Leid und Unrecht aufdecken - Forschungsprojekt über die Verfolgung lesbischer Mütter durch Sorgerechtsentzüge
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Bericht des Magistrats vom 18.10.2019, B 379
Betreff: Leid und Unrecht aufdecken - Forschungsprojekt über die Verfolgung lesbischer Mütter durch Sorgerechtsentzüge Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 28.02.2019, § 3734 Anlage 7 - E 25/19 CDU/SPD/GRÜNE - Zwischenbericht: Der Magistrat begrüßt das Anliegen, die Verfolgung und Diskriminierung lesbischer Frauen durch ein Forschungsprojekt aufarbeiten zu lassen. Die Recherchen zu diesem Thema haben aufgezeigt, dass es in Deutschland zur Fragestellung der Diskriminierung von lesbischen Müttern und möglichen Sorgerechtsentzügen aufgrund der sexuellen Orientierung der Frauen noch keine Forschungsergebnisse gibt. Derzeit forscht in Deutschland zu diesem Thema nur die freiberufliche Historikerin Frau Dr. Plötz. Sie untersucht seit 2017 im Auftrag des Landes Rheinland-Pfalz zu dieser Thematik. Erste Ergebnisse des Forschungsprojektes in Rheinland-Pfalz sollten Anfang 2019 veröffentlicht werden. Frau Dr. Plötz hat für ihre Untersuchung versucht, Zeitzeuginnen zu finden, die bereit sind, ihr über ihre Erfahrungen zu berichten. Auf Nachfragen des Jugend- und Sozialamtes teilte Frau Dr. Plötz mit, dass die Recherche und das Auffinden von Zeitzeuginnen sich als sehr problematisch und extrem zeitaufwändig herausgestellt haben und bislang noch keine Ergebnisse vorliegen. Derzeit ist offen, wann Ergebnisse aus dem rheinland-pfälzischen Forschungsprojekt vorliegen können. Aus Sicht des Magistrats muss überlegt werden, wie die Rolle der Gerichte (früher Vormundschaftsgerichte, heute Familiengerichte) in die Untersuchung mit einbezogen werden kann. Sorgerechtsentzüge konnten zwar von den Jugendämtern initiiert werden, indem gerichtliche Verfahren angeregt wurden. Die Entscheidung über Sorgerechtsentzüge lag aber bei den Gerichten (heute Familiengericht). Für eine Untersuchung zur Fragestellung, ob die gleichgeschlechtliche sexuelle Orientierung von Müttern ursächlich für Sorgerechtsentzüge war, wären deshalb die Akten der Justiz ein wichtiger Indikator. Um hier im Rahmen eines Forschungsprojektes Einsicht nehmen zu können, sind Klärungen mit dem Land Hessen erforderlich. Das beabsichtigte Forschungsprojekt stößt noch an weitere Hürden. In der praktischen Umsetzung des Forschungswunschs ist zu berücksichtigen, dass sowohl die sexuelle Orientierung von Menschen als auch die Frage von Sorgerechtsentzügen nicht als fest definierte Kriterien zur Filterung des Aktenbestandes des Jugendamtes vorhanden sind. Es müssten also alle Akten aus dem Zeitraum von 1945 bis heute professionell durchgesehen werden, um Fallkonstellationen anhand der Kriterien Sorgerechtsentzug und gleichgeschlechtliche/lesbische Orientierung der Mutter zu filtern. Zudem ist die Menge der zu sichtenden Akten ein weiteres Problem. Derzeit befinden sich 49.449 Akten der Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft und 19.564 Erziehungsakten (früher Fürsorgeakten) im Stadtarchiv. Hinzu kommen 13.135 Akten der Amtsvormundschaft/ Amtspflegschaft, und 52.697 Erziehungsakten, die sich im Jugend- und Sozialamt (Hauptregistratur und/oder Sozialrathäuser/Besondere Dienste) befinden. Insgesamt handelt es sich somit um ein Volumen von fast 135.000 Akten, in denen potenziell Informationen enthalten sein könnten. Wie umfangreich der Aktenbestand bei den Gerichten in Frankfurt am Main dazu ist, ob Akten noch vorhanden sind und ob diese für ein Forschungsprojekt zugänglich wären, ist völlig unklar. Bevor Akten der Jugendämter eingesehen werden können, sind datenschutzrechtliche Fragestellungen zu prüfen. Akten der Vormundschaft oder Erziehungsakten unterliegen den Regelungen des Sozialdatenschutzes der Sozialgesetzbücher. Dies gilt sowohl für die aktuell noch aktiven Akten als auch für Akten die als Registraturgut im Jugend- und Sozialamt oder ausgelagert im Stadtarchiv (Institut für Stadtgeschichte) eingelagert sind. Für Forschungszwecke bedarf es einer Genehmigung gem. § 75 Abs. 2 SGB X des hessischen Sozialministeriums, die durch die Forschenden zu beantragen ist. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) ist für die Erteilung der Genehmigung gem. § 75 Abs. 2 SGB X als oberste Landesjugendbehörde zuständig. Fazit: Die oben gemachten Ausführungen verdeutlichen, dass es für den Magistrat, trotz eines klaren Bekenntnisses zur Sinnhaftigkeit des Forschungsprojektes, real sehr schwierig ist, die Forschung zu realisieren. Zum einen fehlen fachkompetente Forschende, zum anderen sind die objektiven Hürden und der Arbeitsaufwand für sehr hoch einzuschätzen. Es sollte deshalb geprüft werden, ob das Forschungsziel nicht in Zusammenarbeit mit den Gerichten und damit dem Land Hessen besser erreicht werden kann. Der Magistrat hat das Jugend- und Sozialamt damit beauftragt, die oben aufgeführten Fragestellungen mit den anderen zu beteiligenden Stellen vor zu klären. Es werden derzeit Anfragen beim hessischen Sozialministerium (HMSI), beim Land Hessen (Justizministerium) und bei den Datenschutzbeauftragten vorbereitet. Sobald diese Ergebnisse vorliegen und ausgewertet sind, werden wir den Stadtverordneten berichten und einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen vorlegen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
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Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION und FRANKFURTER (= Kenntnis)