Zum Inhalt springenZur Navigation springenZum Fußbereich springen
Ortsbeiräte
Nachbarschaft
Abo

Die Straßenreinigungssatzung hier: Antrag zum Selbstkehren im Stadtteilgebiet Harheim

Vorlagentyp: B
213 Wochen bis zur Antwort13 Stationen im Verfahren2 Sitzungen

Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.

Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.

E-Mail-Abo einrichten

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 16.02.2009, B 96

Betreff:

Die Straßenreinigungssatzung hier: Antrag zum Selbstkehren im Stadtteilgebiet Harheim

Vorgang:

Beschl. d. Stv.-V. vom 23.02.2006, § 10963

- OA 1947 und OA 2084 OBR 14, l. B 233/08 -

Die Festpreisverhandlungen mit der FES GmbH sind zwischenzeitlich abgeschlossen. Sie haben zu einer Reduzierung des Basispreises um rd. 5% geführt. Dadurch konnten die erwarteten Preissteigerungen für Energie- und Lohnkosten voll kompensiert werden. Im Rahmen der Verhandlungen wurde seitens des Magistrats ausführlich geprüft, welche Kostenreduzierung sich bei Übertragung der Straßenreinigung auf die Anlieger im Stadtteil Harheim für die FES ergeben und welche daraus resultierenden Entgeltminderungen für die Stadt Frankfurt am Main möglich sind.

Als Inhalt und Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten:

Der Stadtteil Harheim ist grundsätzlich in die Reinigungsklasse 1 klassifiziert. Der nach der Straßenreinigungssatzung definierte Leistungsumfang beträgt somit eine einmalige Reinigung je Woche. Der Reinigungsumfang beinhaltet die Fahrbahnreinigung, die Gehwegreinigung sowie die Reinigung von Stichstraßen, Ausbuchtungen sowie die Reinigung von Sonderobjekten, wie z.B. Sinkkästen.

Zur Beurteilung der Kosteneffekte einer Anliegerreinigung wurden zwei Szenarien unterschieden:

Szenario 1: Übertragung der Gehwegreinigung

Die Reinigung der Gehwege wird von den Anliegern übernommen. Die Reinigung der Fahrbahnen, der Fahrbahnrinnen und nicht den Anliegern zuordenbaren Straßenabschnitten und Objekte (Sinkkästen, Papierkörbe etc.) verbleibt im Leistungsportfolio der FES; ebenso alle Bürgersteige vor öffentlichen Liegenschaften oder Grünflächen sowie sonstige nicht zuordnungsfähige Flächen.

Szenario 2: Übertragung der Gehweg- und Fahrbahnreinigung

Die Reinigung der Gehwege und der Fahrbahnen wird von den Anliegern übernommen. Die Reinigung der Hauptverkehrswege und nicht den Anliegern zuordenbaren Straßenabschnitten und Objekte (Sinkkästen, Papierkörbe etc.) verbleibt im Leistungsportfolio der FES.

Grundsätzlich muss dem Szenario 1 der Vorzug gegeben werden, da den Anliegern die Reinigung der Fahrbahn bis zur Straßenmitte nicht zugemutet werden kann bzw. durch diese nicht als deren Aufgabe begriffen wird. Darüber hinaus verbleibt aber in beiden Szenarien ein nicht unerheblicher Rest an nicht an die Anlieger übertragbaren Reinigungsaufgaben.

Bei Realisierung der Übertragung der Gehwegreinigung auf die Anlieger (Szenario 1) wären durch den beauftragten Dritten 520 Personalstunden und 260 Fahrzeugstunden nicht mehr zu erbringen. Durch eine Umsetzung der Anwohnerreinigung in Harheim wird die Organisation der Reinigungs- und Betriebsabläufe bei der FES nicht verändert. Die Verwaltungs- und Overheadkosten (Betriebshof etc) der FES bleiben ebenfalls unverändert und müssten auf andere Kostenträger verteilt werden. Bei der Berechnung möglicher Einsparungen werden daher nur "direkte Kosten“ in Ansatz gebracht. Im Ergebnis ist festzuhalten:

(1) Die Aufgabenveränderung durch den Wegfall der Reinigungsverantwortung für die Gehwege im Stadtteil Harheim hat aufgrund seines Umfanges keinerlei Auswirkungen auf die Organisation der Leistungserbringung der FES im Segment Straßenreinigung für die Stadt Frankfurt am Main.

(2) Die Reinigung in Harheim erfolgt lediglich an einem Tag pro Woche. Durch den Wegfall der Reinigung als Aufgabe der FES werden keine ganzen Ressourceneinheiten freigesetzt (Fixkostensprünge).

(3) Auch wenn ganze Personalstellen eingespart werden könnten, was hier nicht der Fall ist, können die dadurch möglichen Einsparungen seitens der FES nur durch Personalfreisetzung über einen längeren Zeitraum realisiert werden.

Eine Minderung des Festpreises ist daher nicht zu erreichen. Dies hat seinen Grund insbesondere darin, dass aufgrund des geringen Leistungsumfanges der Anliegerreinigung zum einen keine abbaubaren Ressourcen freigesetzt werden können und zum anderen die übrige Organisation der Straßenreinigung unverändert bleibt. In der Folge ist auch bei der Kalkulation des Selbstkostenfestpreises die Kostensituation des beauftragten Dritten, auch nach einer möglichen Einführung der Anliegerreinigung im Stadtteil Harheim, unverändert. Das vereinbarte Entgelt reduziert sich somit nicht.

Auch § 4 Nr. 4 des Einzelleistungsvertrages Straßenreinigung, wonach außerordentliche Entgeltanpassungen verlangt werden können, sofern Änderungen der Satzung mit wesentlichen Auswirkungen auf die Kosten der Gesellschaft in Kraft treten, greift hier nicht. Zwar würde mit Einführung der Anliegerreinigung eine Satzungsänderung erfolgen, jedoch ist hiermit, wie dargestellt, weder eine wesentliche Änderung der Kostensituation des beauftragten Dritten verbunden noch werden wesentliche personelle oder maschinelle Kapazitäten freigesetzt.

Der Magistrat muss somit feststellen, dass bei einer Umstellung der Reinigung in Harheim die an die FES zu entrichtenden Entgelte unverändert bleiben würden und daher die Einführung des Selbstkehrens vom Magistrat nicht vorgesehen wird.

Nebenvorlage: Antrag vom 02.03.2009, OF 143/14

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 11. April 2005OFOF 120/14Die Straßenreinigungssatzung hier: Antrag zum Selbstkehren im Stadtteilgebiet HarheimOrtsbeiratsantrag · CDU
  2. 25. April 2005OAOA 1947Die Straßenreinigungssatzung hier: Antrag zum Selbstkehren im Stadtteilgebiet HarheimAnregung
  3. 28. August 2005OFOF 139/14Die neue Straßenreinigungssatzung hier: Vorgabe zum SelbstkehrenOrtsbeiratsantrag · CDU
  4. 12. September 2005OAOA 2084Die neue Straßenreinigungssatzung hier: Vorgabe zum SelbstkehrenAnregung
  5. 2. Juni 2006BB 293Die Straßenreinigungssatzung hier: Antrag zum Selbstkehren im Stadtgebiet HarheimMagistratsbericht
  6. 1. Dezember 2006BB 506Die Straßenreinigungssatzung hier: Antrag zum Selbstkehren im Stadtteilgebiet HarheimMagistratsbericht
  7. 29. Mai 2007BB 291Die Straßenreinigungssatzung hier: Antrag zum Selbstkehren im Stadtteilgebiet HarheimMagistratsbericht
  8. 23. November 2007BB 827Die Straßenreinigungssatzung hier: Antrag zum Selbstkehren im Stadtteilgebiet HarheimMagistratsbericht
  9. 9. Mai 2008BB 233Die Straßenreinigungssatzung hier: Antrag zum Selbstkehren im Stadtteilgebiet HarheimMagistratsbericht
  10. 16. Februar 2009Sie sind hier
    BB 96Die Straßenreinigungssatzung hier: Antrag zum Selbstkehren im Stadtteilgebiet Harheim
    Magistratsbericht
  11. 2. März 2009OFOF 143/14Straßenreinigungssatzung - Selbstkehren endlich unmöglichOrtsbeiratsantrag · BFF
  12. 16. März 2009VV 918Straßenreinigungssatzung - Selbstkehren endlich unmöglichAnfrage
  13. 12. Mai 2009Antwort des Magistrats · nach 213 WochenSTST 727Straßenreinigungssatzung - Selbstkehren endlich unmöglichStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
OBR 14
Sitzung 30 · 16.03.2009
TO I, TOP 8
Beraten
Auskunftsersuchen V 918 2009 1. Die Vorlage B 96 wird zurückgewiesen. 2. Die Vorlage OF 143/14 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
Alle
zu 2)
Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme

Ausschusses für Umwelt und Sport
Sitzung 30 · 23.04.2009
TO I, TOP 29
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 96 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneLinkeFDP
Ablehnung:
SPD
Sonstige:
FAG (Kenntnis)NPD (Kenntnis)BFF (Zurückweisung)REP (Zurückweisung)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, LINKE. und FDP gegen SPD (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FAG und NPD (= Kenntnis) BFF und REP (= Zurückweisung)

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
Alle verknüpften Vorlagen