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Lärmschutzwand gegen Bodenlärm auch für die Nordwestbahn

Vorlagentyp: B
18 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren2 Sitzungen
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Inhalt

Bericht des Magistrats vom 27.04.2012, B 179

Betreff: Lärmschutzwand gegen Bodenlärm auch für die Nordwestbahn Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 02.02.2012, § 1029 - NR 176/11 SPD - Eine Lärmschutzwand entlang der neuen Landebahn zur Reduzierung der Bodenlärmauswirkungen wurde bereits im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens geprüft, im Rahmen des Verfahrens aber nicht weiter untersucht, weil es offensichtlich wurde, dass eine solche Wand nicht die gewünschten Effekte erzielen kann. Um eine gute Abschirmung gegen Bodenlärm zu erzielen, müsste eine solche Wand möglichst nah an der Schallquelle, dem auf der Landebahn ausrollenden Flugzeug, errichtet werden. Je größer der Abstand zur Schallquelle ist, desto höher muss dabei eine Lärmschutzwand sein, um gewünschte Abschirmwirkungen zu entfalten. Wegen betrieblichen und ganz besonders wegen Sicherheitsanforderungen, aber auch aus planungsrechtlichen Vorgaben, könnte eine solche Lärmschutzwand nur am "Zaunrand" der Betriebsflächen errichtet werden. Aus Flugsicherheitsaspekten ergäbe sich daraus eine maximal zulässige Höhe einer Lärmschutzwand von etwa 14 Metern. Diese Höhe würde entsprechend den physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Schallausbreitung, bei Abständen von etwa 250 Metern zur Mittellinie der Landebahn, vom Lärm übersprungen und nicht ausreichen, um den Lärm der landenden Flugzeuge auf der neuen Landebahn und von dem Rollbetrieb wirksam gegen Wohngebiete abzuschirmen. Die angesprochene Schallschutzwand am Airportring war Folge eines alten Vertrags zwischen dem Flughafenbetreiber und der Stadt Kelsterbach. Durch den Neubau der Landebahn und den Anschlussbauwerken wurde diese Schallschutzwand an zwei Stellen unterbrochen. Die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Ausbreitung des Bodenlärms durch die neue Landebahn und der Rollbrücken zum "alten" Flughafenbereich wurden im Planfeststellungsverfahren geprüft und bewertet, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die unmittelbar benachbarten Städte Kelsterbach und Hattersheim. Mit dem Planfeststellungsbeschluss wurden die Teilabrisse der Schallschutzwand genehmigt und andere Maßnahmen zum Schutz vor Bodenlärm festgelegt oder die vorgesehenen und zwischenzeitlich realisierten Maßnahmen als ausreichend betrachtet. So wurden der Bau einer Lärmschutzanlage und Einschränkungen für Triebwerksprobeläufe festgelegt und das Mittel der Schubumkehr zum Abbremsen bis auf unumgängliche Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt. Besonders bei Inversionswetterlagen sind die Bodenlärmauswirkungen des Flugbetriebs, vor allem durch den Rücklärm der Startvorgänge, im Westen der Stadt Frankfurt am Main und im Vordertaunus mit dem Anschwellen des ohnehin hohen Grundrauschens sehr störend und die Regelungen im Planfeststellungsbeschluss hierzu verbesserungsbedürftig. Deshalb prüft und arbeitet das Expertengremium" Aktiver Schallschutz" des Forums Flughafen und Region an Maßnahmen zur Verringerung des Bodenlärms. Zunächst sind Kontrollmaßnahmen des Flughafenbetreibers zum Einsatz der besonders störenden "Schubumkehr" in Vorbereitung. Weiter sind Entwicklungsaufgaben zur Reduzierung von Rollvorgängen mit Triebwerkschub beauftragt und Lärmreduzierungen bei der Bodenabfertigung, durch Einsatz von elektrisch betriebenen Schleppern und Hilfsaggregaten. Wenn im Bemühen zur Reduzierung des Roll- und Bodenlärms Ergebnisse vorliegen, wird der Magistrat unaufgefordert berichten .

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 23. Dezember 2011NRNR 176Lärmschutzwand gegen Bodenlärm auch für die NordwestbahnSTVV-Antrag · SPD
  2. 27. April 2012Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 18 Wochen
    BB 179Lärmschutzwand gegen Bodenlärm auch für die Nordwestbahn
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
OBR 6
Sitzung 11 · 15.05.2012
TO I, TOP 43
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 179 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Ausschusses für Umwelt und Sport
Sitzung 11 · 14.06.2012
TO I, TOP 18
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 179 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneFDPFreie WählerPiraten
Ablehnung:
SPD
Enthaltung:
Stv. Ochs
Sonstige:
Linke (Zurückweisung)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, FDP, FREIE WÄHLER und Piraten gegen SPD (= Kenntnis als Zwischenbericht) Sonstige Voten/Protokollerklärung: LINKE. (= Zurückweisung) Stv. Ochs (= Enthaltung)

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