größer als die Mindestgröße einer Fraktion nach Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung, das heißt vier und mehr Stadtverordnete, war, eingerichtet?
7.4 Welcher Aufwand entsteht der Gemeindeverwaltung durch die Einrichtung von Akteneinsichtsausschüssen? Steht dieser Aufwand generell im Verhältnis zur Ausübung der demokratischen Kontroll- und Überwachungsfunktion, die die Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs. 2 HGO im Hinblick auf den Gemeindevorstand bzw. den Magistrat durch die Akteneinsicht ausübt?
8. Hat sich die zunehmende Zahl der vertretenen Gruppierungen die Länge der Gemeindevertretungs- bzw. Stadtverordnetenversammlungen erhöht?
8.1 Falls ja: Kann dies (ggf. anhand von Beispielen) quantifiziert werden?
| Wahlperiode ab 1996 | Wahlperiode ab 2001 | Wahlperiode ab 2006 | Wahlperiode ab 2011 | Wahlperiode ab 2016 | Wahlperiode ab 2021 | |
| Durch-schnittliche Dauer |
8.2 Falls ja: Konnten Ablauf und Länge der Sitzungen dergestalt durch eine Anpassung der Geschäftsordnung geregelt werden, sodass wichtige Themen behandelt werden können, ohne an Aktualität zu verlieren oder gänzlich "unter den Tisch zu fallen"?
9. Ist durch die zuvor genannten Punkte eine vermehrte Belastung der ehrenamtlichen Mandatsträger feststellbar, die signifikant über die Belastung der ehrenamtlichen Mandatsträger:innen in bspw. den 1990er- oder 2000er-Jahren hinausgeht?
Für Ihre Mithilfe bedanken wir uns im Vorfeld ausdrücklich.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 10. Juni 2025Sie sind hierAA 353Mögliche Klage gegen § 22 KWGSTVV-Anfrage · FRAKTION
- 22. September 2025Antwort des Magistrats · nach 15 WochenBB 349Mögliche Klage gegen § 22 KWGMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.
- 1Stadtverordnete stellen Anfrage
- 2Magistrat antwortet schriftlich
- 3Antwort fließt in Beratungen ein
Frist: 3 Monate