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Straßenreinigungssatzung - Selbstkehren endlich unmöglich

Vorlagentyp: V
12 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Auskunftsersuchen vom 16.03.2009, V 918 entstanden aus Vorlage: OF 143/14 vom 02.03.2009

Betreff: Straßenreinigungssatzung - Selbstkehren endlich unmöglich

  1. Der Ortsbeirat fragt den Magistrat, ob er zur Kenntnis nehmen kann, dass die Vorlage B 96 vom 26.02.2009 zurückgewiesen wird? In diesem Zusammenhang bittet der Ortsbeirat den Magistrat um die Beantwortung folgender Fragen:
  2. Jahrelang hat der Ortsbeirat 14 das Selbstkehren, zumindest als vorübergehendes Pilotprojekt, eingefordert. Meistens hat der Magistrat den Ortsbeirat auf einen künftigen Vertrag mit der FES ab 2009 vertröstet. Dieser ist nun auf weitere 20 Jahre abgeschlossen worden. Es ist keine Klausel für das Selbstkehren in einem gewissen Rahmen in den Vertrag aufgenommen worden. Dieser Akt bekräftigt eine schäbige Hinhaltetaktik und lässt den Schluss zu, dass in wesentlichen Positionen der Stadtverwaltung schlecht qualifizierte Mitarbeiter saßen oder heute noch sitzen. Warum hat der Magistrat erst jetzt betriebswirtschaftliche Gründe genannt, die seit zehn Jahren bekannt sein müssten? Warum sind diese Gründe nicht weit früher benannt worden, gab es doch aus anderen Stadtteilen auch den Wunsch zum Selbstkehren?
  3. Dem Vernehmen nach gibt es in der Stadt 1.400 Fälle, das sind etwa so viele Grundstückseigentümer wie Harheim hat, die keine Kehrgebühr zahlen, weil die Satzung vorsieht, dass bei zu engen Wegen, in denen die Kehrmaschinen nicht wenden können, das Selbstkehren verpflichtend wird. Damit fällt auch keine Gebühr an. Die Gebührenausfälle werden auf die restlichen Gebührenpflichtigen umgelegt. Wenn der Magistrat nun argumentiert, dass die Straßenreinigungsgebühr zwei Komponenten enthält, fixe Kosten (Betriebsanlagen - Grundstücke und Fuhrpark) und variable Kosten (Personal und Verbrauchsgüter), warum lässt es dann die Satzung zu, dass 1.400 Gebührenzahler nicht einmal die Grundkosten zahlen müssen?
  4. Ist der Magistrat bereit, die Satzung so zu ändern, dass für jeden Anschlusspflichtigen die fixen Kosten Mindestgebühr sind? Die übrigen Gebührenzahler würden finanziell entlastet und eine von mehreren Gebührenungerechtigkeiten würde entfallen.
  5. Auch in Harheim hat der Magistrat nach der in der Satzung stehenden Härteklausel mit einzelnen Grundeigentümern Sonderkonditionen ausgehandelt. Nach der Rechtsprechung sind in diesen Fällen die Mindereinnahmen aus Gebühren von der Stadtkasse zu tragen. Sie dürfen nicht auf die übrigen Gebührenzahler umgelegt werden. Kann der Magistrat nachweisen, dass diese Gebührenachlässe tatsächlich aus der Stadtkasse beglichen werden, wo und in welcher Höhe?
  6. Warum wurde der alte Harheimer Stadtweg, der parallel dem Eschbach verläuft, im letzen halben Jahr, ab dem Kiosk in Harheim bis zum Steg über die Nidda, nicht gereinigt? Die Birkenallee wirft im Herbst viel Laub ab. Nasses Laub löst bekanntlich erhebliche Rutschgefahren für Fußgänger und Radfahrer aus, die auf dem Weg von und zum Bahnhof Berkersheim sind. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 14

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 16. Februar 2009BB 96Die Straßenreinigungssatzung hier: Antrag zum Selbstkehren im Stadtteilgebiet HarheimMagistratsbericht
  2. 2. März 2009OFOF 143/14Straßenreinigungssatzung - Selbstkehren endlich unmöglichOrtsbeiratsantrag · BFF
  3. 16. März 2009Sie sind hier
    VV 918Straßenreinigungssatzung - Selbstkehren endlich unmöglich
    Anfrage
  4. 12. Mai 2009Antwort des Magistrats · nach 12 WochenSTST 727Straßenreinigungssatzung - Selbstkehren endlich unmöglichStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

VAnfrage des Ortsbeirats

Mit einer Anfrage verlangt der Ortsbeirat vom Magistrat schriftlich Auskunft. Die zuständigen Ämter erarbeiten eine Stellungnahme. Der Magistrat muss innerhalb von zwölf Wochen antworten — sonst kommt die Anfrage erneut auf die Tagesordnung des Ortsbeirats.

  1. 1Ortsbeirat beschließt Anfrage
  2. 2direkt an den Magistrat
  3. 3Ämter erarbeiten Stellungnahme
  4. 4Magistrat antwortet (12 Wochen)

Frist: 12 Wochen

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