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Leid und Unrecht aufdecken - Forschungsprojekt über die Verfolgung lesbischer Mütter durch Sorgerechtsentzüge

Vorlagentyp: B
225 Wochen bis zur Antwort8 Stationen im Verfahren1 Sitzung

Zusammenfassung

Der Magistrat unterstützt ein Forschungsprojekt zur Aufarbeitung der Verfolgung lesbischer Mütter durch Sorgerechtsentzüge. Ziel ist es, die Diskriminierung und Repression zu dokumentieren und die Stadtbevölkerung zu sensibilisieren. Die Umsetzung des Projekts gestaltet sich jedoch aufgrund des hohen Arbeitsaufwands und datenschutzrechtlicher Hürden als schwierig.

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Bericht

Der Magistrat begrüßt nach wie vor das Anliegen, die Verfolgung und Diskriminierung lesbischer Frauen durch ein Forschungsprojekt aufarbeiten zu lassen. Die Recherchen zu diesem Thema haben aufgezeigt, dass es in Deutschland zur Fragestellung der Diskriminierung von lesbischen Müttern und möglichen Sorgerechtsentzügen aufgrund der sexuellen Orientierung der Frauen noch keine Forschungsergebnisse gibt. Es ist Aufgabe der Stadt Frankfurt am Main aus der historischen Aufarbeitung heraus einen verantwortungsvollen Umgang zu dem Thema Homophobie / Sexismus gegen Lesben und Mütter zu entwickeln. Aus dieser Forschung sollten sich zudem Konsequenzen für die gegenwärtige Debatte um die Vielfalt von Familien-/ Lebensmodellen ableiten lassen. Derzeit forscht in Deutschland zu diesem Thema nur die freiberufliche Historikerin Frau Dr. Plötz. Sie untersucht seit 2017 im Auftrag des Landes Rheinland-Pfalz zu dieser Thematik. Erste Ergebnisse des Forschungsprojektes in Rheinland-Pfalz sollten Anfang 2019 veröffentlicht werden. Frau Dr. Plötz hat für ihre Untersuchung versucht, Zeitzeuginnen zu finden, die bereit sind ihr über ihre Erfahrungen zu berichten. Auf Nachfragen des Jugend- und Sozialamtes teilte Frau Dr. Plötz mit, dass die Recherchen und das Auffinden von Zeitzeuginnen sich als sehr problematisch und extrem zeitaufwändig herausgestellt haben und bislang noch keine Ergebnisse vorliegen. Derzeit ist offen, wann Ergebnisse aus dem rheinland-pfälzischen Forschungsprojekt vorliegen können. Frau Dr. Plötz hat ihre Forschungsempfehlungen am 16.10.2019 einem Fachkreis aus Historikerinnen und Historikern, LSBTIQ-Geschichtsprojekten und städtischen Museen präsentiert. Neben dem Sorgerechtsentzug kommen zur Aufarbeitung der Repression gegen lesbische und bisexuelle Frauen auch Verfahren zur Entmündigung, zur Ehetauglichkeit, zum Vorwurf der Kuppelei sowie Dokumente zu Selbsttötungen infrage. Sorgerechtsentzüge haben bis in die 1990er Jahre stattgefunden und eignen sich daher besonders, um die Repression durch kommunale Behörden zu untersuchen. Die Koordinierungsstelle für LSBTIQ-Themen erhofft sich von dem Forschungsvorhaben eine Grundlage zur gesellschaftlichen Rehabilitation der Betroffenen und einer Sensibilisierung der Stadtbevölkerung für Diskriminierung und Repression von lesbischen und bisexuellen Frauen. Aus diesem Grund wird eine enge Kooperation mit Frankfurter Projekten zu LSBTIQ-Geschichte, den städtischen Museen und der Koordinierungsstelle für LSBTIQ-Themen empfohlen. Das Jugend- und Sozialamt hat in seinem Bericht vom 18.10.2019 bereits darauf hingewiesen, dass sich die Umsetzung eines solchen Projektes als schwierig herausstellen könnte. In der praktischen Umsetzung des Forschungswunsches ist zu berücksichtigen, dass sowohl die sexuelle Orientierung von Menschen als auch die Frage von Sorgerechtsentzügen nicht als fest definierte Kriterien zur Filterung des Aktenbestandes des Jugendamtes vorhanden sind. Es müssten also alle Akten aus dem Zeitraum von 1945 bis heute professionell durchgesehen werden, um entsprechende Fallkonstellationen zu identifizieren. Bevor Akten der Jugendämter eingesehen werden können, sind datenschutzrechtliche Fragestellungen zu prüfen. Akten der Amtsvormundschaft oder Erziehungsakten unterliegen den Regelungen des Sozialdatenschutzes der Sozialgesetzbücher. Dies gilt sowohl für die aktuell noch aktiven Akten als auch für die Akten, die als Registraturgut im Jugend- und Sozialamt oder ausgelagert im Stadtarchiv (Institut für Stadtgeschichte) eingelagert sind. Über die Anzahl der für ein Forschungsprojekt zur Verfügung stehenden Erziehungsakten können derzeit nur wenig verlässliche Angaben gemacht werden, da sich der betreffende Bestand aktuell in Bearbeitung befindet. Dies betrifft die im Institut für Stadtgeschichte gelagerten Akten, welche aktuell durch diese bewertet und deren Laufzeiten ermittelt werden. Dies betrifft auch den in der Registratur vorgehaltenen Altbestand (Erziehungsakten weggelegt bis 2010). Um die Akten generell der Forschung zugänglich zu machen, initiierte das Institut für Stadtgeschichte daher am 14. Mai 2019 den Runden Tisch "Fürsorgeakten". Gemeinsam mit Vertretern des Jugend- und Sozialamts, der Dezernatsbüros VII und VIII, des Kulturdezernats und Vertretern der Forschung konnte ein Lösungsweg festgelegt werden, der sowohl der Forschung als auch den Betroffenen einen Zugang zu den Akten gewährt. Festgelegt wurde, dass die sogenannten Fürsorgeakten dem Institut für Stadtgeschichte zur Bewertung angeboten werden und dass dieses alle Akten bis zum Jahr 1945 übernimmt und für die anschließenden Jahre eine repräsentative Auswahl als Archivgut nach § 7 HArchivG bereitstellt. Nicht archivwürdige Akten gehen an das Jugend- und Sozialamt zurück, wo sie für Ansprüche der Betroffenen (Heimkinder Fonds, Stiftung Anerkennung und Hilfe) sowie zur Umsetzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 25.02.2010, § 7704, so lange verwahrt werden bis die der Intention des Beschlusses zu Grunde liegenden Bedürfnisse von Betroffenen erfüllt sind. Im Institut für Stadtgeschichte erfolgt seit Ende 2019 die systematische Erfassung der Laufzeiten, um eine Grundlage für die Bewertungsentscheidung zu schaffen, als auch für die anschließende tiefere Erschließung der archivwürdigen Akten und die fachgerechte Umbettung. Von den 19.600 Akten wurden bislang bei 10.680 Akten die Laufzeiten erfasst sowie 727 tiefer verzeichnet und umverpackt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Projektes wurden insbesondere im Rahmen der tieferen Erschließung darum gebeten, etwaige Hinweise auf den Umgang mit lesbischen Müttern festzuhalten. Dennoch ist bislang kein Fall bekannt. Dies bestätigt die Annahme, dass Fälle von Sorgerechtsentzügen bei lesbischen Müttern in dem umfangreichen Aktenbestand nur extrem vereinzelt oder auch gar nicht vorkommen. Dieser Erfahrungswert lässt sich auch auf eine andere Fallgruppe, die Vormundschaftsakten, übertragen. Im Institut für Stadtgeschichte liegen derzeit noch 49.449 Vormundschaftsakten, die ebenfalls noch zu bewerten und zu erschließen sind. Die Vormundschaftsakten sind hinsichtlich eines Sorgerechtsentzugs grundsätzlich als aussagekräftiger als die Fürsorgeakten einzustufen. Allerdings hat das Institut für Stadtgeschichte 2017 zahlreiche Stichproben durchgeführt, um den Informationsgehalt der Akten zu überprüfen. Hierbei stellte sich heraus, dass die Masse der Vormundschaftsakten vor allem Unterlagen zur Übernahme der Vormundschaft des Jugendamts für unehelich geborene Kinder, da dies lange Zeit gesetzlich vorgegeben war, sowie zur Regelung und Eintreibung von Unterhaltszahlungen und zur Feststellung der Vaterschaft enthält. Daher ist nur eine geringe Übernahmequote vorgesehen. Eine Sichtung der momentan noch vorliegenden 49.449 Akten in Hinblick auf Sorgerechtsentzüge bei lesbischen Müttern wäre nur im Rahmen eines mehrjährigen Projektes zu bewältigen und erscheint angesichts der bisherigen Ergebnisse wenig aussichtsreich. Auch bei den bislang erschlossenen 514 Vormundschaftakten ist kein Fall bekannt. Gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) ist für solch ein Forschungsprojekt eine Freihändige Vergabe erforderlich. Dies bedeutet gemäß den Bestimmungen des Landes Hessen, dass ein Interessenbekundungsverfahren (IBV) bis zu einer Auftragshöhe von 100.000 € durchgeführt werden muss. Wie im Bericht vom 02.03.2020, B 93, angeführt, standen noch die Rückmeldungen des Hessischen Ministeriums der Justiz und des Datenschutzbeauftragten aus. Das Hessische Ministerium der Justiz hat die Anfrage des Jugend- und Sozialamtes der Stadt Frankfurt am Main an das hiesige Amtsgericht weitergeleitet, da das Hessische Ministerium der Justiz keinen unmittelbaren Zugriff auf die bei den Gerichten verwahrten Akten hat. Das Amtsgericht Frankfurt teilt mit, dass ein Zusammenhang "Sorgerechtsentzug oder lesbisch" aus den vorhandenen Daten nicht herausgefiltert werden kann. Erhebungen über eine sexuelle Orientierung sind nicht bekannt. Der Datenschutzbeauftragte der Stadt Frankfurt am Main weist daraufhin, dass sich feststellen lässt, dass eine Übermittlung von Sozialdaten für ein Forschungsvorhaben grundsätzlich der Einwilligung der betroffenen Personen bedarf, soweit die Einholung dieser Einwilligung möglich ist. Ohne Einwilligung der betroffenen Person ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und eines möglichen öffentlichen Interesses an der Forschung anzustellen. Des Weiteren weist der Datenschutzbeauftragte daraufhin, dass für die Übermittlung von Sozialdaten für ein Forschungsprojekt grundsätzlich § 75 SGB X zu beachten ist. Demnach ist nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB X eine Übermittlung von Sozialdaten (auch in Form einer Akteneinsicht) für eine wissenschaftliche Forschung im Sozialleistungsbereich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist das Hessische Ministerium für Soziales und Integration. Eine der wichtigsten Voraussetzung ist, dass durch das Forschungsvorhaben schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden. Im Hinblick auf die besonders sensiblen Daten (besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs.1 DS-GVO, hier: Daten zur sexuellen Orientierung) ist zunächst davon auszugehen, dass hier schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen ohne Frage vorliegen. Insoweit ist eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig, soweit das öffentliche Interesse an der Forschung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen erheblich überwiegt. Es ist neben der zuständigen Genehmigungsbehörde nach § 75 Abs. 4 SGB X auch Aufgabe der Stadt Frankfurt am Main, diese konkrete Interessenabwägung anzustellen. Hierbei ist maßgeblich das Forschungsdesign zu berücksichtigen und vor allem hat die Forscherin darzulegen, worin das öffentliche Interesse an der Forschung konkret besteht. Unabhängig von der erforderlichen Interessenabwägung sieht § 75 SGB X regelmäßig die Einwilligung der betroffenen Person in die Datenweitergabe vor. Hiervon kann jedoch nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB X abgewichen werden, soweit es nicht zumutbar ist, eine entsprechende Einwilligung einzuholen. Da es um Aktenbestände aus dem Zeitraum 1945 bis heute geht, wird man zumindest für die früheren Aktenbestände keine Einwilligung mehr einholen können, da die Betroffenen möglicherweise nicht mehr leben oder eine Aufenthaltsermittlung nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Gerade bei Aktenbeständen aus der jüngeren Vergangenheit wird jedoch nach unserer Auffassung regelmäßig der Versuch einer individuellen Einwilligung erforderlich sein. Bei den formalen Anforderungen an eine Einwilligung sind Art. 7 DS-GVO sowie § 67 b SGB X zu beachten. Fazit: Die oben gemachten Ausführungen verdeutlichen, dass es für den Magistrat, trotz eines klaren Bekenntnisses zur Sinnhaftigkeit des Forschungsprojektes, schwierig sein wird das Projekt umzusetzen, da der Arbeitsaufwand als sehr hoch einzuschätzen ist. Das Institut für Stadtgeschichte misst der Aufarbeitung der Verfolgung lesbischer Mütter durch Sorgerechtsentzüge eine hohe Bedeutung bei und ist gerne bereit, die Forschung zu unterstützen. Dennoch muss abschließend darauf hingewiesen werden, dass ein solches Forschungsprojekt auf Basis der genannten Fallakten des Jugend- und Sozialamtes sehr schwierig wäre: Die Akten müssten einzeln, Blatt für Blatt gesichtet werden - doch selbst bei einer systematischen, monate- oder gar jahrelangen Auswertung der Akten ist nicht sicher, dass in dem Bestand aussagekräftige Fälle zu finden sind. Das Institut für Stadtgeschichte bietet Frau Dr. Plötz und Herrn Velke an, sowohl die Fürsorgeakten als auch die Vormundschaftsakten zu sichten, um unsere Einschätzung nachvollziehen zu können. Der Umfang dieser Akten wird nach nochmaliger Überprüfung auf ca. 45.000 Akten geschätzt, übersteigt das Volumen des Forschungsetats und ist in diesem Themenfeld durch die fehlende Verschlagwortung auch keine sinnvolle Forschungsstrategie. Ein Forschungsvorhaben in diesem Bereich sollte daher, wie das in Rheinland-Pfalz stattfindende Projekt, eine Mischung aus Aktenstudium und Zeitzeuginnen-Befragung sein. Durch die Notwendigkeit einer engen Anbindung an Zeitzeuginnen sollte das Projekt mit Anbindung an lokale LSBTIQ-Geschichtsprojekte umgesetzt werden.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.

  1. 25. Januar 2019EE 25Produktbereich: 18 Soziales Produktgruppe: 18.01 Leistungen des Jugend- und Sozialamtes Leid und Unrecht aufdecken - Forschungsprojekt über die Verfolgung lesbischer Mütter durch SorgerechtsentzügeEtatantrag · CDU, SPD, GRÜNE
  2. 18. Oktober 2019BB 379Leid und Unrecht aufdecken - Forschungsprojekt über die Verfolgung lesbischer Mütter durch SorgerechtsentzügeMagistratsbericht
  3. 2. März 2020BB 93Leid und Unrecht aufdecken - Forschungsprojekt über die Verfolgung lesbischer Mütter durch SorgerechtsentzügeMagistratsbericht
  4. 21. August 2020Sie sind hier
    BB 379Leid und Unrecht aufdecken - Forschungsprojekt über die Verfolgung lesbischer Mütter durch Sorgerechtsentzüge
    Magistratsbericht
  5. 12. April 2021BB 150Leid und Unrecht aufdecken - Forschungsprojekt über die Verfolgung lesbischer Mütter durch SorgerechtsentzügeMagistratsbericht
  6. 19. April 2022BB 162Leid und Unrecht aufdecken - Forschungsprojekt über die Verfolgung lesbischer Mütter durch SorgerechtsentzügeMagistratsbericht
  7. 22. Mai 2023Antwort des Magistrats · nach 225 WochenBB 207Leid und Unrecht aufdecken - Forschungsprojekt über die Verfolgung lesbischer Mütter durch SorgerechtsentzügeMagistratsbericht
  8. 13. Januar 2025MM 6Leid und Unrecht aufdecken - Forschungsprojekt über die Verfolgung lesbischer Mütter durch Sorgerechtsentzüge hier: Aufhebung der regelmäßigen BerichtspflichtMagistratsvortrag

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
Ausschusses für Soziales und Gesundheit
Sitzung 41 · 24.09.2020
TO I, TOP 26
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 379 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFF
Sonstige:
FRAKTION (Kenntnis)Frankfurter (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION und FRANKFURTER (= Kenntnis)

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