Einzelfallregelung nach § 35 BauGB - Kerbplatz für Berkersheimer Kerb
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Berkersheimer Kerb Die Stellungnahme des Magistrats ST 30, vom 08.01.2018, zeugt von einer grotesken Missachtung dessen, was im Ortsbeirat diskutiert, beschlossen und dem Magistrat zur Entscheidung vorgelegt wurde. Es entsteht der Eindruck, dass die Bürgerinnen und Bürger hingehalten werden, da die in der ST 30, vom 08.01.2018 vom Magistrat aufgeworfenen Fragen längst mit der V 62, vom 28.06.2016, per Ortsbeiratsbeschluss beantwortet wurden. So wurde im OBR Beschluss darauf hingewiesen, dass es um einen Platz allein zum Feiern der Berkersheimer Kerb geht und dies ohne unnötige Bodenversiegelung erfolgen könnte. Der damals vorgeschlagene Ort im Bereich der ehemaligen Endhaltestelle der Linie 13 wurde dann abgelehnt. Der Magistrat hat mit der Stellungnahme ST 1360, vom 31.07.2017, dann ausgeführt, dass die Zulässigkeit von Festplätzen primär keine Frage einer landschaftsschutzrechtlichen Ausweisung (Grüngürtel) ist, sondern von der Frage abhängt, inwieweit sie im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig sind. Der Magistrat wies in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des § 35 BauGB hin. § 35 BauGB lässt für die Errichtung eines Festplatzes in Berkersheim eine Genehmigung als Einzelfallregelung zu.
Inhalt
Antrag vom 15.01.2018, OF 448/10
Betreff: Einzelfallregelung nach § 35 BauGB - Kerbplatz für Berkersheimer Kerb Die Stellungnahme des Magistrats ST 30, vom 08.01.2018, zeugt von einer grotesken Missachtung dessen, was im Ortsbeirat diskutiert, beschlossen und dem Magistrat zur Entscheidung vorgelegt wurde. Es entsteht der Eindruck, dass die Bürgerinnen und Bürger hingehalten werden, da die in der ST 30, vom 08.01.2018 vom Magistrat aufgeworfenen Fragen längst mit der V 62, vom 28.06.2016, per Ortsbeiratsbeschluss beantwortet wurden. So wurde im OBR Beschluss darauf hingewiesen, dass es um einen Platz allein zum Feiern der Berkersheimer Kerb geht und dies ohne unnötige Bodenversiegelung erfolgen könnte. Der damals vorgeschlagene Ort im Bereich der ehemaligen Endhaltestelle der Linie 13 wurde dann abgelehnt. Der Magistrat hat mit der Stellungnahme ST 1360, vom 31.07.2017, dann ausgeführt, dass die Zulässigkeit von Festplätzen primär keine Frage einer landschaftsschutzrechtlichen Ausweisung (Grüngürtel) ist, sondern von der Frage abhängt, inwieweit sie im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig sind. Der Magistrat wies in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des § 35 BauGB hin. § 35 BauGB lässt für die Errichtung eines Festplatzes in Berkersheim eine Genehmigung als Einzelfallregelung zu. Dies vorausgeschickt, möge der Ortsbeirat beschließen: Der Ortsbeirat fordert den Magistrat erneut auf, zur Ermöglichung eines Festplatzes in Berkersheim nach § 35 BauGB im Rahmen einer Einzelfallregelung durch die Stadt zur Durchführung der jährlichen Berkersheimer Kerb das notwendige Gelände zur Verfügung zu stellen und die Bürgerinnen und Bürger vor Ort nicht weiter hinzuhalten.Hauptvorlage: Antrag vom 28.08.2017, OF 376/10 Beratung im Ortsbeirat: 10
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 10. Juni 2016OFOF 64/10Berkersheim braucht einen FestplatzOrtsbeiratsantrag · SPD
- 28. Juni 2016VV 62Berkersheim braucht einen FestplatzAnfrage
- 19. September 2016STST 1279Berkersheim braucht einen FestplatzStellungnahme
- 15. Oktober 2016OFOF 169/10Berkersheim braucht einen Festplatz (Wiederholungsantrag)Ortsbeiratsantrag · SPD
- 18. Oktober 2016OFOF 170/10Verlust der von dem Reit- und Fahrverein Niddertal e. V. gepachteten Flächen in Berkersheim im Zuge des Ausbaus der Main-Weser-BahnOrtsbeiratsantrag · FDP
- 31. Juli 2017STST 1360Landschaftsschutzgebiet darf kein Selbstzweck sein hier: Moderate Weiterentwicklung des Schutzzonenbereichs rund um Berkersheim, damit Berkersheim einen Festplatz und einen Reitplatz behalten kannStellungnahme
- 8. Januar 2018STST 30Festplatz in Berkersheim ist nach § 35 BauGB im Rahmen einer Einzelfallregelung möglichStellungnahme
- 15. Januar 2018Sie sind hierOFOF 448/10Einzelfallregelung nach § 35 BauGB - Kerbplatz für Berkersheimer KerbOrtsbeiratsantrag · SPD
- 16. Januar 2018OMOM 2572Einzelfallregelung nach § 35 BauGB - Kerbplatz für Berkersheimer KerbDirektanregung
- 9. März 2018STST 582Einzelfallregelung nach § 35 BauGB - Kerbplatz für Berkersheimer KerbStellungnahme
- 4. Mai 2018Antwort des Magistrats · nach 99 WochenSTST 859Einzelfallregelung nach § 35 BauGB - Kerbplatz für Berkersheimer KerbStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. SPD, CDU, BFF und FDP gegen GRÜNE (= Annahme); LINKE. (= Enthaltung) zu 2. SPD, CDU, LINKE., BFF und FDP gegen GRÜNE (= Ablehnung) zu 3. Einstimmige Annahme