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Frage vom 05.12.2019, F 2247 In der Sondersitzung des Ortsbeirats 2 wurde berichtet, dass die Stadt mit der Voreigentümerin des ehemaligen Tibet-Hauses einen Abwendungsvertrag geschlossen hat. Ich frage daher den Magistrat: Welche rechtlichen Konsequenzen folgen hieraus, und gelten diese auch für den neuen Eigentümer?
Antwort des Magistrats: Die Abwendungsvereinbarung wurde vom Magistrat mit dem Erwerber des Anwesens Friesengasse 13/Kaufunger Straße 4 abgeschlossen. Sie bezieht sich ausschließlich auf den zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen Wohnungsbestand, nicht jedoch auf den leer stehenden, vormals vom Tibet-Verein genutzten Veranstaltungsraum. Im Bereich dieses Veranstaltungsraums existiert kein schützenswerter Wohnungsbestand, der für die Bevölkerung auf Grundlage der Milieuschutzsatzung zu erhalten wäre. Die Abwendungsvereinbarung für den Wohnungsbestand sieht vor, dass dieser nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt werden darf. Diese Vereinbarung ist auf Rechtsnachfolger zu übertragen. Antragstellende Person(en): Stadtv. Dr. Uwe Schulz
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 5. Dezember 2019 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.