Die Verschwendung wertvoller fossiler Energie stoppen
Stellungnahme des Magistrats
Bis zum 28.02.2023 gilt die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV), in der zumindest der Winterbetrieb geregelt ist: § 10 Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist. Sinnvoll ist die Maßnahme auch im Sommer, da damit der Energieaufwand für die Kühlung der Gebäude reduziert werden kann. Die vom Ortsbeirat 1 geforderte Satzung sollte, wenn eine rechtliche Handhabe dafür gegeben ist, für das ganze Stadtgebiet gelten und sich nicht auf den Ortsbezirk 1 beschränken.