Abschaffung der sogenannten Rückenwindkomponente am Flughafen Frankfurt
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängiges Bürgerprojekt seit 2010. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Wohnen verfolgenBegründung
Rückenwindkomponente am Flughafen Frankfurt Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, sich in der Fluglärmkommission sowie auf allen Ebenen für eine Abschaffung der sog. Rückenwindkomponente am Flughafen Frankfurt einzusetzen. Begründung: Das Parallelbahnsystem des Flughafens ist in Ost-West-Richtung (genauer: 70 bzw. 250 Grad) orientiert und kann - je nach Windrichtung - in beiden Richtungen betrieben werden. Die Lärmbelastung für die Stadt Frankfurt ist bei den beiden Betriebsrichtungen sehr unterschiedlich. Bei Westbetrieb (Betriebsrichtung 25) erfolgt mehr als die Hälfte der Landungen auf der NW-Bahn, wobei die Flugzeuge in geringer Höhe die südlichen Stadtteile Oberrad, Sachsenhausen und Niederrad überfliegen. Bei Ostbetrieb (Betriebsrichtung 07) dagegen erfolgt ein vergleichswiese geringer Anteil der Starts über die genannten Stadtteile, da mehr als die Hälfte der Starts über die Startbahn West erfolgt und von den verbleibenden Starts nur ein Teil über Abflugrouten über das Stadtgebiet durchgeführt wird. Dabei ist die Lärmbelastung des einzelnen Überfluges bei Landungen in der Regel etwas höher als die der startenden Flugzeuge. Im Ergebnis ist aufgrund der unterschiedlichen Anzahl der Überflüge und deren Verteilung die Lärmbelastung im Stadtgebiet Frankfurt bei Westbetrieb deutlich höher als bei Ostbetrieb. Die prozentuale Betriebsrichtungsverteilung hat daher einen entscheidenden Einfluss auf die Fluglärmbelastung der Stadt Frankfurt. Diese Betriebsrichtungsverteilung wird grundsätzlich durch die Windrichtung bestimmt und lag bislang im langjährigen Mittel bei 73:27 (West:Ost) (Quelle: Antragsunterlagen der Fraport AG). Diese prozentuale Verteilung wird jedoch nicht ausschließlich durch die vorherrschende Windrichtung bestimmt. Das Luftfahrthandbuch (EDDF AD 2.20 Local Traffic Regulations) legt unter 1.1. Abwicklung des Luftverkehrs auf dem Verkehrsflughafen Frankfurt/Main - Bevorzugte Landerichtung fest: "Landenden Luftfahrzeugen wird bevorzugt die Landerichtung 25 zugewiesen, vorausgesetzt, die Rückenwindkomponente ist nicht größer als 5 kt." Diese Anweisung bedeutet, dass die Betriebsrichtung 25 grundsätzlich immer dann genutzt wird, wenn Westwind vorherrscht oder bei Ostwind die Rückenwindkomponente - bezogen auf die Ausrichtung der Bahnen - geringer als 5 kt ist. Die im langjährigen Mittel bestimmte prozentuale Verteilung der Betriebsrichtungen (73:27) entspricht daher nicht der Verteilung der Windrichtung, sondern ist deutlich zugunsten des Westbetriebes verschoben. Würde die Betriebsrichtung ausschließlich durch die Windrichtung bestimmt, läge die prozentuale Verteilung bei etwa 55:45 (West:Ost) (s. Abb.). Die Anweisung im Luftfahrthandbuch mit Festlegung der Betriebsrichtung unter Berücksichtigung der Rückenwindkomponente besteht bereits seit über 20 Jahren. Nach Angaben der Fraport AG wurde diese Maßnahme zum Lärmschutz eingeführt: "Nach § 32b LuftVG (Fluglärmkommission) wird am Flughafen Frankfurt aus Lärmschutzgründen bis zu einer Rückenwindkomponente im Mittel von 5 Knoten im Parallelbahnsystem die Betriebsrichtung 25 beibehalten." Diese Regelung ist aus mehreren Gründen äußerst fragwürdig. Zum einen hat sich die Situation, die der Einführung der Rückenwindkomponente zugrunde lag, mit der Inbetriebnahme der NW-Bahn entscheidend geändert. Eine Überprüfung, ob die - auf Grundlage einer völlig anderen Betriebssituation eingeführte - Regelung mit Inbetriebnahme der neuen NW-Bahn noch gerechtfertigt ist, hat nicht stattgefunden. In den Antragsunterlagen der Fraport AG wird von einer Betriebsrichtungsverteilung von 73:27 (West:Ost) ausgegangen: "Den ... prognostizierten Szenarien liegt wie der Ist-Situation eine Aufteilung der Betriebsrichtungen in Ost- und Westbetrieb zugrunde, die auf dem langjährigen Mittel der Betriebsrichtungsaufteilung basiert ("standardisierte Betriebsrichtungsaufteilung")." (G 10-1 Teil A, S. 9). An keiner Stelle des Antrages wird erwähnt, dass sich diese Betriebsrichtungsaufteilung nicht aus der Windrichtung alleine ergibt, sondern nur unter Berücksichtigung der - nur bei BR 25 angewendeten - Rückenwindkomponente. Auch im vorangegangenen Raumordnungsverfahren wurde die Frage der Betriebsrichtungsverteilung auf Grundlage einer Rückenwindkomponente nicht thematisiert. Unabhängig hiervon ist die Einführung einer Rückenwindkomponente aus Gründen des Lärmschutzes ohnehin rechtswidrig. § 22 Abs. 1 der LuftVO bestimmt: "Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, ... 6. gegen den Wind zu landen und zu starten, sofern nicht Sicherheitsgründe, die Rücksicht auf den Flugbetrieb, die Ausrichtung der Start- und Landebahnen oder andere örtliche Gründe es ausschließen;" Ausnahmen von der Regel - Starts und Landungen gegen den Wind - sind somit nur aus Gründen der Sicherheit oder zwingenden örtlichen Gründen - z.B. Geländeformation - zulässig, nicht jedoch aus Gründen des Lärmschutzes. Hinzu kommt, bei der Betriebsrichtung 25 aufgrund der Südumfliegung ein erhöhtes Unfallrisiko besteht, das bei der Betriebsrichtung 07 nicht vorhanden ist. Im Zusammenhang mit einer gefährlichen Annäherung zweier Flugzeuge am 13.12.2011 stellt der Untersuchungsbericht der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung fest: "Die Tatsache, dass sich die Abflüge 25C mit den Fehlanflügen 25L kreuzen, stellt für die Flugsicherheit ... ein systemisches Risiko in Form geringerer Fehlertoleranz dar." (BFU 5X013-11). Unter dem Aspekt der Flugsicherheit wäre daher grundsätzlich der Betriebsrichtung 07 gegenüber 25 der Vorzug zu geben. Aus den genannten Gründen ist daher die Regelung - bevorzugte Zuweisung der Landerichtung 25 - unverzüglich aufzuheben. Die Betriebsrichtung ist entsprechend den Bestimmungen der LuftVO ausschließlich anhand der jeweiligen Windrichtung festzulegen. Alternativ könnte - soweit dies zur Vermeidung eines häufigen Betriebsrichtungswechsels erforderlich erscheint - eine Regelung mit einer Rückenwindkomponente eingeführt werden, die jedoch für beide Betriebsrichtungen gleichermaßen anzuwenden wäre und daher auf die Betriebsrichtungsverteilung keinen Einfluss hat. Selbstverständlich ist eine weitere Erhöhung der Rückenwindkomponente für die BR 25 auf 7 oder mehr kt - wie sie teilweise gefordert wird - abzulehnen. Abbildung Windrichtungs- und Betriebsrichtungsverteilung am Flughafen Frankfurt in den Jahren 2008 bis 2012 (Quelle: DFLD)
Inhalt
Antrag vom 14.01.2013, NR 487
Betreff: Abschaffung der sogenannten Rückenwindkomponente am Flughafen Frankfurt Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, sich in der Fluglärmkommission sowie auf allen Ebenen für eine Abschaffung der sog. Rückenwindkomponente am Flughafen Frankfurt einzusetzen.
Begründung: Das Parallelbahnsystem des Flughafens ist in Ost-West-Richtung (genauer: 70 bzw. 250 Grad) orientiert und kann - je nach Windrichtung - in beiden Richtungen betrieben werden. Die Lärmbelastung für die Stadt Frankfurt ist bei den beiden Betriebsrichtungen sehr unterschiedlich. Bei Westbetrieb (Betriebsrichtung 25) erfolgt mehr als die Hälfte der Landungen auf der NW-Bahn, wobei die Flugzeuge in geringer Höhe die südlichen Stadtteile Oberrad, Sachsenhausen und Niederrad überfliegen. Bei Ostbetrieb (Betriebsrichtung 07) dagegen erfolgt ein vergleichswiese geringer Anteil der Starts über die genannten Stadtteile, da mehr als die Hälfte der Starts über die Startbahn West erfolgt und von den verbleibenden Starts nur ein Teil über Abflugrouten über das Stadtgebiet durchgeführt wird. Dabei ist die Lärmbelastung des einzelnen Überfluges bei Landungen in der Regel etwas höher als die der startenden Flugzeuge. Im Ergebnis ist aufgrund der unterschiedlichen Anzahl der Überflüge und deren Verteilung die Lärmbelastung im Stadtgebiet Frankfurt bei Westbetrieb deutlich höher als bei Ostbetrieb. Die prozentuale Betriebsrichtungsverteilung hat daher einen entscheidenden Einfluss auf die Fluglärmbelastung der Stadt Frankfurt. Diese Betriebsrichtungsverteilung wird grundsätzlich durch die Windrichtung bestimmt und lag bislang im langjährigen Mittel bei 73:27 (West:Ost) (Quelle: Antragsunterlagen der Fraport AG). Diese prozentuale Verteilung wird jedoch nicht ausschließlich durch die vorherrschende Windrichtung bestimmt. Das Luftfahrthandbuch (EDDF AD 2.20 Local Traffic Regulations) legt unter 1.1. Abwicklung des Luftverkehrs auf dem Verkehrsflughafen Frankfurt/Main - Bevorzugte Landerichtung fest: "Landenden Luftfahrzeugen wird bevorzugt die Landerichtung 25 zugewiesen, vorausgesetzt, die Rückenwindkomponente ist nicht größer als 5 kt." Diese Anweisung bedeutet, dass die Betriebsrichtung 25 grundsätzlich immer dann genutzt wird, wenn Westwind vorherrscht oder bei Ostwind die Rückenwindkomponente - bezogen auf die Ausrichtung der Bahnen - geringer als 5 kt ist. Die im langjährigen Mittel bestimmte prozentuale Verteilung der Betriebsrichtungen (73:27) entspricht daher nicht der Verteilung der Windrichtung, sondern ist deutlich zugunsten des Westbetriebes verschoben. Würde die Betriebsrichtung ausschließlich durch die Windrichtung bestimmt, läge die prozentuale Verteilung bei etwa 55:45 (West:Ost) (s. Abb.). Die Anweisung im Luftfahrthandbuch mit Festlegung der Betriebsrichtung unter Berücksichtigung der Rückenwindkomponente besteht bereits seit über 20 Jahren. Nach Angaben der Fraport AG wurde diese Maßnahme zum Lärmschutz eingeführt: "Nach § 32b LuftVG (Fluglärmkommission) wird am Flughafen Frankfurt aus Lärmschutzgründen bis zu einer Rückenwindkomponente im Mittel von 5 Knoten im Parallelbahnsystem die Betriebsrichtung 25 beibehalten." Diese Regelung ist aus mehreren Gründen äußerst fragwürdig. Zum einen hat sich die Situation, die der Einführung der Rückenwindkomponente zugrunde lag, mit der Inbetriebnahme der NW-Bahn entscheidend geändert. Eine Überprüfung, ob die - auf Grundlage einer völlig anderen Betriebssituation eingeführte - Regelung mit Inbetriebnahme der neuen NW-Bahn noch gerechtfertigt ist, hat nicht stattgefunden. In den Antragsunterlagen der Fraport AG wird von einer Betriebsrichtungsverteilung von 73:27 (West:Ost) ausgegangen: "Den ... prognostizierten Szenarien liegt wie der Ist-Situation eine Aufteilung der Betriebsrichtungen in Ost- und Westbetrieb zugrunde, die auf dem langjährigen Mittel der Betriebsrichtungsaufteilung basiert ("standardisierte Betriebsrichtungsaufteilung")." (G 10-1 Teil A, S. 9). An keiner Stelle des Antrages wird erwähnt, dass sich diese Betriebsrichtungsaufteilung nicht aus der Windrichtung alleine ergibt, sondern nur unter Berücksichtigung der - nur bei BR 25 angewendeten - Rückenwindkomponente. Auch im vorangegangenen Raumordnungsverfahren wurde die Frage der Betriebsrichtungsverteilung auf Grundlage einer Rückenwindkomponente nicht thematisiert. Unabhängig hiervon ist die Einführung einer Rückenwindkomponente aus Gründen des Lärmschutzes ohnehin rechtswidrig. § 22 Abs. 1 der LuftVO bestimmt: "Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, ... 6. gegen den Wind zu landen und zu starten, sofern nicht Sicherheitsgründe, die Rücksicht auf den Flugbetrieb, die Ausrichtung der Start- und Landebahnen oder andere örtliche Gründe es ausschließen;" Ausnahmen von der Regel - Starts und Landungen gegen den Wind - sind somit nur aus Gründen der Sicherheit oder zwingenden örtlichen Gründen - z.B. Geländeformation - zulässig, nicht jedoch aus Gründen des Lärmschutzes. Hinzu kommt, bei der Betriebsrichtung 25 aufgrund der Südumfliegung ein erhöhtes Unfallrisiko besteht, das bei der Betriebsrichtung 07 nicht vorhanden ist. Im Zusammenhang mit einer gefährlichen Annäherung zweier Flugzeuge am 13.12.2011 stellt der Untersuchungsbericht der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung fest: "Die Tatsache, dass sich die Abflüge 25C mit den Fehlanflügen 25L kreuzen, stellt für die Flugsicherheit ... ein systemisches Risiko in Form geringerer Fehlertoleranz dar." (BFU 5X013-11). Unter dem Aspekt der Flugsicherheit wäre daher grundsätzlich der Betriebsrichtung 07 gegenüber 25 der Vorzug zu geben. Aus den genannten Gründen ist daher die Regelung - bevorzugte Zuweisung der Landerichtung 25 - unverzüglich aufzuheben. Die Betriebsrichtung ist entsprechend den Bestimmungen der LuftVO ausschließlich anhand der jeweiligen Windrichtung festzulegen. Alternativ könnte - soweit dies zur Vermeidung eines häufigen Betriebsrichtungswechsels erforderlich erscheint - eine Regelung mit einer Rückenwindkomponente eingeführt werden, die jedoch für beide Betriebsrichtungen gleichermaßen anzuwenden wäre und daher auf die Betriebsrichtungsverteilung keinen Einfluss hat. Selbstverständlich ist eine weitere Erhöhung der Rückenwindkomponente für die BR 25 auf 7 oder mehr kt - wie sie teilweise gefordert wird - abzulehnen. Abbildung Windrichtungs- und Betriebsrichtungsverteilung am Flughafen Frankfurt in den Jahren 2008 bis 2012 (Quelle: DFLD)Hauptvorlage: Antrag vom 17.12.2012, NR 483 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 5 Versandpaket: 16.01.2013
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Der Weg dieser Vorlage
Am 14. Januar 2013 brachte RÖMER diesen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung ein. In 4 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 31.01.2013 im Stadtverordnetenversammlung abgelehnt.
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: zu 1. Ziffer 1. SPD, LINKE., Piraten und RÖMER gegen FDP und FREIE WÄHLER (= Ablehnung); CDU und GRÜNE (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Ziffer 2. SPD, LINKE., FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER gegen FDP (= Ablehnung); CDU und GRÜNE (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) zu 2. SPD und FDP gegen LINKE., FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER (= Annahme); CDU und GRÜNE (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD und FAG gegen FDP (= Ablehnung) bei Enthaltung FREIE WÄHLER zu 2. GRÜNE gegen SPD und FAG (= Kenntnis) bei Enthaltung CDU, FDP und FREIE WÄHLER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Ziffer 1.: CDU, GRÜNE und SPD gegen LINKE., Piraten und RÖMER (= Annahme) sowie FDP und FREIE WÄHLER (= Ablehnung) Ziffer 2.: CDU, GRÜNE und SPD gegen LINKE., FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER (= Annahme) sowie FDP (= Ablehnung) zu 2. CDU und GRÜNE gegen SPD und FDP (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE., FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL und NPD (NR 483 und NR 487 = Annahme) REP (NR 483 = Ablehnung, NR 487 = Prüfung und Berichterstattung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: zu 1. Ziffer 1.: CDU, GRÜNE und SPD gegen LINKE., Piraten, RÖMER, ÖkoLinX-ARL und NPD (= Annahme) sowie FDP, FREIE WÄHLER und REP (= Ablehnung) Ziffer 2.: CDU, GRÜNE und SPD gegen LINKE., FREIE WÄHLER, Piraten, RÖMER, ÖkoLinX-ARL und NPD (= Annahme) sowie FDP und REP (= Ablehnung) zu 2. zu a) CDU und GRÜNE gegen SPD, FDP und REP (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE., FREIE WÄHLER, Piraten, RÖMER, ÖkoLinX-ARL und NPD (= Annahme) zu 3. zu a) CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., Piraten, RÖMER, ÖkoLinX-ARL und REP (= Annahme) sowie FDP und NDP (= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) zu 4. Erster und dritter Satz: CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., Piraten, RÖMER, ÖkoLinX-ARL und REP (= Annahme) sowie FDP und NPD (= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Zweiter Satz: CDU, GRÜNE und SPD gegen LINKE., Piraten, RÖMER, ÖkoLinX-ARL und REP (= Annahme) sowie FDP und NPD (= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) zu 5. zu a) CDU und GRÜNE gegen SPD, FDP und REP (= Ablehnung) sowie LINKE., Piraten, RÖMER, ÖkoLinX-ARL und NPD (= Annahme); FREIE WÄHLER (= Enthaltung)