Entwicklung des Grundstücks Offenbacher Landstraße 468
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Stellungnahme des Magistrats vom 12.05.2017, ST 877
Betreff: Entwicklung des Grundstücks Offenbacher Landstraße 468 Die Liegenschaft befindet sich innerhalb des Fluchtlinienplans Nr. 928, der lediglich Baufluchtlinien festsetzt. Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens erfolgt gem. § 34 Absatz 1 des Baugesetzbuches. Demnach sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die gegenwärtige Planung sieht eine hohe Ausnutzung des Grundstücks mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von ca. 1,0 vor, während in der näheren Umgebung GRZ-Werte von ca. 0,5 bis 0,6 vorliegen. Die aktuelle Planung fügt sich somit nicht in die Umgebungsbebauung ein. Des Weiteren sieht das Einzelhandels- und Zentrenkonzept an dieser Stelle keinen Einzelhandel vor. Der Magistrat begrüßt grundsätzlich die Entwicklung des Grundstücks Offenbacher Landstraße 468. Unter der Voraussetzung, dass die Abstandsflächen eingehalten werden und die Höhe der Bebauung ebenfalls an die Umgebung angepasst wird, ist auch an diesem Standort die Genehmigung eines Einzelhandels mit einer Größe von max. 500 qm denkbar. Die Größenbeschränkung dient dazu, die Zentrumsfunktion des Bereiches zwischen Speckweg und Brunnengasse zu schützen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 20. Januar 2017OFOF 330/5Entwicklung des Grundstücks Offenbacher Landstraße 468Ortsbeiratsantrag · CDU, SPD, GRÜNE, FDP, LINKE., BFF
- 10. Februar 2017OMOM 1219Entwicklung des Grundstücks Offenbacher Landstraße 468Direktanregung
- 12. Mai 2017Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 877Entwicklung des Grundstücks Offenbacher Landstraße 468Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab