Einzelfallregelung nach § 35 BauGB - Kerbplatz für Berkersheimer Kerb
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Berkersheimer Kerb Vorgang: V 62/16 OBR 10; OM 1582/17 OBR 10; ST 1360/17; OM 2003/17 OBR 10; ST 30/18 Die Stellungnahme des Magistrats vom 08.01.2018, ST 30, zeugt von einer grotesken Missachtung dessen, was im Ortsbeirat 10 diskutiert, beschlossen und dem Magistrat zur Entscheidung vorgelegt wurde. Es entsteht der Eindruck, dass die Bürgerinnen und Bürger hingehalten werden, da die in der Stellungnahme des Magistrats vom 08.01.2018, ST 30, aufgeworfenen Fragen längst mit der Anfrage an den Magistrat vom 28.06.2016, V 62, per Ortsbeiratsbeschluss beantwortet wurden. So wurde im Ortsbeiratsbeschluss darauf hingewiesen, dass es um einen Platz allein zum Feiern der Berkersheimer Kerb geht und dies ohne unnötige Bodenversiegelung erfolgen könnte. Der damals vorgeschlagene Ort im Bereich der ehemaligen Endhaltestelle der Straßenbahnlinie 13 wurde dann abgelehnt. Der Magistrat hat mit Stellungnahme vom 31.07.2017, ST 1360, dann ausgeführt, dass die Zulässigkeit von Festplätzen primär keine Frage einer landschaftsschutzrechtlichen Ausweisung (Grüngürtel) ist, sondern von der Frage abhängt, inwieweit sie im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig sind. Der Magistrat wies in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des § 35 BauGB hin. § 35 BauGB lässt für die Errichtung eines Festplatzes in Berkersheim eine Genehmigung als Einzelfallregelung zu.
Inhalt
Anregung an den Magistrat vom 16.01.2018, OM 2572 entstanden aus Vorlage: OF 448/10 vom 15.01.2018
Betreff: Einzelfallregelung nach § 35 BauGB - Kerbplatz für Berkersheimer Kerb Vorgang: V 62/16 OBR 10; OM 1582/17 OBR 10; ST 1360/17; OM 2003/17 OBR 10; ST 30/18 Die Stellungnahme des Magistrats vom 08.01.2018, ST 30, zeugt von einer grotesken Missachtung dessen, was im Ortsbeirat 10 diskutiert, beschlossen und dem Magistrat zur Entscheidung vorgelegt wurde. Es entsteht der Eindruck, dass die Bürgerinnen und Bürger hingehalten werden, da die in der Stellungnahme des Magistrats vom 08.01.2018, ST 30, aufgeworfenen Fragen längst mit der Anfrage an den Magistrat vom 28.06.2016, V 62, per Ortsbeiratsbeschluss beantwortet wurden. So wurde im Ortsbeiratsbeschluss darauf hingewiesen, dass es um einen Platz allein zum Feiern der Berkersheimer Kerb geht und dies ohne unnötige Bodenversiegelung erfolgen könnte. Der damals vorgeschlagene Ort im Bereich der ehemaligen Endhaltestelle der Straßenbahnlinie 13 wurde dann abgelehnt. Der Magistrat hat mit Stellungnahme vom 31.07.2017, ST 1360, dann ausgeführt, dass die Zulässigkeit von Festplätzen primär keine Frage einer landschaftsschutzrechtlichen Ausweisung (Grüngürtel) ist, sondern von der Frage abhängt, inwieweit sie im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig sind. Der Magistrat wies in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des § 35 BauGB hin. § 35 BauGB lässt für die Errichtung eines Festplatzes in Berkersheim eine Genehmigung als Einzelfallregelung zu. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, zur Ermöglichung eines Festplatzes in Berkersheim nach § 35 BauGB im Rahmen einer Einzelfallregelung durch die Stadt Frankfurt zur Durchführung der jährlichen Berkersheimer Kerb das notwendige Gelände zur Verfügung zu stellen und die Bürgerinnen und Bürger vor Ort nicht weiter hinzuhalten. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 10
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 10. Juni 2016OFOF 64/10Berkersheim braucht einen FestplatzOrtsbeiratsantrag · SPD
- 28. Juni 2016VV 62Berkersheim braucht einen FestplatzAnfrage
- 19. September 2016STST 1279Berkersheim braucht einen FestplatzStellungnahme
- 15. Oktober 2016OFOF 169/10Berkersheim braucht einen Festplatz (Wiederholungsantrag)Ortsbeiratsantrag · SPD
- 18. Oktober 2016OFOF 170/10Verlust der von dem Reit- und Fahrverein Niddertal e. V. gepachteten Flächen in Berkersheim im Zuge des Ausbaus der Main-Weser-BahnOrtsbeiratsantrag · FDP
- 29. November 2016VV 261Berkersheim braucht einen Festplatz (Wiederholungsantrag)Anfrage
- 29. November 2016VV 262Verlust der von dem Reit- und Fahrverein Niddertal e. V. gepachteten Flächen in Berkersheim im Zuge des Ausbaus der Main-Weser-BahnAnfrage
- 31. Juli 2017STST 1360Landschaftsschutzgebiet darf kein Selbstzweck sein hier: Moderate Weiterentwicklung des Schutzzonenbereichs rund um Berkersheim, damit Berkersheim einen Festplatz und einen Reitplatz behalten kannStellungnahme
- 8. Januar 2018STST 30Festplatz in Berkersheim ist nach § 35 BauGB im Rahmen einer Einzelfallregelung möglichStellungnahme
- 15. Januar 2018OFOF 448/10Einzelfallregelung nach § 35 BauGB - Kerbplatz für Berkersheimer KerbOrtsbeiratsantrag · SPD
- 16. Januar 2018Sie sind hierOMOM 2572Einzelfallregelung nach § 35 BauGB - Kerbplatz für Berkersheimer KerbDirektanregung
- 9. März 2018STST 582Einzelfallregelung nach § 35 BauGB - Kerbplatz für Berkersheimer KerbStellungnahme
- 4. Mai 2018Antwort des Magistrats · nach 99 WochenSTST 859Einzelfallregelung nach § 35 BauGB - Kerbplatz für Berkersheimer KerbStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).
- 1Ortsbeirat beschließt OF
- 2als Direktanregung an den Magistrat
- 3Magistrat prüft
- 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat
Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats