Mobilitätsstationen
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Thema Verkehr und Straße verfolgenInhalt
Bericht des Magistrats vom 15.01.2018, B 6
Betreff: Mobilitätsstationen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 04.05.2017, § 1231 - NR 259/17 FRAKTION - Aus Sicht des Magistrats sind konzeptionell zwei Formen von Mobilitätsstationen zu unterscheiden: Zum einen sind das große Mobilitätsstationen an wichtigen Knotenpunkten des ÖPNV, an denen möglichst viele Mobilitätsdienstleistungen konzentriert zusammengefasst und damit auch untereinander verknüpft werden. Der damit verbundene Flächenanspruch kann in der Regel nicht vollständig im öffentlichen Straßenraum abgedeckt werden. Multimodale Mobilitätsstationen können daher nur zusammen mit Dritten entwickelt werden. Ein konkretes Vorhaben hierzu besteht im Augenblick nicht, der Magistrat versucht aber insbesondere im Umfeld der Regionalbahnhöfe bestehende Ansätze für die Konzentration von entsprechenden Mobilitätsdienstleistungen weiter zu fördern. Zum anderen geht es bei Mobilitätsstationen um kleinere, dezentrale und damit wohnungsnahe Angebote mit dem Schwerpunkt stationsbasiertes Carsharing. Um die Erreichbarkeit derartiger dezentraler Stationen weiter zu erleichtern, sollten sie standardmäßig mit Fahrradanlehnbügel ausgestattet sein. Die bisherige Gesetzeslage erlaubte keine rechtssichere Ausweisung von Carsharing-Stationen im öffentlichen Straßenraum. Die in Frankfurt am Main aktiven Carsharing-Unternehmen sind daher bis jetzt auf die Anmietung privater Stellplätze angewiesen. Gerade in nachfragestarken Bereichen stößt der Ausbau des Carsharing-Angebots aber aufgrund der begrenzten Zahl anmietbarer Stellplätze an Grenzen. Die Ausweisung von Carsharing-Stationen im öffentlichen Straßenraum wird daher angestrebt. Auf Bundesebene trat am 01.09.2017 das Carsharing-Gesetz (CsgG) in Kraft. Es ist eine notwendige aber noch nicht hinreichende Grundlage für die rechtssichere Reservierung von Flächen im öffentlichen Straßenraum für Carsharing-Stationen. Es sind weitere rechtliche Regelungen an die Zielrichtung dieses Gesetzes anzupassen, bevor der Magistrat zugunsten von Carsharing-Stationen im öffentlichen Straßenraum handlungsberechtigt ist. Der Magistrat prüft, ob im Rahmen der Umsetzung des für Bornheim geplanten Parkraumbewirtschaftungskonzepts die Umsetzung von Carsharing-Stationen im öffentlichen Straßenraum pilothaft möglich ist.Nebenvorlage: Antrag vom 06.02.2018, OF 207/4
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 22. Februar 2017NRNR 259MobilitätsstationenSTVV-Antrag · FRAKTION
- 15. Januar 2018Sie sind hierBB 6MobilitätsstationenMagistratsbericht
- 6. Februar 2018OMOM 2719MobilitätsstationenDirektanregung
- 6. Februar 2018OFOF 207/4MobilitätsstationenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 20. April 2018Antwort des Magistrats · nach 60 WochenSTST 779MobilitätsstationenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER