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Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung

Vorlagentyp: NR AfD

Begründung

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, die Vorlage M 61 zurückzuziehen und zu Punkt V. eine Vorlage zu erarbeiten, die den Bestimmungen der HGO entspricht. Begründung: Mit der Vorlage M 61 vom 18.03.2016 beantragt der Magistrat die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zum Entwurf der Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Frankfurt am Main für das Haushaltsjahr 2016 mit fortgeschriebener Finanzplanung und eingearbeitetem Investitionsprogramm 2016-2019. Die Haushaltssatzung 2015-2016 wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.12.2014, § 5379 (M 158) und vom 17.12.2015, § 6645 (M 193) beschlossen. Die Haushaltssatzung sieht in der Produktgruppe 18.01 "Soziales" für 2016 im Investitionsprogramm 10 Mio € für die Unterbringung von Flüchtlingen vor. In der nunmehr vorgelegten Nachtragssatzung führt der Magistrat aus, dass "wegen der Eilbedürftigkeit der Einzelmaßnahmen zur Unterbringung von Flüchtlingen ... die Beschlussfassung der Bau- und Finanzierungsvorlagen statt durch die Stadtverordnetenversammlung durch den Magistrat" erfolgen soll. Diese Regelung verstößt gegen die Bestimmungen der HGO. § 51 HGO legt die ausschließlichen Zuständigkeiten der Gemeindevertretung fest und nennt unter Abs. 7 "den Erlaß der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms". Zum Investitionsprogramm i.S. dieser Bestimmungen gehören die Bau- und Finanzierungsvorlagen, die insoweit nicht durch den Gemeindevorstand alleine beschlossen werden können, sondern der Zustimmung durch die Stadtverordnetenversammlung bedürfen. Die HGO lässt diesbezüglich auch keine Ausnahmen zu. Selbst wenn diese zulässig wären, wäre auch die Begründung des Magistrats nicht hinreichend. Auch wenn tatsächlich eine Eilbedürftigkeit gegeben ist, ist der Magistrat nicht gehindert, die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung einzuholen. Er wäre insoweit auch nicht an die üblichen Fristen gebunden, da er eine Vorlage zum einen dringlich einreichen könnte und zum anderen auch die Möglichkeit hätte, eine Sondersitzung zu beantragen. Insoweit wäre die vom Magistrat angeführte Eilbedürftigkeit kein Grund, auf eine Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung zu verzichten. Würde die Vorlage M 61 in der vom Magistrat vorgelegten Form durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, müsste der Oberbürgermeister diesem Beschluss ohnehin gem. § 63 Abs. 1 widersprechen.