Grundhafte Erneuerung der Brücke über den Altarm der Nidda
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Stellungnahme des Magistrats vom 16.03.2015, ST 409
Betreff: Grundhafte Erneuerung der Brücke über den Altarm der Nidda Vorläufige Stellungnahme: Das Anliegen des Ortsbeirats, für die Brücke über den Altarm der Nidda eine grundhafte Erneuerung vorzusehen, ist nachvollziehbar. Derzeit ist die Brücke aus statischen Gründen schon einige Monate gesperrt. Das Grünflächenamt als Bauherrenamt und das Amt für Straßenbau und Erschließung (Brückenbauabteilung) als Fachamt befinden sich aktuell in der Abstimmung, um eine Lösung zu realisieren. Vorbehaltlich der Klärung der Finanzierung soll eine neue Brücke errichtet werden. Zur Finanzierung ist auszuführen, dass im Doppelhaushalt 2015/2016 zur Errichtung der Brücke keine Mittel im Haushalt eingestellt sind. Der Magistrat ist bemüht hier eine Lösung zu finden, um eine zeitnahe Errichtung der Brücke veranlassen zu können. Der Ortsbeirat wird ergänzend gebeten zu prüfen, ob ggf. Mittel aus dem Ortsbeiratsbudget zur Verfügung gestellt werden können.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 15. Oktober 2014OFOF 675/10Haushalt 2015/2016 Produktbereich: 16 Nahverkehr und ÖPNV Produktgruppe: 16.03 Verkehrsanlagen Grundhafte Erneuerung der Brücke über den Altarm der NiddaOrtsbeiratsantrag · SPD
- 4. November 2014EAEA 53Produktbereich: 16 Nahverkehr und ÖPNV Produktgruppe: 16.03 Verkehrsanlagen Grundhafte Erneuerung der Brücke über den Altarm der NiddaEtatanregung
- 16. März 2015Sie sind hierSTST 409Grundhafte Erneuerung der Brücke über den Altarm der NiddaStellungnahme
- 24. August 2015Antwort des Magistrats · nach 45 WochenSTST 1238Grundhafte Erneuerung der Brücke über den Altarm der NiddaStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab