Baustelle am Kreuzerhohl
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Zusammenfassung
Der Magistrat weist darauf hin, dass die Straßenverkehrsbehörde ausschließlich Verkehrszeichenpläne anordnen kann. In besonderen Fällen kann eine spezielle Anwohnerinformation notwendig sein. Durch den hohen Fallzahlen an Baustellen ist eine Veröffentlichung im Internet jedoch nicht zweckmäßig. Der Magistrat arbeitet an besserer Kommunikation zu Baustellen.
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Thema Stadtplanung verfolgenStellungnahme des Magistrats
Die Straßenverkehrsbehörde kann ausschließlich Verkehrszeichenpläne beziehungsweise die in ihnen enthaltenen Verkehrszeichen und -einrichtungen rechtsverbindlich anordnen. In Ausnahmefällen kann den Vorhabenträger:innen auferlegt werden, eine gesonderte Anwohner:inneninformation zu verteilen, sofern es hierzu eine klare verkehrliche Notwendigkeit gibt (in der Regel bei bauzeitlichen Verkehrsführungsänderungen). Eine Veröffentlichung der Daten von Amts wegen im Internet ist nicht zielführend, da die notwendige Aktualität angesichts einer Fallzahl von rund 19.000 Bau- und Arbeitsstellen sowie temporären Haltverboten nicht ansatzweise gewährleistet werden kann. Der Magistrat ist bereits aktiv dabei, gemeinsam mit den städtischen und stadtnahen Vorhabenträger:innen verbindliche Standards für eine verbesserte Baustellenkommunikation abzustimmen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 19. August 2025OFOF 611/8Baustelle am KreuzerhohlOrtsbeiratsantrag · SPD
- 4. September 2025OMOM 7458Baustelle am KreuzerhohlDirektanregung
- 12. Januar 2026Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 21 WochenSTST 93Baustelle am KreuzerhohlStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab