Straßenreinigungssatzung - Selbstkehren endlich unmöglich
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Stellungnahme des Magistrats vom 12.05.2009, ST 727
Betreff:
Straßenreinigungssatzung - Selbstkehren endlich unmöglich
Zu 2.:
Es dient zur Kenntnis, dass der Vertrag mit der FES GmbH ab 2009 nicht auf weitere 20 Jahre abgeschlossen wurde. Richtig ist, dass ab 2009 eine Festpreisvereinbarung abgeschlossen wurde, die bis zum Auslaufen des Vertrages Ende 2015 Gültigkeit besitzt.
Die Ausführungen des Ortsbeirates, dass in wesentlichen Positionen der Stadtverwaltung schlecht qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter saßen oder heute noch sitzen, weist der Magistrat entschieden zurück.
Im Rahmen der Vorlage der neuen Festpreiskalkulation war die FES GmbH aufgefordert, die Übertragung der Straßenreinigung auf die Anliegerinnen und Anlieger zu prüfen und eine Kalkulation hierfür vorzulegen. Der Magistrat hat diese Kalkulation speziell im Hinblick auf das Selbstkehren durch unabhängige Wirtschaftsprüfer begutachten lassen. Demzufolge waren die vorgelegten Zahlen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Zu 3.:
Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main wird die Reinigung der im Straßenverzeichnis nicht aufgeführten Stichwege (nicht befahrbare öffentliche Zugangswege) den Eigentümerinnen und Eigentümern der durch diese Wege erschlossenen Grundstücke auferlegt. Dass diese Regelung in der Satzung vorgesehen sei, damit, wie in der Frage aufgeführt, bei zu engen Wegen, in denen die Kehrmaschinen nicht wenden können, das Selbstkehren verpflichtend wird, ist nicht zutreffend.
Für diese Wege wird somit keine satzungsgemäße Leistung durch die Stadt erbracht. Daher fehlt eine gesetzliche Voraussetzung für die Erhebung der Straßenreinigungsabgabe.
Zu 4.:
Der Magistrat sieht weder eine Veranlassung noch die rechtlichen Grundlagen dafür, die Straßenreinigungssatzung dahingehend zu ändern, dass für jeden Anschlusspflichtigen die Fixkosten Mindestgebühr sind.
Zu 5.:
Der allgemeine Haushalt erstattet dem Gebührenhaushalt Straßenreinigung derzeit jährlich 9.940.000 Euro für den nicht umlagefähigen Straßenreinigungsaufwand. In dieser Summe enthalten sind auch die Aufwendungen für den Ausgleich der Gebührenmindereinnahmen, die aus den vom Ortsbeirat beschriebenen Vereinbarungen mit Gebührenpflichtigen resultieren.
Zu 6.:
Der Harheimer Stadtweg ist eingestuft in die Reinigungsklasse I und wird satzungsgemäß einmal wöchentlich gereinigt. Die Reinigung erfolgt nur bis zur Riedhalsstraße. Ab dort bis zum Steg der Nidda ist gemäß der Straßenreinigungssatzung keine satzungsgemäße Reinigung der Straße vorgesehen. Die Zuständigkeit der FES GmbH endet daher an dieser Stelle. Trotzdem reinigt die FES GmbH das restliche Teilstück sporadisch, je nach Verschmutzungsgrad. Aufgrund des Hinweises des Ortsbeirates, wird der Magistrat auf die zuständige Stelle einwirken, eine bedarfsgerechte Reinigung des Harheimer Stadtweges von der Riedhalsstraße bis zum Steg der Nidda und soweit erforderlich auch darüber hinaus, insbesondere in der "Laubzeit“, sicher zu stellen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 16. Februar 2009BB 96Die Straßenreinigungssatzung hier: Antrag zum Selbstkehren im Stadtteilgebiet HarheimMagistratsbericht
- 2. März 2009OFOF 143/14Straßenreinigungssatzung - Selbstkehren endlich unmöglichOrtsbeiratsantrag · BFF
- 16. März 2009VV 918Straßenreinigungssatzung - Selbstkehren endlich unmöglichAnfrage
- 12. Mai 2009Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 12 WochenSTST 727Straßenreinigungssatzung - Selbstkehren endlich unmöglichStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab