Zuständigkeit für Jugendarbeit in Berkersheim klären
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Auskunftsersuchen vom 10.02.2015, V 1253 entstanden aus Vorlage: OF 753/10 vom 27.01.2015
Betreff: Zuständigkeit für Jugendarbeit in Berkersheim klären Der Magistrat wird um Prüfung und Berichterstattung gebeten, welche (städtischen) Stellen für die Jugendhilfe und sonstige Jugendarbeit, insbesondere die Jugendsozialarbeit in Berkersheim zuständig sind.
Begründung: Im Zusammenhang mit attraktiveren Angeboten für Jugendliche am Frankfurter Berg ist auch die Situation in Berkersheim mit zu berücksichtigen. Insbesondere wenn neue Angebote für Jugendliche auf Berkersheimer Gelände eingerichtet werden sollten, die von Jugendsozialarbeitern betreut werden müssen, muss klar sein, wer hierfür zuständig ist. Bis jetzt sind aus den Antworten des Magistrats auf Anfragen des Ortsbeirats 10 zu diesem Thema keine eindeutigen Rückschlüsse zur Zuständigkeit möglich gewesen. Deshalb ist eine ausdrückliche Klärung, welche städtische oder sonstige Stelle für die Jugendarbeit in Berkersheim zuständig ist, dringend geboten. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 10
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 27. Januar 2015OFOF 753/10Zuständigkeit für Jugendarbeit in Berkersheim klärenOrtsbeiratsantrag · FDP
- 10. Februar 2015Sie sind hierVV 1253Zuständigkeit für Jugendarbeit in Berkersheim klärenAnfrage
- 18. Mai 2015Antwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 711Zuständigkeit für Jugendarbeit in Berkersheim klärenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Mit einer Anfrage verlangt der Ortsbeirat vom Magistrat schriftlich Auskunft. Die zuständigen Ämter erarbeiten eine Stellungnahme. Der Magistrat muss innerhalb von zwölf Wochen antworten — sonst kommt die Anfrage erneut auf die Tagesordnung des Ortsbeirats.
- 1Ortsbeirat beschließt Anfrage
- 2direkt an den Magistrat
- 3Ämter erarbeiten Stellungnahme
- 4Magistrat antwortet (12 Wochen)
Frist: 12 Wochen