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Aktualisierung des teilweise aus den Jahren 1830,1875 und 1890 sowie den Fünfzigerjahren des 20. Jahrhunderts stammenden Planungsrechts im Gebiet zwischen…

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Aktualisierung des teilweise aus den Jahren 1830,1875 und 1890 sowie den Fünfzigerjahren des 20. Jahrhunderts stammenden Planungsrechts im Gebiet zwischen Schloßstraße, Adalbertstraße, Sophienstraße, Gräfstraße, Ginnheimer Straße und Rödelheimer Straße zu

Vorlagentyp: OFLINKE
2 Sitzungen

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Begründung

In diesem Gebiet haben sich in den letzten Jahren einige planungsrechtliche Merkwürdigkeiten entwickelt. So wurde in der Leipziger Straße 32 auf einer seit mehr als 10 Jahren leerstehenden Bauruine für eine vorgesehene Kleinmarkthalle eine " Bebauung durch Reihenhäuser zum Wohnen auf vorhandener Bebauung" genehmigt (laut ausgehängter Baugenehmigung im Jahre 2008). Bei dem ehemaligen Autohaus am Kurfürstenplatz wurde trotz vorherigen Beschlusses des Ortsbeirats, an dieser Stelle mindestens 50 Wohnungen in einer fünfgeschossigen Bebauung zu planen, ein Lidl Supermarkt mit 55 Parkplätzen und EINER WOHNUNG IM OBERGESCHOSS genehmigt. So kann eine dringend notwendige Erweiterung des Wohnungsangebots in Bockenheim nicht garantiert werden. Im Bebauungsplan NR 155 vom 12.03.1966 ist das gesamte Gebiet zwischen Am Weingarten, Leipziger Straße, Gräfstraße und Sophienstraße als Gewerbegebiet ausgewiesen. Hier ist durch eine Planungsänderung die neue und die alte Wohnbebauung planungsrechtlich zu sichern. Weiterhin sind im Gebiet um die Leipzigerstraße noch Fluchtlinienpläne aus dem 19. Jahrhudert derzeit gültiges Planungsrecht. Bei diesen Fluchtlinienplänen stimmen schon teilweise nicht mehr die Straßennahmen. Ganz abgesehen von ihrer planungsrechtlichen fehlenden Aussage zur Sicherung des vorhandenen Wohnraums. Anlage 1 (ca. 105 KB) Anlage 2 (ca. 415 KB) Anlage 3 (ca. 25 KB)

Inhalt

Antrag vom 27.07.2010, OF 505/2

Betreff:

Aktualisierung des teilweise aus den Jahren 1830,1875 und 1890 sowie den Fünfzigerjahren des 20. Jahrhunderts stammenden Planungsrechts im Gebiet zwischen Schloßstraße, Adalbertstraße, Sophienstraße, Gräfstraße, Ginnheimer Straße und Rödelheimer Straße zur Sicherung des vorhandenen und zukünftigen Wohnraums

Der Ortsbeirat möge beschließen:

Der Magistrat wird aufgefordert:

Das teilweise aus den Jahren 1830, 1875 und 1890 und den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts stammende Planungsrecht im Bereich zwischen Adalbertstraße, Gräfstraße, Sophienstraße, Ginnheimer Straße, Rödelheimer Straße und Schloßstraße soll durch neue Bebauungspläne aktualisiert werden, um den vorhandenen Wohnraum planungsrechtlich zu schützen und eine Erhöhung des Wohnanteils planungsrechtlich möglich zu machen. Auch die für die städtebauliche Entwicklung der Stadt Bockenheim im 19. Jahrhundert wichtigen zweigeschossigen Bauten aus der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts, z.B. in der Landgrafenstraße, Große Seestraße und Leipziger Straße sind planungsrechtlich durch genaue Planbezeichnung ihrer Art und des Umfangs zu sichern. Auch die noch erhaltene ehemalige Fabrik in der Leipziger Straße 36 (in den ersten 20 Jahren des 20. Jahrhunderts erbaut) soll als Beispiel für die industrielle Entwicklung Bockenheims planungsrechtlich gesichert werden.

Begründung:

In diesem Gebiet haben sich in den letzten Jahren einige planungsrechtliche Merkwürdigkeiten entwickelt. So wurde in der Leipziger Straße 32 auf einer seit mehr als 10 Jahren leerstehenden Bauruine für eine vorgesehene Kleinmarkthalle eine " Bebauung durch Reihenhäuser zum Wohnen auf vorhandener Bebauung" genehmigt (laut ausgehängter Baugenehmigung im Jahre 2008). Bei dem ehemaligen Autohaus am Kurfürstenplatz wurde trotz vorherigen Beschlusses des Ortsbeirats, an dieser Stelle mindestens 50 Wohnungen in einer fünfgeschossigen Bebauung zu planen, ein Lidl Supermarkt mit 55 Parkplätzen und EINER WOHNUNG IM OBERGESCHOSS genehmigt. So kann eine dringend notwendige Erweiterung des Wohnungsangebots in Bockenheim nicht garantiert werden. Im Bebauungsplan NR 155 vom 12.03.1966 ist das gesamte Gebiet zwischen Am Weingarten, Leipziger Straße, Gräfstraße und Sophienstraße als Gewerbegebiet ausgewiesen. Hier ist durch eine Planungsänderung die neue und die alte Wohnbebauung planungsrechtlich zu sichern. Weiterhin sind im Gebiet um die Leipzigerstraße noch Fluchtlinienpläne aus dem 19. Jahrhudert derzeit gültiges Planungsrecht. Bei diesen Fluchtlinienplänen stimmen schon teilweise nicht mehr die Straßennahmen. Ganz abgesehen von ihrer planungsrechtlichen fehlenden Aussage zur Sicherung des vorhandenen Wohnraums.

Anlage 1 (ca. 105 KB) Anlage 2 (ca. 415 KB) Anlage 3 (ca. 25 KB)Nebenvorlage: Antrag vom 13.09.2010, OF 526/2 Antrag vom 12.09.2010, OF 527/2 Beratung im Ortsbeirat: 2

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet

Der Weg dieser Vorlage

Am 27. Juli 2010 brachte LINKE. im Ortsbeirat 2 diesen Antrag ein. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
OBR 2
Sitzung 47 · 16.08.2010
TO I, TOP 12
Beraten
Die Vorlage OF 505/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 2
Sitzung 48 · 13.09.2010
TO I, TOP 9
Zurückgezogen
1. Die Vorlage OF 505/2 wurde zurückgezogen. 2. Die Vorlage OF 526/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 3. Die Vorlage OF 527/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 2)
Zustimmung:
Alle
zu 3)
Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 2. Einstimmige Annahme zu 3. Einstimmige Annahme

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