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Laut Auskunft des zuständigen Dezernats in der Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 17.09.2018 wu

Vorlagentyp: F
Beantwortet
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Inhalt

Frage vom 20.09.2018, F 1490 Laut Auskunft des zuständigen Dezernats in der Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 17.09.2018 wurde die Liegenschaft Kaufunger Straße/Friesengasse verkauft. Für die bestehenden Wohnungen wurde eine Abwendungserklärung unterschrieben, da die Immobilie im Gebiet der Erhaltungssatzung Nr. 47 "Bockenheim I" liegt. Derzeit laufen allerdings Beratungen, inwiefern dort bestehende Gewerberäume zu Wohnungen umgenutzt werden können. Neu entstehende Wohnungen könnten laut bisheriger Informationslage für 15 Euro und mehr je Quadratmeter vermietet werden. Deshalb frage ich den Magistrat: Wie gedenkt der Magistrat zu verhindern, dass durch eine Umwidmung ausschließlich sehr teure Wohnungen entstehen?

Antwort des Magistrats: Das Areal Kaufunger Straße 4/Friesengasse 13 wurde nach Kenntnis des Magistrats zwischenzeitlich veräußert. Der Erwerber hat sich gemeldet und mitgeteilt, dass er keine Veränderung an dem vorhandenen Wohnungsbestand in dem Gebäude Friesengasse 13 plant. Für die in diesem Gebäude befindlichen Wohneinheiten hat der Erwerber eine sogenannte Abwendungsvereinbarung unterzeichnet, mit der er sich verpflichtet, die Wohnungen für einen Zeitraum von zehn Jahren nicht nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Wohn- oder Teileigentum umzuwandeln. Mit der Unterzeichnung der Abwendungsvereinbarung hat der Magistrat keine Möglichkeit mehr, ein Vorkaufsrecht aus der bestehenden Milieuschutzsatzung herzuleiten. Eine Umnutzung ist lediglich für den derzeit leer stehenden, in der Vergangenheit von der Tibet-Gesellschaft genutzten Saal in der Kaufunger Straße 4 möglich. Diese Immobilie könnte der Erwerber zurückbauen und dort zusätzliche Wohnungen errichten. Die Zulässigkeit des an dieser Stelle entstehenden Bauvorhabens orientiert sich ausschließlich an dem bestehenden Bauordnungsrecht. Wie jeder Grundstückseigentümer hat der Erwerber die Möglichkeit, sein Grundstück im Rahmen der bestehenden Vorschriften, das heißt unter anderem unter Beachtung der in der Frage zitierten Erhaltungssatzung Nr. 47, neu zu bebauen. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird wie bei jedem anderen Bauvorhaben auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Antragstellende Person(en): Stadtv. Michael Müller

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 20. September 2018 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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