Einbahnstraße in der Salzschlirfer Straße aufheben
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Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats bezieht sich auf die Aufhebung der Einbahnstraße in der Salzschlirfer Straße. Es wird darauf hingewiesen, dass dies zu häufigeren Begegnungen von Lastkraftwagen führen würde und die Fahrbahnbreite für den öffentlichen Personennahverkehr nicht ausreicht. Eine grundhafte Sanierung ist mittelfristig nicht vorgesehen.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Zu
- Die Salzschlirfer Straße ist Teil des Gewerbegebiets Fechenheim-Nord. Würde die Einbahnstraße aufgehoben werden, käme es entsprechend häufiger zum Begegnungsfall von Lastkraftwagen. Zudem verkehrt hier der Öffentlicher Personennahverkehr. Die Fahrbahnbreite ist, bei Beibehaltung der jetzigen Parkregelung, hierfür nicht ausreichend. Die Aufhebung der Einbahnstraße könnte nur unter Wegfall von Parkplätzen erfolgen. Insofern dies vom Ortsbeirat gewollt ist, ist ein entsprechender neuer Antrag zu stellen. Zu
- Der Fahrbahnbereich der Salzschlirfer Straße und der Sontraer Straße besteht aus einem Kopfsteinpflasterbelag. Dieser wird im Rahmen der laufenden Straßenunterhaltung in verkehrssicherem Zustand gehalten. Eine grundhafte Sanierung oder Neuordnung ist hier mittelfristig nicht vorgesehen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 1. August 2020OFOF 749/11Einbahnstraße in der Salzschlirfer Straße aufheben Wann beginnt die notwendige Sanierung der Salzschlirfer Straße?Ortsbeiratsantrag · SPD
- 21. September 2020OMOM 6605Einbahnstraße in der Salzschlirfer Straße aufheben Wann beginnt die notwendige Sanierung der Salzschlirfer Straße?Direktanregung
- 12. Februar 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 28 WochenSTST 376Einbahnstraße in der Salzschlirfer Straße aufheben Wann beginnt die notwendige Sanierung der Salzschlirfer Straße?Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab