Normenkontrolle für § 558 BGB
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Thema Wohnen verfolgenBegründung
Der Ortsbeirat möge beschließen: die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, der Magistrat wird beauftragt, eine Normenkontrollklage zur Überprüfung des §558 Abs.2 BGB anzustrengen. Begründung: Durch §558 Abs.2 BGB wird bestimmt: "Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die ... in den letzten vier Jahren vereinbart oder ... geändert worden sind." De facto und über längere Zeiträume hinweg bedeutet das, daß zur Berechnung der "ortsüblichen Vergleichsmiete" grundsätzlich nur die höheren Mieten in einer Vergleichsgesamtheit herangezogen werden. Damit entsteht eine Vergleichsmiete, die tendenziell deutlich höher als die ortsüblich mittlere Miete der vergleichbaren Objekte liegt. Die "Vergleichsmiete" nach §558 Abs.2 BGB ist also gerade nicht ortsüblich, sondern weit überhöht. Damit enthält §558 Abs.2 BGB eine sozialschädliche Bestimmung, die die Mieten systematisch ständig weiter nach oben treibt. Die in §558 Abs.3 BGB angegebene Kappungsgrenze ändert daran nichts; denn sie erlaubt eine Erhöhung um bis zu 20% in drei Jahren. Bei einer (zum Beispiel) 12-jährigen Mietdauer ist damit eine Erhöhung der Miete um über 107% gesetzeskonform. Im gleichen Zeitraum steigen die allgemeinen Lebenshaltungskosten um ca 8%, die Löhne und Gehälter allerbestenfalls um 12%. Die Sozialschädlichkeit ist hier offensichtlich. Damit erscheint die gesetzliche Bestimmung des §558 Abs.2 BGB untragbar, was die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Überprüfung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens notwendig macht.
Inhalt
Antrag vom 26.07.2012, OF 203/2
Betreff: Normenkontrolle für § 558 BGB
Der Ortsbeirat möge beschließen: die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, der Magistrat wird beauftragt, eine Normenkontrollklage zur Überprüfung des §558 Abs.2 BGB anzustrengen.
Begründung: Durch §558 Abs.2 BGB wird bestimmt: "Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die ... in den letzten vier Jahren vereinbart oder ... geändert worden sind." De facto und über längere Zeiträume hinweg bedeutet das, daß zur Berechnung der "ortsüblichen Vergleichsmiete" grundsätzlich nur die höheren Mieten in einer Vergleichsgesamtheit herangezogen werden. Damit entsteht eine Vergleichsmiete, die tendenziell deutlich höher als die ortsüblich mittlere Miete der vergleichbaren Objekte liegt. Die "Vergleichsmiete" nach §558 Abs.2 BGB ist also gerade nicht ortsüblich, sondern weit überhöht. Damit enthält §558 Abs.2 BGB eine sozialschädliche Bestimmung, die die Mieten systematisch ständig weiter nach oben treibt. Die in §558 Abs.3 BGB angegebene Kappungsgrenze ändert daran nichts; denn sie erlaubt eine Erhöhung um bis zu 20% in drei Jahren. Bei einer (zum Beispiel) 12-jährigen Mietdauer ist damit eine Erhöhung der Miete um über 107% gesetzeskonform. Im gleichen Zeitraum steigen die allgemeinen Lebenshaltungskosten um ca 8%, die Löhne und Gehälter allerbestenfalls um 12%. Die Sozialschädlichkeit ist hier offensichtlich. Damit erscheint die gesetzliche Bestimmung des §558 Abs.2 BGB untragbar, was die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Überprüfung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens notwendig macht.Nebenvorlage: Antrag vom 22.09.2012, OF 236/2 Beratung im Ortsbeirat: 2
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Der Weg dieser Vorlage
Am 26. Juli 2012 brachte FREIE_WÄHLER im Ortsbeirat 2 diesen Antrag ein. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 24.09.2012 im OBR 2 abgelehnt.
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE und CDU gegen LINKE. und FREIE WÄHLER (= Annahme); SPD (= Enthaltung) zu 2. Einstimmige Annahme