Befreiung vom Schwimmunterricht
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Anfrage vom 29.09.2009, A 1071
Betreff:
Befreiung vom Schwimmunterricht
Mit dem Bericht B 735 vom 04.09.2009 wurde die Anfrage A 968 der FAG-Fraktion vom 23.06.2009 beantwortet. Die Frage nach Ausnahmen vom Schwimmunterricht aufgrund religiöser Bedenken beantwortete der Magistrat dahingehend, dass "nach Auskunft des Staatlichen Schulamts für Frankfurt am Main keine Kinder bestimmter Religionen generell vom Schwimmunterricht ausgenommen werden. Werden seitens der Eltern religiöse Bedenken glaubhaft gemacht, findet eine Einzelfallprüfung statt, die in den Schulen erfolgt.“
Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass zwar keine generellen Ausnahmen für bestimmte Religionen gemacht werden, jedoch solche Ausnahmen im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich sind. Hier stellt sich die Frage nach der Rechtsgrundlage der Befreiung vom Schwimmunterricht sowie nach dem Ablauf der Einzelfallprüfung und den Kriterien für die Erteilung einer Befreiung.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat:
- Auf welcher Rechtsgrundlage wird eine Befreiung vom Schwimmunterricht erteilt?
- Welche Kriterien müssen für die Erteilung einer Befreiung nach 1. erfüllt werden, d.h. welche "religiösen Bedenken“ werden anerkannt und welche nicht?
- Bei welchen weiteren Unterrichtsfächern ist eine Befreiung aufgrund "religiöser Bedenken“ möglich?
- Wie viele Anträge auf Befreiung vom Schwimmunterricht aufgrund "religiöser Bedenken“ wurden im Schuljahr 2008/09 gestellt?
- Wie vielen der unter 4. genannten Anträge wurde stattgegeben?
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 4. September 2009BB 735Schwimmunterricht an Frankfurter SchulenMagistratsbericht
- 29. September 2009Sie sind hierAA 1071Befreiung vom SchwimmunterrichtSTVV-Anfrage · FAG
- 4. Dezember 2009Antwort des Magistrats · nach 13 WochenBB 1012Befreiung vom SchwimmunterrichtMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.
- 1Stadtverordnete stellen Anfrage
- 2Magistrat antwortet schriftlich
- 3Antwort fließt in Beratungen ein
Frist: 3 Monate