Balkon-Solaranlagen unterstützen
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit der Unterstützung von Balkon-Solaranlagen, die gemäß der Hessischen Bauordnung grundsätzlich baugenehmigungsfrei sind. Es wird darauf hingewiesen, dass Betreiber:innen Verantwortung für die Sicherheit übernehmen müssen und dass bei Mietobjekten die Zustimmung der Vermieter:innen erforderlich ist.
Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängiges Bürgerprojekt seit 2010. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Umwelt und Energie verfolgenStellungnahme des Magistrats
Gemäß der Hessischen Bauordnung sind die sog. Balkonkraftwerke wie Solaranlagen in, an sowie auf Dach- und Außenwandflächen, außer an Hochhäusern, grundsätzlich baugenehmigungsfrei. Lediglich im Geltungsbereich der städtischen Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen ist aus Gründen des Schutzes der städtebaulichen Gestalt eine Genehmigung nach der jeweiligen Satzung erforderlich. Hier ist stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung über die beantragte Anlage zu entscheiden. In den der Straße abgewandten Bereichen sind die Anlagenelemente in der Regel genehmigungsfähig. Über die baurechtlichen Regularien hinaus übernehmen Betreiber:innen beim Anschluss einer Stecker-Solaranlage die Verantwortung für die Sicherheit und den Schutz gegenüber sich und anderen. Die Vornorm DIN VDE V 0100-551-1 (VDE V 0100-551-1) legt Leitungsschutzbedingungen (u.a. für Leitungsdimensionierung, Anschlussart und Schutzeinrichtungen) fest und regelt, wie steckfertige PV-Anlagen in den Endstromkreis eingebunden werden können. Laut dieser Vornorm ist für den Anschluss einer Stecker-Solaranlage eine spezielle Energiesteckvorrichtung (z. B. gem. Vornorm VDE V 0628‐1) gefordert, um den Berührungsschutz zu gewährleisten. Haushaltsübliche "Schuko"-Steckdosen sind nach der Vornorm für die Einspeisung nicht zugelassen. Möglicherweise wird die Vorgabe nach dem jüngsten Schreiben der Bundesnetzagentur noch geändert, so dass bei einem zertifizierten Wechselrichter sowie vorhandenem FI-Schalter auch die Schuko-Steckdose ausreicht. Die Anbringung einer Stecker-Solaranlage könnte zudem eine bauliche Änderung oder eine Gestaltungsänderung darstellen. Bei Mietgebäuden oder Wohnungseigentümergemeinschaften ist daher formal die Zustimmung der Vermieter:innen bzw. der WEG-Eigentümer:innen einzuholen. Die Bundesnetzagentur gibt eine Anmeldung der Anlagen beim Marktstammdatenregister und dem jeweiligen Netzbetreiber vor. Eine Anmeldung von Anlagen bis 600 Watt AC-Leistung im vereinfachten Verfahren durch den Betreiber selbst - ohne Einsatz einer Elektrofachkraft - wird durch die Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 unter festgelegten Bedingungen ermöglicht. Für die Anmeldung beim Marktstammdatenregister bietet die Verbraucherzentrale unter https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/erneuerbare-energien/marktstammdatenregister-das-muessen-sie-bei-solaranlage-und-co-wissen-33124 Hilfestellung. Die Anmeldung bei der NRM erfolgt im Internet unter: https://www.nrm-netzdienste.de/de/einspeisungen/strom/einspeisung-eeg/plug-in-pv-anlagen# Bürger:innen im Frankfurter Westen wenden sich an die Syna unter: https://www.syna.de/corp/fuer-einspeiser/steckerfertige-pv Für weitere Fragen zum Thema Energie können sich die Bürger:innen an den Energiepunkt FrankfurtRheinMain e.V. www.energiepunkt-frankfurt.de wenden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 30. September 2022OFOF 342/11Balkon-Solaranlagen unterstützenOrtsbeiratsantrag · SPD
- 7. November 2022OMOM 3095Balkon-Solaranlagen unterstützenDirektanregung
- 24. Februar 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 21 WochenSTST 575Balkon-Solaranlagen unterstützenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab