Zum Inhalt springenZur Navigation springenZum Fußbereich springen
Ortsbeiräte
Nachbarschaft
Abo

Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück Frauenlobstraße 1

Vorlagentyp: M
3 SitzungenAngenommen
Vorlage
Idee
Bei einigen tausend Vorlagen geht die
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.

Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.

Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.

Thema Wohnen verfolgen

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 05.02.2016, M 30

Betreff: Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück Frauenlobstraße 1

  1. Dem Abschluss eines Erbbauvertrages wird auf folgender Grundlage zugestimmt: Erbbauberechtigte: Stiftung zur Förderung der internationalen wissen- schaftlichen Beziehungen der Goethe-Universität Frankfurt / Main Erbbaugrundstück: Gemarkung Bockenheim, Flur 25, Nrn. 220/37 und 220/38 Frauenlobstraße 1 / Miquelallee 15 hält 2.068 m2 Erbbauzeit: 30 Jahre Erbbauzins: Auf die Erhebung eines Erbbauzinses wird verzichtet, solange die Nutzung für Zwecke der Stiftung erfolgt. Besondere Bedingungen: Der zukünftige Erbbauberechtigte erwirbt das bis jetzt unentgeltlich überlassene, renovierungs- und sanierungsbedürftige Gebäude unentgeltlich. Die Leitungen der Stadt und anderer Versorgungsträger sind dinglich zu sichern. Für den Fall eines Verkaufs des Erbbaurechts wird zu Gunsten der Stadt Frankfurt am Main ein Vorkaufsrecht zum Wert von 0,00 € begründet. Es erfolgt keine Entschädigungszahlung bei Ausübung des Heimfallrechts oder bei Beendigung bzw. Ablauf des Erbbaurechts. Rechts- und Sachmängelhaftung: Das Grundstück wird so übergeben, wie es daliegt, ohne Haftung für offene oder verdeckte Sach- und Rechtsmängel, insbesondere für die Beschaffenheit des Untergrundes und Art und Maß der Bebaubarkeit sowie für Altlasten und/oder schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBodenSchG), für Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) und wasserrechtlichen Vorschriften, sowie für Nachbaransprüche jeder Art. Kosten und Steuern: Alle Kosten der Vertragsdurchführung gehen zu Lasten des Erbbauberechtigten. Ausgenommen hiervon sind etwaige Kosten der Stadt für ihre eigene Vertretung (Vollmachten etc.). Verrechnung: Kontengruppe 50 - Erträge aus Erbbaurechten Der Magistrat, das Dezernat II - Liegenschaftsamt -, wird bevollmächtigt und beauftragt, die Vorlage zu vollziehen.
  2. Es dient zur Kenntnis, dass der aktuelle Bodenrichtwert 1.100,00 EUR/m2 für Wohnbebauung beträgt.
  3. Es dient weiter zur Kenntnis, dass die Vergabe der Grundstücke im Erbbaurecht gem. Beschlussziffer II in Folge einer gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO erforderlichen Vermögensanpassung zu einer Wertminderung in Höhe von 1.551.165,00 € in der Vermögens- und Ergebnisrechnung führt. Begründung: Mit Vertrag vom 20.05.1986 wurde die kostenlose Überlassung der Liegenschaft Frauenlobstraße 1 zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der Stiftung zur Förderung der internationalen wissenschaftlichen Beziehungen der Johann-Wolfgang-Goethe Frankfurt am Main bis zum 31.12.2015 vereinbart. Einer in diesem Vertrag vorgesehenen Verlängerungsoption bis zum 31.12.2035 wurde seitens der Stadt Frankfurt am Main am 13.03.2014 zugestimmt. Der Stiftungsrat beabsichtigt umfangreiche Instandhaltungsinvestitionen (u. a. Beseitigung eines Wassereinbruchs im Keller) zur Werterhaltung dieser Immobilie und möchte deshalb ein Erbbaurecht begründen. Aus diesem Grund soll das aufstehende Gebäude unentgeltlich in das Eigentum der Stiftung übergehen. Auf die Erhebung eines Erbbauzinses wird verzichtet, solange die Gebäude entsprechend dem Stiftungszweck genutzt werden. Gemäß § 109 (1) HGO darf die Gemeinde Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Zu diesen Rechtsgeschäften zählen auch Bestellungen von Erbbaurechten. Hier soll auf die Erhebung eines Erbbauzinses verzichtet werden. Nach § 109 (3) HGO sind Ausnahmen von dem Gebot des vollen Wertersatzes im öffentlichen Interesse zulässig. Im vorliegenden Fall begründet sich das öffentliche Interesse aus der Förderung für kulturelle und wissenschaftliche Zwecke. In einem Vergleich zwischen der hier vorgesehenen Vergabe der Grundstücke im Erbbaurecht und einem Verkauf zum Bodenrichtwert ergibt sich über die Laufzeit ein prognostizierter Zinsnachteil für die Stadt i. H. v. 2.274.800,00 €. Die Stiftung verpflichtet sich, die durchgeführten Baumaßnahmen an dem Bestandsgebäude der Stadt Frankfurt am Main durch Rechnungen von Fachfirmen nachzuweisen. Die gemeinnützige Stiftung zur Förderung der internationalen Beziehungen der Goethe-Universität kommt ihrem Förderauftrag auf verschiedene Weise nach: - Vertiefung der Beziehungen der Goethe-Universität zu ihren Partneruniversitäten. - Internationale Symposien, die von Mitgliedern der Goethe-Universität ausgerichtet werden - Stipendien für Wissenschaftler der Goethe-Universität - Bereitstellung von hochwertigen Wohnraum in beiden Gästehäusern für Gastwissenschaftler an der Goethe-Universität für Aufenthalte bis zu einem Jahr. Der o. g. Stiftungszweck wird als Zweck des Erbbaurechts festgeschrieben. Maßstab 1:2000 Gemarkung Bockenheim Flur 25 Flurstück 220/37 Maßstab 1:500 Gemarkung Bockenheim Flur 25 Flurstück 220/37 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 2 Versandpaket: 10.02.2016

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 5. Februar 2016 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 12.05.2016 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
OBR 2
Sitzung 1 · 02.05.2016
TO I, TOP 16
Angenommen
Der Vorlage M 30 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 1 · 10.05.2016
TO I, TOP 9
Angenommen
Der Vorlage M 30 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurterÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Annahme)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 2 · 12.05.2016
TO II, TOP 9
Angenommen
Der Vorlage M 30 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurterÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung