Änderung der Satzung zur Bildung von Sozialbezirken und Bestellung der Sozialbezirksvorsteher
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängiges Bürgerprojekt seit 2010. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
E-Mail-Abo einrichtenBegründung
In der Vergangenheit hat sich insbesondere im Ortsbeirat 10 herausgestellt, dass teilweise die Anzahl der Sozialbezirkspflegerinnen und Sozialbezirkspfleger nicht erforderlich waren. Dem Ortsbeirat muss, wenn er die Stellen vorschlägt, allerdings die Möglichkeit gegeben werden, eine Erforderlichkeit zu prüfen. Insbesondere bei Steigerungen der Fallzahlen oder bei Nichterforderlichkeit muss dem Ortsbeirat die Möglichkeit gewährt werden, Sozialpflegerinnen und Sozialpfleger nachzubenennen bzw. aufzuheben. Antragstellende Fraktion: FDP Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 30.06.2006, M 133 Beratung im Ortsbeirat: 10 Beratungsergebnisse: 4. Sitzung des OBR 10 am 29.08.2006, TO I, TOP 33 Beschluss:
- Der Vorlage M 133 wird zugestimmt.
- Die Vorlage OF 111/10 wird abgelehnt. Abstimmung: zu
- Einstimmige Annahme zu
- CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG und BFF gegen FDP (= Annahme)
Inhalt
Antrag vom 07.08.2006, OF 111/10
Betreff:
Änderung der Satzung zur Bildung von Sozialbezirken und Bestellung der Sozialbezirksvorsteher
Der Ortsbeirat möge beschließen:
Die Stadtverordneten werden aufgefordert zu beschließen, der Magistrat wird angewiesen, § 3 der zu beschließenden Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher und Sozialpflegerinnen und Sozialpfleger in § 4 wie folgt zu ergänzen.
"Die Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorsteher werden angewiesen, zur Prüfung der Erforderlichkeit einen Tätigkeitsnachweis zu erstellen, in dem die Fallzahlen nachgewiesen werden. Auf Anfrage des Ortsbeirats, der die Sozialpflegerinnen/Sozialpfleger vorgeschlagen hat oder vorschlagen muss,werden die Fallzahlen zur Prüfung der Erforderlichkeit dem Ortsbeirat mitgeteilt.“
Begründung:
In der Vergangenheit hat sich insbesondere im Ortsbeirat 10 herausgestellt, dass teilweise die Anzahl der Sozialbezirkspflegerinnen und Sozialbezirkspfleger nicht erforderlich waren. Dem Ortsbeirat muss, wenn er die Stellen vorschlägt, allerdings die Möglichkeit gegeben werden, eine Erforderlichkeit zu prüfen. Insbesondere bei Steigerungen der Fallzahlen oder bei Nichterforderlichkeit muss dem Ortsbeirat die Möglichkeit gewährt werden, Sozialpflegerinnen und Sozialpfleger nachzubenennen bzw. aufzuheben.
Antragstellende Fraktion: FDPHauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 30.06.2006, M 133 Beratung im Ortsbeirat: 10
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 30. Juni 2006MM 133Neufassung der Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/SozialpflegernMagistratsvortrag
- 7. August 2006Sie sind hierOFOF 111/10Änderung der Satzung zur Bildung von Sozialbezirken und Bestellung der SozialbezirksvorsteherOrtsbeiratsantrag · FDP
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG und BFF gegen FDP (= Annahme)