Das Nordwestzentrum ist mehr als ein Einkaufszentrum: Gute Luftqualität in Bereichen mit Funktionen der Stadtteil-Daseinsvorsorge (oder Passagen dahin) garantieren
Stellungnahme des Magistrats
Der Schutz vor Luftschadstoffen wird in Deutschland durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe werden mit Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften normiert. Die Überwachung der Luftschadstoffe erfolgt in Hessen durch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie in aufwendigen Messverfahren, die bundesweit durch das Umweltbundesamt koordiniert werden. Der Grenzwert für die Feinstaubbelastung wird im gesamten Stadtgebiet von Frankfurt am Main seit einigen Jahren nicht mehr überschritten. Um das Rauchen auch in Einkaufszentren, wie dem Nordwestzentrum, verbieten zu können, müsste das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG) geändert werden. In der Begründung der Ortsbeiratsanregung wird richtigerweise festgestellt, dass das HessNRSG in der aktuellen Fassung keine Regelungen für Einkaufszentren enthält. Das Nordwestzentrum wird als teilweise öffentlicher Raum bezeichnet, was es de facto nicht ist. Es ist zwar ein Raum, der öffentlich zugänglich ist, aber der/die Betreiber:in ist für die angemietete Fläche selbst verantwortlich. Dies gilt auch für Sicherheit und Sauberkeit. Alle Besucher:innen können sich freiwillig entscheiden, ob sie die Räume betreten oder nicht. Welches Verhalten verboten oder erlaubt ist, regelt die Hausordnung. Passivrauchen stellt, ohne Frage, eine Gefährdung der Gesundheit dar, weshalb der Magistrat grundsätzlich die Idee von rauchfreien Abschnitten unterstützt, aber aus den oben genannten Gründen gibt es keine rechtliche Möglichkeit den/die Betreiber:in des Nordwestzentrums dazu zu verpflichten, die vom Ortsbeirat gewünschten Flächen rauchfrei zu halten.