Zum Inhalt springenZur Navigation springenZum Fußbereich springen
Ortsbeiräte
Nachbarschaft
Abo

Städtisches Klinikum Höchst - der BER von Frankfurt

Vorlagentyp: B
12 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren2 Sitzungen

Zusammenfassung

Der Magistrat informiert über die Verzögerungen beim Bau des Städtischen Klinikums Höchst und die Gründe dafür. Die Verzögerungen sind auf Missstände in der Planung und Koordination zurückzuführen, wobei auch die Corona-Pandemie als mögliche Mitursache genannt wird.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.

Unabhängiges Bürgerprojekt seit 2010. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.

Thema Schulen und Bildung verfolgen

Bericht

Der Magistrat hat die Geschäftsführung von Zentraler Errichtungsgesellschaft mbH und Klinikum Frankfurt Höchst GmbH um Beantwortung der Fragen gebeten und diese im nachfolgenden Bericht wiedergegeben.

  1. Wann erhielt der Magistrat Kenntnis von der nunmehr auch öffentlich bekannt gewordenen erneuten Verzögerung der Fertigstellung des Klinikums um weitere 15 Monate? Von der Verzögerung der Fertigstellung zum 31.12.2021 erfuhr der Magistrat durch Information der Aufsichtsratsmitglieder am 09.06.2020.
  2. Hatte der Magistrat vor dem unter 1. genannten Termin Hinweise darauf, dass sich die Fertigstellung des Neubaus erneut verzögern konnte? Bei einem solchen Bauprojekt ist es selbstverständlich möglich, dass sich jede Änderung, jeder Mangel, jede Verzögerung mit einer Teilleistung, etc. auch auf die Termine und damit theoretisch auch letztendlich auf den Gesamtfertigstellungstermin auswirken könnte. Die Frage wird hier jedoch so verstanden, ob Hinweise vorlagen, dass sich die Fertigstellung des Neubaus erneut verzögern konnte, d.h. Hinweise darauf, dass sich der bis dahin von der ARGE KFH benannte Gesamtfertigstellungstermin 30.10.2020 tatsächlich verschieben wird. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Ob tatsächliche Auswirkungen erwartet werden müssen (ob sie tatsächlich eingetreten sind, steht ohnehin erst im Fertigstellungszeitpunkt fest), kann nur der Generalunternehmer bewerten. Die Arbeitsgemeinschaft Klinikum Frankfurt Höchst (ARGE KFH) ist als Generalunternehmer mit der schlüsselfertigen Herstellung des Vertragsobjekts beauftragt und hat hierfür die Planungs- und Ausführungsverantwortung übernommen. Hieraus resultiert, dass ausschließlich der Generalunternehmer die Terminplanung für den von ihm geschuldeten Gesamterfolg erbringen kann und muss. Der Auftraggeber darf in die Terminplanung des Generalunternehmers nicht eingreifen und muss seine Planungen nach den hiernach überlassenen Informationen des Generalunternehmers ausrichten. Der Generalunternehmer schuldet deshalb nach dem Vertrag, den Auftraggeber hierüber zu informieren. Selbstverständlich werden die durch den Generalunternehmer überlassenen Informationen zur Terminplanung durch die beauftragte Projektsteuerung und Bauoberleitung geprüft, kritisch hinterfragt und im Rahmen des Möglichen mit dem tatsächlichen Bauablauf abgeglichen. Hierbei aufgedeckte Widersprüche und Fragen wurden dem Generalunternehmer stets aktuell vorgehalten und Aufklärung eingefordert. Die Mitteilung der Verschiebung des Gesamtfertigstellungstermins durch den Generalunternehmer ARGE KFH erfolgte jedoch erst am 05.06.2020.
  3. Falls 2. zutreffend: Zu welchem Zeitpunkt? Siehe Antwort zu 2.
  4. Falls 2. zutreffend: Hat der Magistrat diese Hinweise gegenüber den Stadtverordneten bzw. einzelnen Fraktionen kommuniziert? Ja, der zuständige Dezernent und der Vorsitzende der Geschäftsführung der ZEG haben am 25.06.2020 im Ausschuss für Soziales und Gesundheit informiert.
  5. Falls 4. unzutreffend: warum nicht? Durch vorherige Antworten erledigt.
  6. Was sind die Gründe für die nunmehr eingetretene erneute Verzögerung? Nach Auffassung des Bauherrn ist der Bauverzug auf Missstände in der Planungs- und Bauablaufkoordination seitens des Generalunternehmers zurückzuführen.
  7. Trifft es zu, dass die Corona-Pandemie (mit)ursächlich für die Verzögerung ist? Der Bauherr ZEG kann eine Mitursächlichkeit der Corona-Pandemie im Sinne einer kausalen Beeinflussung nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ausschließen. Eine solche Beeinflussung ist angesichts der Auswirkungen der Pandemie auf nahezu alle Lebens- und Geschäftsbereiche sogar wahrscheinlich. Fest steht, dass sich die ARGE KFH jedenfalls hierauf beruft. Allerdings wird auf die Ausführungen unter Frage 2. verwiesen. Ob und welche konkreten Beeinflussungen vorliegen und ob es sich hierbei um Behinderungen im rechtlichen Sinne handelt (hierbei geht es nicht um reine Kausalität), die zu einem Anspruch der ARGE KFH auf Verlängerung der Bauzeit führen, steht nicht fest. Die ARGE KFH müsste dies im Streitfall darlegen und nachweisen. Hieran fehlt es aber bislang.
  8. Falls 7. zutreffend: Welchen Anteil hat die Corona-Pandemie an der Verzögerung? Unter Verweis auf Antwort 7. ist es weder möglich noch zielführend einen rein kausalen oder "tatsächlichen" Anteil zu ermitteln. Rechtlich und letztlich auch wirtschaftlich allein relevant ist die Frage, ob und in welchem Umfang die ARGE KFH aus der Corona-Pandemie Behinderungen im Rechtssinne ableiten könnte. Hier wird ebenfalls auf Antwort 7. verwiesen. Eine entsprechende Darlegung und Nachweisführung der ARGE KFH fehlt bislang. Sie selbst benennt auch keinen "Anteil".
  9. Welche "unvorhergesehenen technische Herausforderungen durch das Ineinandergreifen einzelner Gewerke" haben zur Verzögerung geführt? Es wird auf Antwort 6. verwiesen. Es handelt sich um die Herausforderungen, denen die ARGE KFH aufgrund ihrer Defizite bei Koordination, Planung und Ausführung der von ihr geschuldeten Leistungen begegnet.
  10. Trifft es zu, dass - wie der Dezernent in der Presse zitiert wird - die Baustelle nicht stillsteht, sondern der Betrieb "ganz normal" weitergeht? Die Baustelle stand bislang nicht still. Es wurde stets weitergebaut und es wird derzeit weitergebaut. Dies sollte nach unserem Verständnis mit der allgemeinsprachlichen Formulierung "ganz normal" umschrieben werden.
  11. Geht der Magistrat davon aus, dass die Baukosten - nach derzeitigem Kenntnisstand - € 263,1 Mio. eingehalten werde? Die Gesamtkostenprognose der ZEG vom Juli 2020 weist derzeit bei einem Baubudget von 265,5 Mio. € Risiken für Mehrkosten in Höhe von 3,1 Mio. € aus. Im Baubudget sind Grunderwerbsteuern in Höhe von 0,4 Mio. € und Interimskosten in Höhe von 2,0 Mio. € für die 2018 mitgeteilte Bauzeitverlängerung enthalten. Dem sind Chancen aus der Forderung wegen Überschreitung des Fälligkeitstermins und Schadenersatzforderungen von mind. 9 Mio. € gegenübergestellt. Seitens der ARGE KFH wurden bisher keine auf die neuerliche Bauzeitverzögerung zurückzuführende Zusatzforderungen beziffert. Soweit es die im Vortrag des Magistrats vom 20.01.2017, M 19, genannte städtischen Zuschusssumme betrifft, geht der Magistrat weiterhin von keiner Überschreitung aus.
  12. Falls 11. unzutreffend: Mit welcher weiteren Kostensteigerung rechnet der Magistrat? Siehe Antwort zu Frage 11.
  13. Falls 11. unzutreffend: Wer trägt die unter 12. genannten Kostensteigerungen (Stadt Frankfurt und/oder das Land Hessen)? Siehe Antwort zu
  14. Die ZEG hat projektbezogene Verträge für Projektsteuerung, Bauoberleitung, Versicherung, Sicherheitskoordinator und weitere zeitabhängige Verträge geschlossen. Aufgrund der Projektverlängerung von insgesamt 26 Monaten (vertraglich vereinbarte Gesamtfertigstellung 15.10.2019 - Aktueller Fertigstellungstermin 31.12.2021) ergeben sich Verlängerungskosten dieser Verträge i.H.v. rd. 4,0 Mio. €, die gegenüber dem Generalunternehmer als Schadensersatz geltend gemacht werden.
  15. Trifft es zu, dass die zwischen der Zentralen Errichtungsgesellschaft mbH und dem Generalunternehmer vereinbarte Vertragsstrafe € 200.000 pro Tag beträgt und diese auf maximal € 10 Mio. festgelegt wurde? Die Vertragsstrafe beträgt bei schuldhafter Überschreitung des Termins "Gesamtfertigstellung" 0,1 % der Nettoauftragssumme pro Tag und maximal 5 % der Nettoauftragssumme. Gerundet entspricht das den oben genannten Beträgen.
  16. Falls 14. unzutreffend: Welche Summen wurden dann festgelegt? 14. ist zutreffend.
  17. Trifft es zu, dass die unter 14. bzw. 15. genannte Summe durch die bisherige Verzögerung bereits vollständig fällig wurde und eine darüberhinausgehende Zahlung für weitere Verzögerungen (unabhängig von der Schuldfrage) nicht vereinbart wurde? Der Frage liegt offensichtlich ein rechtliches Missverständnis zur Vertragsstrafenvereinbarung zugrunde. Die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe ist nur eine Sanktion bei Verzug. Sie unterliegt von der Rechtsprechung definierten Grenzen, die von der vertraglichen Regelung eingehalten werden mussten, da die Regelung ansonsten unwirksam wäre. Außerdem schließt die Vertragsstrafe weitere Ansprüche wegen Verzuges nicht aus. Wenn eine Vertragsstrafe anfällt, wird diese auf einen solchen Schadenersatzanspruch aufgrund Verzuges zwar angerechnet. Ein Anspruch auf Ersatz eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Eine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von (weiteren) Verzögerungsschäden ergibt sich aus Vertrag und allgemeinem Zivilrecht und ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen worden.
  18. Stimmt der Magistrat den zitierten Ausführungen des Geschäftsführers des Klinikums zu, der davon ausgeht, dass die Verzögerung ursächlich beim Generalunternehmer zu suchen ist und der die dadurch entstehenden Kosten zum gegebenen Zeitpunkt als Schadensersatz geltend machen möchte? Der Magistrat geht davon aus, dass der Bauherr ZEG versuchen wird die durch den Verzug entstehenden Schäden im Regresswege geltend zu machen.
  19. Falls 17. zutreffend: Welche Rechtsgrundlage sieht der Magistrat für die Geltendmachung weiterer - d.h. über den unter 14. bzw. 15. genannten Betrag hinausgehende - Schadenersatzforderungen? Diese Frage ist unter 16. mitbeantwortet. Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich aus Vertrag und allgemeinem Zivilrecht. Sie wurde auch nicht durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 18. Juni 2020AA 720Städtisches Klinikum Höchst - der BER von FrankfurtSTVV-Anfrage · AfD
  2. 11. September 2020Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 12 Wochen
    BB 453Städtisches Klinikum Höchst - der BER von Frankfurt
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
OBR 6
Sitzung 43 · 27.10.2020
TO I, TOP 36
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 453 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Ausschusses für Soziales und Gesundheit
Sitzung 43 · 03.12.2020
TO I, TOP 15
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 453 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTION
Sonstige:
Frankfurter (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (= Kenntnis)

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
Alle verknüpften Vorlagen