Benennung der Ausgleichsmaßnahme für die Bebauung der Günthersburghöfe
Zusammenfassung
Der Magistrat wird gebeten, die artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme für die Bebauung der Günthersburghöfe näher zu definieren. Dies ist wichtig, um zu klären, ob der Ausgleich in Bezug zum Nordend steht oder nur symbolisch ist.
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Der Magistrat wird gebeten, die in dem Bericht B 209 vom 27.04.2020 erwähnte "artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme" näher zu definieren. Insbesondere ist von Interesse, wo diese Fläche angesiedelt ist und inwiefern ein Ausgleich gegeben sein soll.
Begründung
Es ist wissenswert, ob der Ausgleich in irgendeinem Bezug zum Nordend steht oder nur als symbolischer Akt zu verstehen ist.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 27. April 2020BB 209M 83 - Ernst-May-Viertel Bebauungsplan Nr. 880 - Friedberger Landstraße/Südlich Wasserpark („Innovationsquartier“) 1. Entwicklung des Plangebiets außerhalb der weiterzuführenden vorbereitenden Untersuchungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme zwMagistratsbericht
- 10. Juni 2020OFOF 881/3Benennung der Ausgleichsmaßnahme für die Bebauung der GünthersburghöfeOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 25. Juni 2020Sie sind hierOMOM 6273Benennung der Ausgleichsmaßnahme für die Bebauung der GünthersburghöfeDirektanregung
- 12. Oktober 2020Antwort des Magistrats · nach 24 WochenSTST 1813Benennung der Ausgleichsmaßnahme für die Bebauung der GünthersburghöfeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).
- 1Ortsbeirat beschließt OF
- 2als Direktanregung an den Magistrat
- 3Magistrat prüft
- 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat
Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats