Fahrbahnmarkierung zum Schutz von Radfahrern in der Hofhausstraße anbringen
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats bezieht sich auf die Anbringung von Fahrbahnmarkierungen zum Schutz von Radfahrern in der Hofhausstraße. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straße keine echte Einbahnstraße ist und daher keine durchgezogene Linie markiert werden kann. Stattdessen werden weitere Fahrradpiktogramme zur Verbesserung der Sicherheit für Radfahrer vorgeschlagen.
Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Stadtplanung verfolgenStellungnahme des Magistrats
Bei der Hofhausstraße handelt es sich um keine echte Einbahnstraße. Lediglich die Zufahrt von der B 521 "Friedberger Landstraße" aus, ist durch das Verkehrszeichen (VZ) 267 Straßenverkehrs-Ordnung "Verbot der Einfahrt" untersagt. Aus diesem Grund kann hier keine durchgezogene Linie im Bereich der Kurve markiert werden. Auf Höhe der Hofhausstraße 65 gibt es mit dem VZ 125 StVO einen Hinweis auf den Gegenverkehr in diesem Abschnitt.
Zur Verdeutlichung wurde zudem kürzlich vor der angesprochenen Kurve in der Hofhausstraße bereits ein VZ 138-10 StVO "Radverkehr Aufstellung rechts" angebracht, um auf den Radverkehr hinzuweisen.
Der Anregung wird dahingehend entsprochen, dass weitere Fahrradpiktogramme auf der Strecke markiert werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 16. Juni 2025OMOM 7088Fahrbahnmarkierung zum Schutz von Radfahrern in der Hofhausstraße anbringenDirektanregung
- 20. Oktober 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 18 WochenSTST 1749Fahrbahnmarkierung zum Schutz von Radfahrern in der Hofhausstraße anbringenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab