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Das Recht des Vorkaufs - Die Pflicht zur Unterhaltung

Vorlagentyp: OFGRÜNE
25 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren1 SitzungAngenommen
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Begründung

zur Unterhaltung Der Ortsbeirat wolle beschließen: Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main scheint bei der Liegenschaft Jordanstraße 3 von seinem Vorkaufsrecht im Rahmen der Erhaltungssatzung Nr. 47, Bockenheim I (Milieuschutz), Gebrauch gemacht zu haben. In diesem Zusammenhang ergeben sich folgende Fragen, die der Magistrat beantworten möge:

  1. Seit wann befindet sich die Liegenschaft Jordanstraße 3 im Besitz der Stadt Frankfurt am Main?
  2. Aus welchem Haushaltstopf wurde der Kauf finanziert? Warum gelangte in diesem Zusammenhang kein M-Vortrag (oder ähnliches) zur Abstimmung in den zuständigen Ortsbeirat?
  3. Wie viele Wohnungen und vermietbare Zimmer befinden sich außer den Räumlichkeiten der ehemaligen Traditionsgaststätte "Pielok" in diesem Gebäude?
  4. Wie viele dieser Wohnungen und Zimmer sind derzeit vermietet?
  5. Wie viele dieser Wohnungen und Zimmer waren zum Zeitpunkt des Kaufs durch die Stadt Frankfurt vermietet?
  6. Wie viele Wohnungen und Zimmer stehen derzeit leer?
  7. Welche Nutzung plant der Magistrat für die Räumlichkeiten der ehemaligen Gaststätte?
  8. Bemüht sich die Stadt Frankfurt um die Vermietung ggf. leerstehender Wohnungen und Zimmer? Falls ja: mittels Anzeigen, Makler oder auf welche Art und Weise? Falls nein: warum nicht?
  9. Welche Maßnahmen der Sanierung und Renovierung werden seitens des Magistrats bereits durchgeführt, welche befinden sich in der Planung? Wann sollen diese umgesetzt werden?
  10. Wer ist für die Verwaltung der Liegenschaft zuständig?
  11. Wer ist dafür verantwortlich, dass den Hausbewohnern in der kalten Jahreszeit mangels Öl die Heizung über Tage nicht zur Verfügung stand?
  12. Warum lässt der Magistrat in zentraler Lage in Bockenheim dringend benötigten bezahlbaren Wohnraum leer stehen? Begründung: Der Ortsbeirat 2 unterstützt mit sehr breiter Mehrheit den Magistrat, sobald dieser von seiner Möglichkeit vom Vorkaufrecht Gebrauch macht, um die soziale Struktur im Ortsbezirk zu erhalten. Allerdings fehlt dem Ortsbeirat jegliches Verständnis, wenn der Magistrat über einen langen Zeitraum Teile der erworbenen Immobilien leer stehen lässt, wenn keine oder nur sehr marginale Sanierungs- und Renovierungsarbeiten stattfinden, wenn scheinbar keinerlei Konzept zur weiteren Nutzung der Immobilie vorliegt, wenn es für die Bewohner*innen nicht ersichtlich ist, wer wann und in welchem Umfang für die Liegenschaft zuständig ist. Dem akuten Wohnungsmangel begegnet man nicht nur mit hohlem "Bauen, bauen, bauen", sondern zu allererst mit der Vermietung leerstehender städtischer Wohnungen und Zimmer!

Inhalt

Antrag vom 07.06.2018, OF 592/2

Betreff: Das Recht des Vorkaufs - Die Pflicht zur Unterhaltung Der Ortsbeirat wolle beschließen: Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main scheint bei der Liegenschaft Jordanstraße 3 von seinem Vorkaufsrecht im Rahmen der Erhaltungssatzung Nr. 47, Bockenheim I (Milieuschutz), Gebrauch gemacht zu haben. In diesem Zusammenhang ergeben sich folgende Fragen, die der Magistrat beantworten möge:

  1. Seit wann befindet sich die Liegenschaft Jordanstraße 3 im Besitz der Stadt Frankfurt am Main?
  2. Aus welchem Haushaltstopf wurde der Kauf finanziert? Warum gelangte in diesem Zusammenhang kein M-Vortrag (oder ähnliches) zur Abstimmung in den zuständigen Ortsbeirat?
  3. Wie viele Wohnungen und vermietbare Zimmer befinden sich außer den Räumlichkeiten der ehemaligen Traditionsgaststätte "Pielok" in diesem Gebäude?
  4. Wie viele dieser Wohnungen und Zimmer sind derzeit vermietet?
  5. Wie viele dieser Wohnungen und Zimmer waren zum Zeitpunkt des Kaufs durch die Stadt Frankfurt vermietet?
  6. Wie viele Wohnungen und Zimmer stehen derzeit leer?
  7. Welche Nutzung plant der Magistrat für die Räumlichkeiten der ehemaligen Gaststätte?
  8. Bemüht sich die Stadt Frankfurt um die Vermietung ggf. leerstehender Wohnungen und Zimmer? Falls ja: mittels Anzeigen, Makler oder auf welche Art und Weise? Falls nein: warum nicht?
  9. Welche Maßnahmen der Sanierung und Renovierung werden seitens des Magistrats bereits durchgeführt, welche befinden sich in der Planung? Wann sollen diese umgesetzt werden?
  10. Wer ist für die Verwaltung der Liegenschaft zuständig?
  11. Wer ist dafür verantwortlich, dass den Hausbewohnern in der kalten Jahreszeit mangels Öl die Heizung über Tage nicht zur Verfügung stand?
  12. Warum lässt der Magistrat in zentraler Lage in Bockenheim dringend benötigten bezahlbaren Wohnraum leer stehen? Begründung: Der Ortsbeirat 2 unterstützt mit sehr breiter Mehrheit den Magistrat, sobald dieser von seiner Möglichkeit vom Vorkaufrecht Gebrauch macht, um die soziale Struktur im Ortsbezirk zu erhalten. Allerdings fehlt dem Ortsbeirat jegliches Verständnis, wenn der Magistrat über einen langen Zeitraum Teile der erworbenen Immobilien leer stehen lässt, wenn keine oder nur sehr marginale Sanierungs- und Renovierungsarbeiten stattfinden, wenn scheinbar keinerlei Konzept zur weiteren Nutzung der Immobilie vorliegt, wenn es für die Bewohner*innen nicht ersichtlich ist, wer wann und in welchem Umfang für die Liegenschaft zuständig ist. Dem akuten Wohnungsmangel begegnet man nicht nur mit hohlem "Bauen, bauen, bauen", sondern zu allererst mit der Vermietung leerstehender städtischer Wohnungen und Zimmer!Hauptvorlage: Antrag vom 24.05.2018, OF 588/2 Beratung im Ortsbeirat: 2

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 7. Juni 2018Sie sind hier
    OFOF 592/2Das Recht des Vorkaufs - Die Pflicht zur Unterhaltung
    Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
  2. 11. Juni 2018VV 913Das Recht des Vorkaufs - Die Pflicht zur UnterhaltungAnfrage
  3. 26. November 2018Antwort des Magistrats · nach 25 WochenSTST 2239Das Recht des Vorkaufs - die Pflicht zur UnterhaltungStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 2
Sitzung 23 · 11.06.2018
TO I, TOP 20
Angenommen
Auskunftsersuchen V 913 2018 1. Die Vorlage OF 588/2 wird für erledigt erklärt. 2. Die Vorlage OF 592/2 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass die Frage zur Jordanstraße 19 aus der Vorlage OF 588/2 als II. angefügt wird.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
Alle
zu 2)
Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
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