Landschaftsschutzgebiet darf kein Selbstzweck sein hier: Moderate Weiterentwicklung des Schutzzonenbereichs rund um Berkersheim, damit Berkersheim einen…
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Landschaftsschutzgebiet darf kein Selbstzweck sein hier: Moderate Weiterentwicklung des Schutzzonenbereichs rund um Berkersheim, damit Berkersheim einen Festplatz und einen Reitplatz behalten kann
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Stellungnahme des Magistrats vom 31.07.2017, ST 1360
Betreff: Landschaftsschutzgebiet darf kein Selbstzweck sein hier: Moderate Weiterentwicklung des Schutzzonenbereichs rund um Berkersheim, damit Berkersheim einen Festplatz und einen Reitplatz behalten kann Die Zulässigkeit von Reithallen oder Festplätzen ist primär keine Frage einer landschaftsschutzrechtlichen Ausweisung, sondern von der Frage, inwieweit sie im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig sind. Für privat betriebene Hallen sowie für einen Festplatz gibt es keine Zulässigkeit im Außenbereich - unabhängig einer Lage im Landschaftsschutzgebiet. Hier steht § 35 Baugesetzbuch entgegen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Der Weg dieser Vorlage
Am 31. Juli 2017 veröffentlichte der Magistrat diese Stellungnahme. Mit dieser Stellungnahme antwortet der Magistrat auf OM 2003 — Direktanregung vom 22. August 2017.
Weitere Vorlagen in diesem Verfahren
- OMBezugOM 1582 — Landschaftsschutzgebiet darf kein Selbstzweck sein hier: Moderate Weiterentwicklung des Schutzzonenbereichs rund um Berkersheim, damit Berkersheim einen Festplatz und einen Reitplatz behalten kann · Direktanregung
- OMBezugOM 2572 — Einzelfallregelung nach § 35 BauGB - Kerbplatz für Berkersheimer Kerb · Direktanregung