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Straßenmusik und unterschiedliche Urteile

Vorlagentyp: STMagistrat
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Thema Verkehr und Straße verfolgen

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 12.12.2014, ST 1565

Betreff: Straßenmusik und unterschiedliche Urteile Die Beantwortung der Grundfragen ergibt sich aus den folgenden, durch die Stadt Frankfurt vorgegebenen und in einem Informationsblatt zusammengestellten "Spielregeln" zum Thema Straßenmusik: "Informationsblatt zur Straßenmusik Die Stadt Frankfurt am Main betrachtet Straßenmusik im Allgemeinen als kulturelle Bereicherung und insbesondere als belebendes Element in den Fußgängerzonen. Da durch Musiklärm jedoch auch Beeinträchtigungen Dritter eintreten können, sind folgende Regelungen zu beachten: Grundsätzlich darf keine Störung Anderer stattfinden. Tonwiedergabegeräte aller Art, Megaphone und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben oder benutzt werden, dass unbeteiligte Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden können. Soweit nicht für den Betrieb und die Benutzung der in Absatz 1 genannten Geräte, die sich auf öffentliches Gelände auswirken, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten, ist deren Betrieb auf öffentlichem Gelände und in öffentlichen Verkehrsmitteln verboten, soweit Dritte beeinträchtigt werden können. Das Verbot gilt auch auf öffentlichen Spiel- und Campingplätzen sowie in öffentlichen Schwimmbädern. Der Betrieb von Lautsprechern zur Durchsage notwendiger Anordnungen und Hinweise ist zulässig. Mit den nachstehenden Ausführungen wird erläutert, wann bzw. wie eine Beeinträchtigung vermieden werden kann:

  1. Musikalische Darbietungen dürfen nur an Werktagen (Montag - Samstag) zwischen 07.00 und 20.00 Uhr, zwischen dem
  2. Mai und dem
  3. August zwischen 07.00 und 21.00 Uhr erfolgen. Die Beeinträchtigung Anderer an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.
  4. Die Musikdarbietungen sind durch regelmäßige Pausen zu unterbrechen.
  5. Nach maximal 1 Stunde ist der Standort zu wechseln, und zwar so weit, dass der bisherige Einwirkungsbereich durch die Musikgeräusche verlassen wird.
  6. Nach einem Standortwechsel dürfen an gleicher Stelle für etwa 1 Stunde keine anderen Straßenmusikanten auftreten (Zwangspause).
  7. Es dürfen nicht mehr als 5 Personen als Musikgruppe gleichzeitig an einer Stelle musizieren.
  8. Lärmintensive Instrumente wie Trompeten, Posaunen, Trommeln o.ä. dürfen je Standort nicht länger als 2 x 15 Minuten mit einer dabei mindestens 15-minütigen Pause eingesetzt werden.
  9. Bei einem Einsatz von elektro-akust ischen Verstärkeranlagen (Lautsprecher, Verstärker, Megaphon, Gigaphon u.ä.) ist im innerstädtischen Bereich aufgrund der hohen Dichte von unmittelbar betroffenen Anliegern und Fußgängern grundsätzlich von einer Beeinträchtigung Dritter auszugehen. Straßenmusikdarbietungen, die über diesen Rahmen hinausgehen können einen Verstoß gegen § 117 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) darstellen und mit einer Geldbuße bis zu 5000,- Euro geahndet werden. Ordnungsamt und Polizei sind ermächtigt, musikalische Darbietungen zu unterbinden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Vermeidung von Belästigungen oder im Hinblick auf den Fußgängerverkehr erforderlich wird." Die Stadtpolizei des Ordnungsamtes überwacht, dass diese Regeln eingehalten werden. Aufgrund der gestiegenen Anzahl an Straßenmusikern und -künstlern hat die Belastung für Händler, Gastronomen und Anlieger inzwischen einen Umfang erreicht, der auch in Frankfurt am Main, nicht nur auf der Berger Straße, zu einer erhöhten Beschwerdelage geführt hat. Auch hier versuchen Personen überwiegend aus dem osteuropäischen Raum (vornehmlich Rumänien und Bulgarien) mit ihrer mehr oder weniger aufdringlichen Musik, Geld von Passanten zu erbetteln. Ein Einschreiten ist jedoch nur möglich, wenn die Vorgaben von den Vortragenden missachtet werden. Kontrollen erfolgen vornehmlich durch die Stadtpolizei im Rahmen ihrer Streifentätigkeit. Verstöße gegen die Regelungen zur Straßenmusik führen in aller Regel zu Platzverweisen nach § 31 HSOG, da die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren zumeist an der Mittellosigkeit und dem Fehlen eines festen Wohnsitzes in Deutschland scheitert. Da keine permanente, flächendeckende Überwachung stattfinden kann, sind die Möglichkeiten zum Einschreiten auch von zielführenden Hinweisen aus der Bevölkerung bzw. den Geschäftsleuten abhängig.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 26. August 2014OFOF 407/4Straßenmusik und unterschiedliche UrteileOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
  2. 9. September 2014OMOM 3385Straßenmusik und unterschiedliche UrteileDirektanregung
  3. 12. Dezember 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 Wochen
    STST 1565Straßenmusik und unterschiedliche Urteile
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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