Neufassung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
Beschluss zuNR_867_2024Stadtverordnetenversammlung
28
1. Februar 2024
1. Februar 2024
Antragsteller
Stadtv. Hilime Arslaner
Zusammenfassung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung, um die Arbeitsweise zu optimieren und die Transparenz zu erhöhen. Der Antrag von ÖkoLinX-ELF zur Rückstellung der Beratung wurde abgelehnt, was die Dringlichkeit der Anpassungen unterstreicht.
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Beschluss
A. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 60 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), die nachstehende Geschäftsordnung: Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt am Main Inhalt: I. Stadtverordnete § 1 Pflichten der Stadtverordneten § 2 Anzeigen nach § 26a HGO § 3 Anzeigen bei städtischen Aufträgen § 4a Fristen § 4b Widerstreit der Interessen § 5 Verhinderung der Stadtverordneten § 6 Ausweis und Arbeitsunterlagen II. Fraktionen § 7 Bildung und Stärke der Fraktionen III. Präsidium § 8 Zusammensetzung und Aufgaben IV. Ausschüsse § 9 Ältestenausschuss § 10 Bildung und Stärke der sonstigen Ausschüsse § 11 Vorsitz und Stellvertretung § 12 Verfahren § 13 Teilnahme anderer Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, der Fraktionsmitarbeitenden, der beauftragten Mitglieder der Ortsbeiräte und der Kommunalen Ausländer- und Ausländerinnenvertretung § 14 Teilnahme des Magistrats § 15 (aufgehoben) § 16 Unterrichtung der Öffentlichkeit V. Vorträge und Anträge § 17 Behandlung der Vorträge, Anträge und Anregungen VI. Anfragen § 18 Behandlung der Anfragen § 19 Fragestunde § 20 Aktuelle Stunde VII. Gegenstände aus der vorhergehenden Wahlperiode § 21 Behandlung von Anträgen und Anregungen aus der vorhergehenden Wahlperiode VIII. Eingaben § 22 Behandlung der Eingaben § 23 Unzulässige Eingaben IX. Ausschussberichte § 24 Behandlung der Berichte X. Plenum der Stadtverordnetenversammlung § 25 Einberufung § 26 Dauer der Plenarsitzung § 27 Zeitkontingent § 28 Teilnahme des Magistrats § 29 Öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen § 30 Beschlussfähigkeit XI. Sitzungs- und Redeordnung § 31 Eröffnung der Verhandlungen § 32 Wortmeldung § 33 Reihenfolge der Wortmeldungen § 34 Redezeit § 35 Zur Geschäftsordnung § 36 Persönliche Bemerkungen § 37 Abgabe von Erklärungen § 38 Mitwirkung des Magistrats § 39 Vertagung und Schluss der Verhandlung XII. Abstimmung § 40 Form der Abstimmung § 41 Reihenfolge der Abstimmung § 42 Abstimmungsregeln § 43 Feststellung des Abstimmungsergebnisses XIII. Wahlen § 44 Durchführung der Wahlen XIV. Ordnungsbestimmungen § 45 Ordnungsruf und Entziehung des Wortes § 46 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Ordnung § 47 Aussetzung der Sitzung § 48 Ordnung im Sitzungssaal § 49 Verfahren und Ordnung in den Ausschüssen XV. Beurkundung der Verhandlungen § 50 Niederschrift XVI. Auslegung und Abweichung von der Geschäftsordnung § 51 Auslegung der Geschäftsordnung § 52 Abweichung von der Geschäftsordnung XVII. Büro der Stadtverordnetenversammlung § 53 Besetzung und Stellung des Büros § 54 Offenlegung der Akten § 55 Dienststunden XVIII. Inkrafttreten I. Stadtverordnete § 1 Pflichten der Stadtverordneten (1) Die Stadtverordneten sind kraft ihres Mandats verpflichtet, an der Arbeit der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen. (2) Bei der Einführung sind die Stadtverordneten auf die Beachtung der Hessischen Gemeindeordnung (§ 35 in Verbindung mit den §§ 24, 24a, 25 und 26) und dieser Geschäftsordnung hinzuweisen. (3) In Zweifelsfragen ist das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung über den Inhalt seiner Pflichten zu vergewissern. (4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung seine Pflichten gemäß §§ 2 und 3 verletzt, so kann der/die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung von der betroffenen Person ergänzende Auskünfte zur Erläuterung ihrer Anzeige verlangen. § 2 Anzeigen nach § 26a HGO (1) Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung ist verpflichtet, der/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung schriftlich die folgenden Tätigkeiten, die während der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung ausgeübt oder aufgenommen werden, anzuzeigen: 1. seine ausgeübten Berufstätigkeiten, 2. seine Arbeitgebenden, 3. Tätigkeiten in der Geschäftsführung oder als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, 4. Tätigkeiten in der Geschäftsführung oder als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, 5. Tätigkeiten in der Geschäftsführung oder als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden Gremiums eines Vereins oder einer Stiftung, 6. Funktionen und Mitgliedschaften in Vereinen, Verbänden oder ähnlichen Organisationen, 7. das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird. (2) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. § 3 Anzeigen bei städtischen Aufträgen (1) Das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung hat anzuzeigen, ob und welche entgeltlichen städtischen Aufträge und Tätigkeiten es übernommen hat. (2) Unter dem Begriff "städtische Aufträge" sind alle entgeltlichen Rechtsgeschäfte mit der Stadt Frankfurt am Main, ihren Eigenbetrieben und den Kapital- und Personengesellschaften zu verstehen, an denen die Stadt Frankfurt am Main mit mehr als 25 % der Stimmrechte beteiligt ist. § 4a Fristen (1) Anzeigen gemäß §§ 2 und 3 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung bei der/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung einzureichen. (2) 1Die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung fordert darüber hinaus zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung schriftlich unter Fristsetzung zu den Anzeigen nach §§ 2 und 3 auf. 2Daraufhin leitet die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die Sammlung der Anzeigen der dem Haupt- und Finanzausschuss vorsitzenden Person zu, die den Haupt- und Finanzausschuss in nicht öffentlicher Sitzung unterrichtet. (3) 1Die Anzeigen nach § 2 Ziffern 1. sowie 3. bis 5. sind auf der Internetseite der Stadtverordnetenversammlung zu veröffentlichen. 2In begründeten Fällen können Daten anonymisiert werden. 3Die Anzeigen nach § 3 sind vertraulich. 4Einsicht dürfen nur die Stadtverordneten oder die Mitglieder des Magistrats nehmen. (4) Die Einsichtnahme erfolgt nach Unterrichtung der dem Haupt- und Finanzausschuss vorsitzenden Person in Anwesenheit der Leitung des Büros der Stadtverordnetenversammlung. § 4b Widerstreit der Interessen (1) 1Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung darf - abgesehen von der Stimmabgabe bei Wahlen - nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seiner geehelichten Person, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer vor ihm kraft Gesetz oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Dies gilt nicht, wenn es an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehöriger Person beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. (2) Wenn Stadtverordnete annehmen, dass sie wegen der Besorgnis der Befangenheit an der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit nicht mitwirken dürfen (§ 25 HGO), so haben sie dies der/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung bzw. der dem jeweiligen Ausschuss vorsitzenden Person vor Beginn der Beratung und Beschlussfassung der Angelegenheit mitzuteilen (§ 25 Abs. 4 HGO). § 5 Verhinderung der Stadtverordneten (1) Befreiungen von der Teilnahme an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung bis zu drei Monaten erteilt die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung, für längere Zeit der Ältestenausschuss; Befreiung auf unbestimmte Zeit wird nicht gewährt. (2) 1Bei unentschuldigtem Fernbleiben können Maßnahmen gemäß § 46 dieser Geschäftsordnung getroffen werden. 2Näheres wird in der Entschädigungssatzung geregelt. § 6 Ausweis und Arbeitsunterlagen 1Die Stadtverordneten erhalten für die Dauer der Wahlperiode einen Ausweis und die notwendigen Arbeitsunterlagen. 2Der Ausweis ist mit der Niederlegung des Mandats vorzeitig vor Ende der Wahlperiode zurückzugeben. II. Fraktionen § 7 Bildung und Stärke der Fraktionen (1) 1Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung können sich zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens drei Stadtverordneten. (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertretungen, der Mitglieder und Hospitierenden sind der/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung schriftlich mitzuteilen. III. Präsidium § 8 Zusammensetzung und Aufgaben (1) Das Präsidium besteht gemäß § 2 der Hauptsatzung aus der/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung, drei gleichberechtigten Stellvertretungen, sechs Schriftführenden und sechs Beisitzenden. (2) 1Die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung führt die Geschäfte der Stadtverordnetenversammlung und vertritt sie gemäß § 58 Absatz 7 HGO nach außen. 2Sie/er leitet die Verhandlungen, handhabt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus. (3) Die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung verfügt über die der Stadtverordnetenversammlung im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel. (4) Die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung ist jederzeit berechtigt, die unter Absatz 2 und 3 aufgeführten Aufgaben temporär auf eine ihrer/seiner Stellvertretungen zu übertragen. IV. Ausschüsse § 9 Ältestenausschuss (1) 1Zur Unterstützung der/des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und zur Regelung gemeinsamer Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, z. B. Gestaltung der Tagesordnung der Plenarsitzung, Jahresterminkalender, Tagungszeiten, Sitzungstage der Ausschüsse, innere Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung und Auslegung der Geschäftsordnung, bildet die Stadtverordnetenversammlung einen Ältestenausschuss. 2Die Zusammensetzung richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren). (2) 1Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung. 2Dieser Sitz wird ihrer/seiner Fraktion angerechnet. 3Sie/er wird durch die im Ausschuss gewählte Stellvertretung vertreten. (3) 1Die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung beruft den Ältestenausschuss ein. 2Auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens fünfzehn Stadtverordneten ist sie/er dazu verpflichtet. 3Während der Plenarsitzung kann eine Unterbrechung zur Einberufung des Ältestenausschusses nur verlangt werden, wenn dieser Antrag von einer Fraktion oder von mindestens fünfzehn Stadtverordneten unterstützt wird. 4Erforderlichenfalls hat die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung das Plenum zu befragen, ob eine Fraktion oder mindestens fünfzehn Stadtverordnete einen Antrag auf Einberufung unterstützen. 5In diesem Falle wird die Sitzung unterbrochen. § 10 Bildung und Stärke der sonstigen Ausschüsse (1) 1Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Einrichtung von ständigen Ausschüssen und deren Bezeichnung. 2Diese haben die Aufgabe, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten (Beschlussempfehlungen), sowie in den Fällen des § 12 Absatz 3 GOS zu entscheiden. 3Die Stadtverordnetenversammlung legt den Geschäftsbereich und die Stärke der Ausschüsse fest. (2) 1Sie kann für bestimmte Aufgaben Sonderausschüsse bilden. 2Sie tagen in der Regel öffentlich; eine nicht öffentliche Beratung kann im Einzelfall erforderlich sein. (3) 1Akteneinsichtsausschüsse sind auf Verlangen einer Fraktion oder von einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zu einem konkret zu bestimmenden Thema einzurichten. 2Die Einrichtung wird im folgenden Ältestenausschuss beraten, sofern sie bis zum Dienstag der Vorwoche beantragt wurde. 3Die Aufgaben der Akteneinsichtsausschüsse beschränken sich auf die Einsichtnahme in die von der Verwaltung vorzulegenden Akten. (4) 1Die Fraktionen benennen gemäß § 62 Absatz 2 HGO ihre Mitglieder. 2Ist ein Losverfahren zur Verteilung von Ausschusssitzen erforderlich, einigen sich die beteiligten Fraktionen auf die Verteilung, anderenfalls findet das Losverfahren im Ältestenausschuss statt. § 11 Vorsitz und Stellvertretung Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung, die verschiedenen Fraktionen angehören sollen. § 12 Verfahren (1) Bei divergierenden Beschlussempfehlungen entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss, ersatzweise der Ältestenausschuss. (2) Beratungsgegenstände können bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses zurückgestellt werden, wenn dies von einer Fraktion oder einem fraktionslosen Mitglied der Stadtverordnetenversammlung beantragt wird, weil eine Behandlung noch nicht möglich war. (3) 1Die nachfolgenden Angelegenheiten werden gemäß § 50 Absatz 1 Satz 2 HGO zur Beschlussfassung auf die jeweiligen Fachausschüsse übertragen: - Berichte des Magistrats, soweit sie lediglich zur Kenntnis bzw. als Zwischenbericht zur Kenntnis genommen werden, - Verlängerung der Frist zur Vorlage eines Berichtes des Magistrats gemäß § 17 Absatz 5 und § 18 Absatz 1 der Geschäftsordnung um in der Regel ein bis drei Monate, - Anträge aus der Stadtverordnetenversammlung, soweit lediglich eine Überweisung an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung beschlossen wird, - Anregungen der Ortsbeiräte sowie der KAV, soweit lediglich eine Überweisung an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung bzw. vereinfachtes Verfahren beschlossen wird, - Vorträge des Magistrats, die nachfolgend näher bezeichnete Gegenstände zum Inhalt haben: Grundstücksgeschäfte und die Abwicklung von Erbbauverträgen (Jahreserbpacht) bis 25.000 € - soweit es sich um Grundstücksankäufe handelt bis 50.000 €, Objektblätter und Freigabe von Sportförderungsmitteln, - Freigabe von Ankaufsmitteln für die Museen, soweit sie im Einzelfall 20.000 € übersteigen, - Freigabe von Planungsmitteln für im Finanzhaushalt vorgesehene Investitionsvorhaben, für die noch keine Vorplanung oder Bau- und Finanzierungsvorlage erstellt ist. 2 Auf Verlangen einer Fraktion oder eines fraktionslosen Mitgliedes der Stadtverordnetenversammlung entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in der auf die Ausschusssitzung folgenden Plenarsitzung. 3Bei Anträgen und Ortsbeiratsanregungen zu einem Magistratsvortrag bzw. Magistratsbericht sowie bei Zurückweisung eines Magistratsberichtes erfolgt ebenfalls eine Beschlussfassung in der auf die Ausschusssitzung folgenden Plenarsitzung der Stadtverordnetenversammlung. (4) 1Durch das Votum zu einem Magistratsbericht wird keine Entscheidung in der Sache herbeigeführt. 2Das Votum zu Magistratsberichten lautet Kenntnis, Zurückweisung oder Kenntnis als Zwischenbericht. 3Wird ein Bericht als Zwischenbericht zur Kenntnis genommen, ist eine kurze Begründung anzugeben und der Magistrat gefordert, innerhalb von drei Monaten erneut zu berichten. 4Auf Berichte des Magistrats, die als Zwischenberichte gekennzeichnet sind, hat der Magistrat ebenfalls innerhalb von drei Monaten erneut zu berichten. 5Liegt nach Ablauf der in den Sätzen 3 und 4 genannten Frist kein neuer Bericht vor, gilt § 17 Absatz 5 Sätze 4 bis 8 entsprechend. (5) 1Die Ausschüsse können auf Beschluss Sachverständige zu einer Anhörung einladen. 2Der Ausschuss benennt die Sachverständigen, jede Fraktion kann Benennungsvorschläge unterbreiten. 3Die Einladung der Sachverständigen erfolgt durch die dem Ausschuss vorsitzende Person. 4Daraus entstehende Kosten werden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung gezahlt. (6) 1In den Fachausschüssen soll zu Beginn der Ausschusssitzungen eine Runde für die Einwohnenden der Stadt stattfinden und in der Regel auf den Zeitraum von einer Stunde begrenzt sein. 2Unter diesem Tagesordnungspunkt können sich Bürgerinnen und Bürger zu allen auf der Tagesordnung des jeweiligen Fachausschusses aufgeführten Punkten zu Wort melden. 3Die Redezeit pro Meldung wird auf maximal fünf Minuten begrenzt. § 13 Teilnahme anderer Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, der Fraktionsmitarbeitenden, der beauftragten Mitglieder der Ortsbeiräte und der Kommunalen Ausländer- und Ausländerinnenvertretung (1) Die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung und ihre/seine Stellvertretungen sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionslose Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und für Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, kann an diesem Ausschuss ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung mit beratender Stimme (Antrags- und Rederecht, aber kein Stimmrecht) teilnehmen. (2) Sonstige Stadtverordnete können auch an nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörende teilnehmen. (3) Antragstellende können im Fachausschuss ihre Anträge begründen, haben jedoch kein Stimmrecht, sofern sie nicht selbst dem betreffenden Ausschuss angehören. (4) Jede Fraktion kann zu nicht öffentlichen Ausschusssitzungen Fraktionsmitarbeitende entsenden, welche der Sitzung ohne das Recht zur Beteiligung an den Beratungen beiwohnen. (5) 1Beauftragte Mitglieder der Ortsbeiräte sind in Ausschussberatungen anzuhören, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die ihren Ortsbezirk betreffen. 2Dies gilt auch für nicht öffentliche Sitzungen. (6) Die entsandten Mitglieder der KAV sind gemäß § 88 Absatz 2 HGO in den Ausschüssen anzuhören. (7) Der StadtschülerInnenrat sowie die Frankfurter BehindertenArbeitsGemeinschaft (FBAG) können für die Fachausschüsse jeweils Vorstandsmitglieder oder Sprechende der Fachausschüsse der FBAG benennen, die dann ein Rederecht für den jeweiligen Ausschuss erhalten. (8) Die entsandten Mitglieder des Seniorenbeirats sind in den Ausschüssen anzuhören. § 14 Teilnahme des Magistrats 1Der Magistrat ist zur Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse verpflichtet. 2Der Magistrat muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden und ist verpflichtet, den Ausschüssen auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. 3Im jeweiligen Fachausschuss berichten die anwesenden Magistratsmitglieder unter "Bericht der Magistratsmitglieder" nach Absprache mit der dem Ausschuss vorsitzenden Person zu wichtigen Themen. 4Sofern es dem jeweils zuständigen Magistratsmitglied nicht möglich ist, an der Ausschusssitzung teilzunehmen, ist dem Ausschuss vor Beginn der Ausschusssitzung ein schriftlicher Bericht vorzulegen. § 15 (aufgehoben) § 16 Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Über das Ergebnis der nicht öffentlichen Ausschusssitzungen haben die Vorsitzenden den Medien auf Verlangen Auskunft zu geben. (2) Sie können eine Auskunft verweigern, a) wenn durch sie die sachgemäße Durchführung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte, b) soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht, c) soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten. V. Vorträge und Anträge § 17 Behandlung der Vorträge, Anträge und Anregungen (1) 1Magistratsvorträge, Anträge aus der Stadtverordnetenversammlung, Ortsbeiratsanregungen und Anregungen der KAV sind bei der/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung in Schriftform einzureichen. 2Antragsschluss ist jeweils dienstags, vier Wochen vor der nächsten Plenarsitzung; die Termine werden mit dem Jahresterminkalender festgelegt. 3Darüber hinaus werden Anmeldungen von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung - die eigenhändig zu unterzeichnen haben -, des Magistrats oder Anmeldungen entsprechend § 58 Absatz 5 Satz 2 HGO in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 2 HGO berücksichtigt, wenn sie mittwochs, eine Woche vor der Plenarsitzung, 09:00 Uhr, bei der/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung vorliegen und in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gehören. 4Diese Vorlagen werden soweit möglich in den zuständigen Fachausschüssen, zumindest aber im Haupt- und Finanzausschuss, vorberaten. (2) 1Das Büro der Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlagen in das am Mittwoch einer jeden Woche erscheinende Versandpaket auf. 2Vorlagen, die bis spätestens dienstags, vier Wochen vor der Plenarsitzung, im Büro der Stadtverordnetenversammlung eingegangen sind, werden bei der Aufstellung der Tagesordnung berücksichtigt. 3Zur Vorbereitung der Entscheidung verweist sie die/der Vorsitzende an die zuständigen Ausschüsse. (3) Beratungsgegenstände, die nicht in den Ausschüssen vorberaten wurden, sind auf Antrag auf die Tagesordnung zur nächsten Stadtverordnetenversammlung zu setzen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses zustimmt, am Tag der Plenarsitzung entscheidet der Ältestenausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über die Dringlichkeit. (4) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung verzeichnet sind, kann auf Antrag des Magistrats, einer Fraktion oder eines fraktionslosen Mitglieds der Stadtverordnetenversammlung nur dann verhandelt werden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zustimmen. (5) 1Wird ein Antrag aus der Stadtverordnetenversammlung, eine Anregung des Ortsbeirates oder der KAV an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen oder hat eine solche Vorlage einen Prüfungsauftrag - auch sinngemäß - zum Inhalt, hat der Magistrat innerhalb von drei Monaten zu berichten. 2In Eilfällen kann diese Frist von der Stadtverordnetenversammlung auf einen Monat verkürzt werden. 3Kann ein inhaltlicher Bericht des Magistrats bis zum Ablauf der Frist nicht vorgelegt werden, ist dieses vom Magistrat schriftlich mitzuteilen. 4Die Angelegenheit wird in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des federführenden Fachausschusses aufgenommen. 5Das zuständige Mitglied des Magistrats oder - bei dessen Verhinderung - ein anderes vertretendes Magistratsmitglied erläutert im Ausschuss die Gründe für die Verzögerung und die voraussichtliche Bearbeitungszeit. 6Der Ausschuss ist ermächtigt, die Frist für die Vorlage des Berichtes über einen Zeitraum von in der Regel einem bis zu drei Monaten zu verlängern. 7Liegt auch nach Ablauf der Fristverlängerung keine Antwort des Magistrats vor, wird die Angelegenheit erneut auf die Tagesordnung des Ausschusses genommen.8Für das weitere Verfahren gilt Satz 6 entsprechend. (6) 1Der Magistrat hat Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung unverzüglich auszuführen bzw. mit der Ausführung zu beginnen. 2Sollte sich die Ausführung verzögern, so berichtet der Magistrat unverzüglich nach Bekanntwerden der dafür maßgeblichen Gründe, spätestens jedoch drei Monate nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung schriftlich über den Stand solcher Verfahren und über die Hinderungsgründe. VI. Anfragen § 18 Behandlung der Anfragen (1) 1Anfragen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung oder Fraktionen an den Magistrat sind der/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung schriftlich einzureichen. 2Diese/r reicht die Anfrage unmittelbar an den Magistrat weiter und ersucht ihn, die Antwort innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich zu erteilen. 3Liegt eine Antwort des Magistrats bis zum Ablauf der Frist nicht vor, ist die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Fachausschusses zu setzen. 4Für das weitere Verfahren gilt § 17 Absatz 5 Sätze 5 bis 8 entsprechend. (2) 1Alle auf Anfragen ergangenen Magistratsberichte werden auf die Tagesordnung der Ausschüsse genommen. 2Magistratsberichte, die den Ortsbeiräten vorgelegt werden, werden zwei Monate nach Berichtsdatum auf die Tagesordnung der Ausschüsse gesetzt. (3) 1Dringliche Anfragen, deren Dringlichkeit im Haupt- und Finanzausschuss oder Ältestenausschuss beschlossen wurde, werden direkt in der Stadtverordnetenversammlung behandelt, sofern die antragstellende Fraktion bzw. das fraktionslose Mitglied der Stadtverordnetenversammlung sie anmeldet. 2Andernfalls ist die Antwort bis zur nächsten Stadtverordnetenversammlung schriftlich zu erteilen. 3Diese Anfragen werden von der/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung unmittelbar an den Magistrat weitergereicht. § 19 Fragestunde (1) 1In die ordentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung wird eine Fragestunde aufgenommen. 2Die Fragestunde endet, sobald jede Fraktion und jedes fraktionslose Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Gelegenheit zu einer mündlichen Frage hatte. (2) 1Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann an den Magistrat über Gegenstände aus dessen Geschäftsbereich bis zu zwei Fragen stellen, die kurz und bestimmt zu halten sind. 2Die Fragen dürfen nur ein konkretes Anliegen enthalten, nur in eine Frage und höchstens eine Unterfrage aufgegliedert werden. 3Sie müssen dem Büro der Stadtverordnetenversammlung auf dem dafür vorgesehenen Vordruck mit maximal 750 Zeichen eine Woche vor der Plenarsitzung bis 11:00 Uhr per Mail eingereicht werden. 4Der Magistrat hat in der folgenden Stadtverordnetenversammlung dazu Stellung zu nehmen.5Die Reihenfolge in der Fragestunde richtet sich nach der Fraktionsstärke, bei gleicher Fraktionsstärke und bei fraktionslosen Stadtverordneten nach der bei der Kommunalwahl erreichten Stimmenzahl. 6Die zweite Frage eines Mitglieds der Stadtverordnetenversammlung wird erst dann aufgerufen, wenn jedes Mitglied die Möglichkeit hatte, seine erste Frage zu stellen. (3) Fragen, die den Erfordernissen des Absatzes 2 nicht entsprechen, kann die/der Vorsitzende zurückweisen. (4) 1Es können nach der Beantwortung der jeweiligen Frage insgesamt zwei Zusatzfragen gestellt werden. 2Bei einer der Zusatzfragen ist das fragestellende Mitglied bevorrechtigt. 3Im Übrigen findet § 33 der Geschäftsordnung entsprechend Anwendung. (5) 1Fragen, die innerhalb der festgelegten Zeit nicht beantwortet werden können, werden vom Magistrat schriftlich beantwortet. 2Der Magistrat übergibt diese Antwort am Ende der Fragestunde an das Büro der Stadtverordnetenversammlung, das sie an die fragestellende Person weitergibt. § 20 Aktuelle Stunde (1) 1Zu der Antwort des Magistrats auf eine mündliche Frage von aktuellem Interesse findet eine Aussprache statt, wenn spätestens unmittelbar nach Schluss der Fragestunde eine Fraktion oder ein fraktionsloses Mitglied der Stadtverordnetenversammlung dies verlangt. 2Aus jeder Fraktion und von jedem fraktionslosen Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann nur ein solcher Antrag gestellt werden. 3Die Reihenfolge der Aktuellen Stunden richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Fragen. (2) 1Pro Aktueller Stunde wird die Gesamtredezeit auf dreißig Minuten begrenzt. 2Die vom Magistrat in Anspruch genommene Redezeit bleibt in jedem Falle unberücksichtigt; er wird jedoch gebeten, die Redezeit der Stadtverordneten nicht zu überschreiten. 3Falls doch, macht das Präsidium jeweils nach dem Ablauf weiterer fünf Minuten darauf aufmerksam. 4 Zu jeder Frage spricht höchstens ein Magistratsmitglied; Abweichungen von dieser Regel bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung. (3) Die einzelne redende Person darf nicht länger als drei Minuten sprechen. (4) Die Stadtverordneten erhalten als Erste das Wort, welche die jeweilige Aussprache begehrt haben. (5) Anträge zur Sache sind nicht zulässig. (6) Jede Fraktion sowie jedes fraktionslose Mitglied der Stadtverordnetenversammlung hat im Verlauf der Aktuellen Stunden die Möglichkeit, zu höchstens zwei von anderen Fraktionen/fraktionslosen Stadtverordneten angemeldeten Aktuellen Stunden mit einem Wortbeitrag zu reden. VII. Gegenstände aus der vorhergehenden Wahlperiode § 21 Behandlung von Anträgen und Anregungen aus der vorhergehenden Wahlperiode Alle Anträge aus der Stadtverordnetenversammlung, Anregungen der Ortsbeiräte und der KAV, zu denen noch kein Beschluss gefasst wurde, gelten mit dem Ende der Wahlperiode, in der sie eingebracht sind, oder mit der Auflösung der Stadtverordnetenversammlung als erledigt. VIII. Eingaben § 22 Behandlung der Eingaben (1) 1Eingaben an die Stadtverordnetenversammlung werden von der/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung den Fraktionen sowie den fraktionslosen Stadtverordneten zur Kenntnis gebracht und dem Magistrat zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen übermittelt. 2Die Stellungnahme des Magistrats erhalten die Fraktionen und fraktionslose Stadtverordnete zur Kenntnis. 3Einwendungen müssen innerhalb von vierzehn Tagen erhoben werden. 4Sofern den Einwendungen vom Magistrat nicht einvernehmlich abgeholfen wird, entscheidet der zuständige Ausschuss hierüber. (2) Der einsendenden Person ist mitzuteilen, in welcher Form ihre Eingabe behandelt wird und mit welchem Ergebnis sie erledigt worden ist. § 23 Unzulässige Eingaben 1 Eingaben können durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn sie a) nach ihrem Inhalt oder ihrer Form eine strafbare Handlung oder eine Ungehörigkeit der einsendenden Person darstellen, b) Gegenstände behandeln, die nicht zur Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gehören, c) nicht unterzeichnet sind. 2 In den Fällen a) und b) ist der einsendenden Person die Zurückweisung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 3Die Fraktionen sowie fraktionslose Stadtverordnete sind über alle Zurückweisungen zu informieren. 4Zweifelsfälle werden zunächst im Ältestenausschuss beraten. IX. Ausschussberichte § 24 Behandlung der Berichte (1) 1Die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse werden in der Plenarsitzung entweder auf Tagesordnung I oder auf Tagesordnung II behandelt. 2Über die Tagesordnung II wird unter Berücksichtigung des Abstimmungsverhaltens in den Ausschüssen und der schriftlich zu Protokoll gegebenen Voten en bloc abgestimmt. (2) 1Anmeldungen zur Tagesordnung I sollen spätestens am Tag der Plenarsitzung bis 10:00 Uhr dem Büro der Stadtverordnetenversammlung zugeleitet werden. 2Jede Fraktion und fraktionslose Stadtverordnete können Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung II zur Behandlung auf Tagesordnung I anmelden. 3Die Reihenfolge der Anmeldungen auf Tagesordnung I bestimmt sich jeweils nach der Fraktionsstärke bzw. nach der bei der Kommunalwahl erreichten Stimmenzahl. 4Der Ältestenausschuss kann eine abweichende Reihenfolge vorschlagen. 5Die von den fraktionslosen Stadtverordneten angemeldeten Tagesordnungspunkte werden am Ende der Tagesordnung I behandelt. (3) Die Stadtverordnetenversammlung überstellt Ausschussberichte von Tagesordnung II auf Tagesordnung I, wenn ein entsprechender Antrag spätestens zu Beginn der Sitzung eingebracht wird und dieser Antrag die Unterstützung von mindestens fünfzehn Stadtverordneten findet. X. Plenum der Stadtverordnetenversammlung § 25 Einberufung (1) 1Die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung beruft die Stadtverordnetenversammlung im Benehmen mit dem Magistrat sowie unter Beachtung des vom Ältestenausschuss festgelegten Terminkalenders und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich ein. 2Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann elektronisch (per E-Mail) eingeladen werden, sofern nicht schriftlich widersprochen wurde. (2) 1Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei Tage liegen. 2In Eilfällen kann die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung diese Frist abkürzen; jedoch muss die Einladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. 3Bei Wahlen und Änderungen der Hauptsatzung ist eine Abkürzung der Ladungsfrist unzulässig. 4Einladungen, Niederschriften, Drucksachen und andere Schriftstücke gelten als zugestellt, wenn sie in den Postfächern der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung niedergelegt bzw. als E‐Mail versandt sind. (3) 1Die Tagesordnung ist gemäß § 9 der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. 2Die endgültige Tagesordnung wird von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. (4) Im Übrigen gilt § 58 der Hessischen Gemeindeordnung. § 26 Dauer der Plenarsitzung (1) 1Die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung endet spätestens um 23:00 Uhr des in der Einladung genannten Sitzungstages. 2Sofern bis 23:00 Uhr nicht alle Erstanmeldungen zur Tagesordnung I aufgerufen wurden, wird die Sitzung bis zum Abschluss dieser Tagesordnungspunkte verlängert. (2) 1Die Stadtverordnetenversammlung kann während der Sitzung mit einfacher Mehrheit eine Verlängerung der Sitzungsdauer beschließen. 2In der Geschäftsordnungsdebatte über die Verlängerung kann nur ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung für und ein anderes Mitglied gegen den Antrag sprechen. 3Die Redezeit beträgt pro redender Person drei Minuten. (3) 1Am Ende der Sitzung noch nicht erledigte Punkte der Tagesordnung können durch Beschluss auf die nächste ordentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vertagt werden, und zwar abweichend von § 39 ohne Aussprache. 2Bei auf der Tagesordnung stehenden Anträgen wird auf Wunsch der antragstellenden Person so verfahren. (4) Über Tagesordnungspunkte, die bis zum Ende der Sitzung nicht abgehandelt worden sind und die auch nicht vertagt wurden, wird ohne Aussprache abgestimmt. § 27 Zeitkontingent (1) 1Alle Fraktionen sowie fraktionslose Stadtverordnete erhalten für die Gesamtdauer der Sitzung ein Zeitkontingent zugeteilt. 2Dieses besteht für Fraktionen aus einem Grundkontingent von fünfzehn Minuten pro Fraktion sowie zusätzlich zwei Minuten Redezeit pro Fraktionsmitglied. 3Jedes fraktionslose Mitglied der Stadtverordnetenversammlung erhält ein Zeitkontingent von acht Minuten. 4Die Fraktionen und fraktionslose Stadtverordnete entscheiden, wie sie ihre Redezeitkontingente bei den Aktuellen Stunden und den Punkten auf der Tagesordnung I einsetzen. (2) 1Dem Magistrat wird für die Gesamtdauer der Sitzung eine Redezeit von sechzig Minuten eingeräumt. 2Reden nach § 34 Absatz 2 werden nicht auf dieses Kontingent angerechnet. § 28 Teilnahme des Magistrats 1Der Magistrat ist dazu verpflichtet, an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen. 2Verhinderte Magistratsmitglieder müssen sich vor Sitzungsbeginn bei der/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung entschuldigen. Der Magistrat muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden. § 29 Öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen (1) Die Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung sind in der Regel öffentlich. (2) 1Vertrauliche Beratungsgegenstände werden in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt, sofern die Stadtverordnetenversammlung nichts anderes beschließt. 2Über die Aufhebung der Vertraulichkeit von Drucksachen entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss im nicht öffentlichen Teil seiner Sitzung. 3Abweichend hiervon können der Magistrat bei M-Vorträgen und Berichten durch einen Beschluss, die Fraktionen und fraktionslose Stadtverordnete durch Mitteilung an das Büro der Stadtverordnetenversammlung, die Ortsbeiräte und die KAV durch einen Beschluss bei ihren eigenen Vorlagen die Vertraulichkeit aufheben. (3) 1Stellt ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder der Magistrat den Antrag, einzelne Verhandlungsgegenstände in nicht öffentlicher Sitzung zu beraten, ist zunächst ohne nähere Begründung die Unterstützungsfrage an die Stadtverordnetenversammlung zu richten. 2Wird der Antrag von fünfzehn der anwesenden Stadtverordneten unterstützt, werden die betreffenden Verhandlungsgegenstände bis zur Erledigung der in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Punkte zurückgestellt; alsdann wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen. (4) Der Antrag auf Behandlung bestimmter Fragen in nicht öffentlicher Sitzung wird erst nach dem Ausschluss der Öffentlichkeit begründet. § 30 Beschlussfähigkeit (1) Für die Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung gelten die Vorschriften des § 53 HGO. (2) 1Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung hat das Recht, unmittelbar vor einer Abstimmung oder vor einer Wahl die Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung anzuzweifeln. 2Die Feststellung erfolgt durch Auszählung. 3Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist die Sitzung sofort aufzuheben. XI. Sitzungs- und Redeordnung § 31 Eröffnung der Verhandlungen Die Sitzungsleitung eröffnet für jeden Gegenstand der Tagesordnung I die Aussprache. § 32 Wortmeldung (1) 1Wer in der Stadtverordnetenversammlung sprechen will, muss sich bei der Sitzungsleitung nach Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes schriftlich zu Wort melden. 2Wenn die Sitzungsleitung sich an der Beratung beteiligt, muss sie den Vorsitz während der Beratungsdauer des betreffenden Verhandlungsgegenstandes abgeben. (2) 1Einem von der Kommunalen Ausländer- und Ausländerinnenvertretung (KAV) bestimmten Mitglied dieses Gremiums wird nach Maßgabe des § 88 Absatz 2 HGO auf Antrag das Recht auf Anhörung in der Stadtverordnetenversammlung eingeräumt a) zu Anregungen der KAV, die auf Tagesordnung I der Stadtverordnetenversammlung gesetzt worden sind, b) zu Beratungsgegenständen, die sich auf Tagesordnung I der Stadtverordnetenversammlung befinden, wenn zuvor die KAV zu diesem Beratungsgegenstand eine Stellungnahme beschlossen und ihre Vertretung bestimmt hat, c) zu Beratungsgegenständen, die gemäß § 17 Absatz 3 GOS in der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden - auch ohne Erfüllung der Voraussetzung gemäß Buchstabe b). 2 Der Ältestenausschuss stellt durch Einzelfallprüfung fest, ob die oben aufgeführten formalen Voraussetzungen vorliegen, und bestimmt die Redezeit. 3Das allgemeine Anhörungsrecht gemäß § 88 Absatz 2 Satz 3 HGO bleibt unberührt. § 33 Reihenfolge der Wortmeldungen (1) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. (2) Bei mehreren Wortmeldungen aus der gleichen Fraktion ist die Reihenfolge so zu halten, dass die verschiedenen Fraktionen bei dem einzelnen Gegenstand abwechselnd zu Wort kommen. (3) Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann seinen Platz in der Liste der Redenden an andere Mitglieder abgeben. (4) 1Die Fraktion oder Person, die einen Tagesordnungspunkt angemeldet hat, hat immer das erste Rederecht. 2Gibt es mehrere Erstanmeldungen für einen Tagesordnungspunkt, wird das Rederecht nach Fraktionsgröße erteilt. § 34 Redezeit (1) Die Redezeit beträgt für jede redende Person acht Minuten. (2) Für die Redezeit zum Haushalt, zum Kommunalpolitischen Situationsbericht und zu anderen wichtigen Verhandlungsgegenständen kann vom Ältestenausschuss jeweils eine andere Regelung getroffen werden. § 35 Zur Geschäftsordnung 1 "Zur Geschäftsordnung" muss das Wort jederzeit erteilt werden, jedoch dürfen die Ausführungen nur den zur Verhandlung stehenden oder unmittelbar vorher beratenen Gegenstand oder die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung betreffen und nicht länger als drei Minuten in Anspruch nehmen. 2Ausführungen zur Sache selbst dürfen nicht gemacht werden. 3Die Redezeit endet sofort, sobald nicht mehr zur Geschäftsordnung geredet wird. § 36 Persönliche Bemerkungen 1Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, kann nach Schluss oder Vertagung der Besprechung, jedoch vor einer etwa stattfindenden Abstimmung das Wort erhalten, um in Form einer persönlichen Bemerkung Angriffe zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen, die gegen die eigene Person gerichtet waren, richtigzustellen. 2Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten, eine Beratung findet nicht statt. 3Die redende Person darf nicht zur Sache sprechen. § 37 Abgabe von Erklärungen 1Außerhalb der Tagesordnung kann die/der Vorsitzende das Wort zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung erteilen, jedoch ist ihr/ihm der Gegenstand der Erklärung mitzuteilen. 2Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten, eine Beratung findet nicht statt. § 38 Mitwirkung des Magistrats 1Der Magistrat erhält auf Wunsch jederzeit das Wort zu dem Gegenstand der Verhandlung. 2Er wird dabei jedoch ausdrücklich aufgefordert, die vereinbarten Redezeiten einzuhalten. 3Will sich mehr als ein Mitglied des Magistrats zu einem Tagesordnungspunkt äußern, muss dies vorher von der Stadtverordnetenversammlung mehrheitlich beschlossen werden. § 39 Vertagung und Schluss der Verhandlung 1Ein Antrag auf Vertagung oder Schluss der Verhandlung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder von mindestens 15 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung. 2Über einen solchen Antrag kann nur ein Mitglied für den Antrag und ein anderes gegen den Antrag sprechen, und zwar höchstens drei Minuten. 3Der Antrag auf Schluss der Verhandlung ist weitergehend als ein solcher auf Vertagung. 4Ein Antrag auf Schluss der Verhandlung (nicht aber ein solcher auf Vertagung) ist erst zulässig, wenn jede Fraktion, jedes fraktionslose Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat Gelegenheit hatten, zu der betreffenden Sache Stellung zu nehmen. XII. Abstimmung § 40 Form der Abstimmung (1) 1Abgestimmt wird in der Regel über die Ausschussberichte in der Form der Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung. 2Erledigung kann nur im Einvernehmen mit der antragsstellenden Person beschlossen werden. 3Ist das Einvernehmen nicht herzustellen, ist in der Sache zu entscheiden. (2) Es kann auch eine Teilung der Abstimmungsgegenstände vorgeschlagen und vorgenommen werden. (3) Fraktionen können Votenänderungen im Haupt- und Finanzausschuss abgeben. § 41 Reihenfolge der Abstimmung 1Geschäftsordnungsanträge - zum Beispiel Nichtbefassung, Zurückstellung, Überweisung an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung oder zur Erledigung im vereinfachten Verfahren - sind vorrangig abzustimmen. 2Finden diese keine Mehrheit, erfolgt eine Abstimmung in der Sache. 3Hierbei wird über weiter gehende Anträge ebenso wie über etwa vorliegende Änderungsanträge zuerst abgestimmt. 4Anschließend wird die Hauptvorlage gegebenenfalls in der geänderten Fassung zur Abstimmung gestellt. § 42 Abstimmungsregeln (1) In der Regel wird durch Handaufheben abgestimmt. (2) 1Wenn Zweifel über das Ergebnis bestehen, wird die Abstimmung wiederholt. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag bzw. ein Ausschussbericht abgelehnt. (3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens sieben anwesenden Stadtverordneten findet namentliche Abstimmung statt, wobei die schriftführende Person die Entscheidung eines jeden Mitgliedes festhält. (4) Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann bei einer Abstimmung mündlich erklären, dass es sich der Stimme enthält. (5) Im Falle einer Abstimmung kann jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung verlangen, dass sein Votum in der Niederschrift vermerkt wird. (6) Bei Widerstreit der Interessen findet § 25 HGO Anwendung. § 43 Feststellung des Abstimmungsergebnisses Die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung verkündet in jedem Falle das Abstimmungsergebnis. XIII. Wahlen § 44 Durchführung der Wahlen (1) Für Wahlen gelten die Vorschriften des § 55 HGO. (2) Der Wahlvorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und weiteren vier von den vier größten Fraktionen benannten Mitgliedern. (3) Sofern die Wahl durch einen Ausschuss vorbereitet wird, hat dieser vor der Wahl über das Ergebnis seiner Beratungen in öffentlicher Sitzung zu berichten. XIV. Ordnungsbestimmungen § 45 Ordnungsruf und Entziehung des Wortes (1) 1Auf das Klingelzeichen oder den Ordnungsruf der Sitzungsleitung hat die redende Person ihre Rede sofort zu unterbrechen. 2Wenn dies nicht geschieht, kann ihr die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung das Wort entziehen. (2) Wenn eine redende Person beim gleichen Punkt zum zweiten Male zur Ordnung, zur Sache oder zur Geschäftsordnung gerufen werden muss, wird sie darauf aufmerksam gemacht, dass der dritte Ordnungsruf gleichzeitig den Wortentzug zur Folge haben wird. (3) Eine redende Person, der das Wort entzogen wurde, darf in derselben Sitzung zur gleichen Sache nicht wieder sprechen. § 46 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Ordnung Die Stadtverordnetenversammlung kann nach Beratung im Ältestenausschuss gegen ein Mitglied des Parlaments Maßnahmen gemäß § 60 HGO beschließen. § 47 Aussetzung der Sitzung 1Wenn in der Stadtverordnetenversammlung trotz Ermahnung störende Unruhe entsteht, kann die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben. 2Kann sie/er sich kein Gehör verschaffen, verlässt sie/er ihren/seinen Sitz und unterbricht hierdurch die Sitzung. § 48 Ordnung im Sitzungssaal (1) Zuhörende, die den Ablauf der Sitzung nachhaltig stören, können verwarnt oder auf Anordnung der/des Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal entfernt werden. (2) 1Die Verteilung von Briefen, Drucksachen und so weiter im Sitzungssaal bedarf jeweils der ausdrücklichen Zustimmung der/des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung. 2Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt. 3Andere Tonaufzeichnungen sowie Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen sind der/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung vor Beginn der Sitzung anzukündigen und nur mit deren/dessen Zustimmung zulässig. (3) 1Die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung veranlasst eine zeitgleiche Ton- und Videoübertragung der Redebeiträge im Internet. 2Die Ton- und Videoübertragung ist von der Sitzungsleitung zu Beginn der Sitzung anzukündigen. 3Redende, die in eine Ton- und/oder Videoübertragung einwilligen, haben dies der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher zu Beginn der Wahlperiode oder einem späteren Zeitpunkt anzuzeigen. 4Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. 5In diesem Fall werden Redebeiträge der oder des Widersprechenden, die auf vorheriger schriftlicher Wortmeldung beruhen, nicht übertragen. § 49 Verfahren und Ordnung in den Ausschüssen (1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung finden in den Ausschüssen sinngemäße Anwendung. (2) 1An die Stelle der/des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung tritt das vorsitzende Mitglied des Ausschusses. 2Gegen seine Anordnung kann die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung angerufen werden. XV. Beurkundung der Verhandlungen § 50 Niederschrift (1) 1Über die einzelnen Verhandlungsgegenstände und die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung fertigt die schriftführende Person eine Niederschrift, aus der die Sitzungsteilnehmenden und die Abstimmungs- und Wahlergebnisse ersichtlich sein müssen. 2Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und der schriftführenden Person zu unterzeichnen. (2) 1Außerdem wird jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung für die Fertigung des Wortprotokolls digital aufgezeichnet. 2Ein Vorabversand einzelner Redebeiträge erfolgt nicht. 3Redebeiträge können vorab im Büro der Stadtverordnetenversammlung abgehört werden. 4Die Reden werden vom Büro redigiert, wobei gendergerechte Formulierungen wie gesprochen dargestellt werden, anschließend hat die jeweilige redende Person drei Tage Zeit, beginnend mit der Zustellung des Auszuges, die Rede zu prüfen und zu berichtigen, wobei der Sinn der Rede oder einzelner Teile nicht geändert werden kann. 5Der Redeversand geschieht regelmäßig per E‐Mail. (3) Die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung veranlasst die Ausfertigung der von der Stadtverordnetenversammlung gefassten Beschlüsse. (4) 1Die Niederschrift ist innerhalb von vierzehn Tagen nach der Sitzung den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung zur Verfügung zu stellen. 2Sie gilt als genehmigt, wenn bis zum Schluss der Verhandlungen kein Einspruch erhoben wird. (5) 1Wenn die Fassung der Niederschrift beanstandet wird und die Einwendungen nicht durch eine Erklärung des Präsidiums behoben werden können, befragt die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die Stadtverordnetenversammlung. 2Wird die Einwendung für begründet erachtet, muss eine neue Fassung der beanstandeten Stelle der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. 3Die dann genehmigte Niederschrift ist in der üblichen Form zu unterzeichnen. XVI. Auslegung und Abweichung von der Geschäftsordnung § 51 Auslegung der Geschäftsordnung Wenn über die Auslegung der Geschäftsordnung Zweifelsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auftauchen, führt die/der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung zunächst eine Stellungnahme des Ältestenausschusses herbei, der die Angelegenheit nötigenfalls der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorlegt. § 52 Abweichung von der Geschäftsordnung Die Stadtverordnetenversammlung kann durch Beschluss der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl für besondere Einzelfälle eine von der Geschäftsordnung abweichende Verfahrensweise beschließen. XVII. Büro der Stadtverordnetenversammlung § 53 Besetzung und Stellung des Büros 1Die Planstellen des Büros der Stadtverordnetenversammlung werden im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung besetzt. 2Im Übrigen gelten für das Personal die allgemeinen Vorschriften für die Verwaltungsangehörigen. 3In seinen dienstlichen Angelegenheiten ist das Büro der Stadtverordnetenversammlung der/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung sachlich unterstellt. § 54 Offenlegung der Akten Die Vorlagen, die sich auf die Gegenstände der Tagesordnung der Sitzung beziehen, werden gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Tagesordnung online veröffentlicht. § 55 Dienststunden Das Büro der Stadtverordnetenversammlung ist während der für die Stadtverwaltung festgesetzten Dienststunden für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats geöffnet. XVIII. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft. B. Die Vorlage NR 871 wird abgelehnt.