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Flachstartverfahren der Lufthansa AG aussetzen

Vorlagentyp: NRRÖMER
7 SitzungenAbgelehnt

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Begründung

aussetzen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschliessen: Der Magistrat wird beauftragt, sich auf allen Ebenen dafür einzusetzen, dass das seit dem 01.09.2014 durchgeführte sog. "Flachstartverfahren" der Lufthansa AG in Frankfurt nicht weiter praktiziert wird. In diesem Zusammenhang wird der Magistrat auch beauftragt, rechtliche Schritte zu prüfen und ggf. einzuleiten. Begründung: Die Lufthansa AG hat zum 01.09.2014 das sog. Flachstartverfahren auf sämtlichen von Deutschland startenden Flügen eingeführt - auch am Flughafen in Frankfurt. Es handelt sich dabei um ein Verfahren, bei dem die Schubreduzierung nicht - wie bisher in einer Flughöhe von 1.500 ft - erfolgt, sondern bereits in einer Höhe von 1.000 ft. Die Folge davon ist, dass der Start ab einer Flughöhe von 1.000 ft zunächst flacher - also in geringerer Höhe - verläuft. Der Start wird mit der flacher verlaufenden Steigung solange fortgesetzt, bis eine Geschwindigkeit von 250 kt erreicht ist, danach verläuft der Steigflug steiler. Vergleicht man die Steigprofile der beiden unterschiedlichen Startverfahren, so kann man vier verschiedene Abschnitte unterscheiden - in der Abbildung mit A bis D bezeichnet. Im Abschnitt A - d.h. bis auf eine Flughöhe von 1.000 ft - verlaufen beide Profile identisch. Im Abschnitt B - d.h. zwischen einer Flughöhe von 1.000 ft und 1.500 ft - verläuft das Profil des neuen im Vergleich zum bisherigen Verfahren flacher. Bezüglich der Lärmbelastung am Boden überlagern sich im Abschnitt B zwei gegenläufige Effekte: die geringere Flughöhe führt zu einer höheren Belastung, der geringere Schub jedoch zu einer geringeren Belastung. Im Ergebnis heben sich beide Effekte auf oder führen zu einer geringfügigen Lärmreduktion. Im Abschnitt C - beginnend an der Stelle, an der im bisherigen Verfahren eine Flughöhe von 1.500 ft erreicht wurde - zeigt der Vergleich der beiden Profile, dass die Flughöhe im neuen Verfahren deutlich geringer ist als beim bisherigen, die Schubleistung bei beiden Verfahren jedoch identisch. Im Ergebnis führt dies zu einer deutlich höheren Lärmbelastung am Boden. Der Abschnitt C endet dort, wo nach Erreichen einer Geschwindigkeit von 250 kt durch ein steileres Profil die Flugposition des bisherigen Startverfahrens erreicht wird. An dieser Stelle beginnt der Abschnitt D, bei dem beide Profile wieder identisch verlaufen (Abb. 1). Es ist somit offensichtlich, dass die Lärmbelastung im Vergleich der beiden Startverfahren im Abschnitt C jedoch deutlich grösser ist. Dieser Abschnitt C entspricht dem Verlauf der Flugroute in einer Entfernung - im vorliegenden Beispiel der A 320 - von ca. 5 bis 12 km vom Startpunkt. Die Entfernungen variieren bei den verschiedenen Flugzeugtypen. Insgesamt liegt jedoch die Zone einer erheblichen Lärmzunahme etwa im Bereich von 6 bis 9 km Entfernung vom Startpunkt. Das entspricht bei der Betriebsrichtung 07 über dem Stadtgebiet Frankfurt entlang der Abflugrouten 07 kurz bzw. lang v.a. Niederrad, Bockenheim und Sachsenhausen (Abb. 2). Nach Angaben des HMWVL haben die zuständigen Behörden - Bundesverkehrsministerium und LBA - gegen dieses Verfahren keine Einwände erhoben. Es ist jedoch ganz offensichtlich, dass dieses gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstösst insbesondere gegen die der LuftVO. § 1 Abs. 2 LuftVO schreibt vor: "Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert". § 22 Abs. 1 S. 12 bestimmt: "Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, ... nach dem Start unter Beachtung der flugtechnischen Sicherheit so schnell wie möglich Höhe zu gewinnen". Beide Regelungen verpflichten den Flugzeugführer, möglichst rasch seine Reiseflughöhe zu erreichen und dabei am Boden möglichst wenig Lärm zu verursachen. Relativiert wird diese Bestimmung ausschliesslich durch entgegenstehende Regelungen, die der Flugsicherheit dienen, d.h. Sicherheit hat im Konfliktfall Vorrang vor Lärmschutz. Das nunmehr von der Lufthansa AG eingeführte Flachstartverfahren dient jedoch nicht der Sichergeit, sondern ausschliesslich wirtschaftlichen Interessen, da mit diesem Verfahren Treibstoff eingespart werden soll. Wirtschaftliche Interessen einer Fluggesellschaft sind jedoch weder geeignet, Lärmschutzbelange auszuhebeln noch die Bestimmungen der LuftVO ausser Kraft zu setzen. Der Magistrat soll daher beauftragt werden, sich auf allen Ebenen dafür einzusetzen, dass das seit dem 01.09.2014 durchgeführte sog. "Flachstartverfahren" der Lufthansa AG in Frankfurt nicht weiter praktiziert wird. In diesem Zusammenhang wird der Magistrat auch beauftragt, rechtliche Schritte zu prüfen. Abb. 1 Vergleich der Steigprofile (hier: A 320) mit Schubreduktion in 1.500 ft (oberes Profil) bzw. 1.000 ft (unteres Profil), Erläuterungen s. Text (Quelle: UNH, modifiziert) Abb. 2 Bereiche mit erhöhter Lärmbelastung durch das neue Startverfahren im Frankfurter Stadtgebiet bei BR 07 entlang der Abflugrouten 07 kurz bzw. lang

Inhalt

Antrag vom 15.09.2014, NR 1011

Betreff: Flachstartverfahren der Lufthansa AG aussetzen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschliessen: Der Magistrat wird beauftragt, sich auf allen Ebenen dafür einzusetzen, dass das seit dem 01.09.2014 durchgeführte sog. "Flachstartverfahren" der Lufthansa AG in Frankfurt nicht weiter praktiziert wird. In diesem Zusammenhang wird der Magistrat auch beauftragt, rechtliche Schritte zu prüfen und ggf. einzuleiten.

Begründung: Die Lufthansa AG hat zum 01.09.2014 das sog. Flachstartverfahren auf sämtlichen von Deutschland startenden Flügen eingeführt - auch am Flughafen in Frankfurt. Es handelt sich dabei um ein Verfahren, bei dem die Schubreduzierung nicht - wie bisher in einer Flughöhe von 1.500 ft - erfolgt, sondern bereits in einer Höhe von 1.000 ft. Die Folge davon ist, dass der Start ab einer Flughöhe von 1.000 ft zunächst flacher - also in geringerer Höhe - verläuft. Der Start wird mit der flacher verlaufenden Steigung solange fortgesetzt, bis eine Geschwindigkeit von 250 kt erreicht ist, danach verläuft der Steigflug steiler. Vergleicht man die Steigprofile der beiden unterschiedlichen Startverfahren, so kann man vier verschiedene Abschnitte unterscheiden - in der Abbildung mit A bis D bezeichnet. Im Abschnitt A - d.h. bis auf eine Flughöhe von 1.000 ft - verlaufen beide Profile identisch. Im Abschnitt B - d.h. zwischen einer Flughöhe von 1.000 ft und 1.500 ft - verläuft das Profil des neuen im Vergleich zum bisherigen Verfahren flacher. Bezüglich der Lärmbelastung am Boden überlagern sich im Abschnitt B zwei gegenläufige Effekte: die geringere Flughöhe führt zu einer höheren Belastung, der geringere Schub jedoch zu einer geringeren Belastung. Im Ergebnis heben sich beide Effekte auf oder führen zu einer geringfügigen Lärmreduktion. Im Abschnitt C - beginnend an der Stelle, an der im bisherigen Verfahren eine Flughöhe von 1.500 ft erreicht wurde - zeigt der Vergleich der beiden Profile, dass die Flughöhe im neuen Verfahren deutlich geringer ist als beim bisherigen, die Schubleistung bei beiden Verfahren jedoch identisch. Im Ergebnis führt dies zu einer deutlich höheren Lärmbelastung am Boden. Der Abschnitt C endet dort, wo nach Erreichen einer Geschwindigkeit von 250 kt durch ein steileres Profil die Flugposition des bisherigen Startverfahrens erreicht wird. An dieser Stelle beginnt der Abschnitt D, bei dem beide Profile wieder identisch verlaufen (Abb. 1). Es ist somit offensichtlich, dass die Lärmbelastung im Vergleich der beiden Startverfahren im Abschnitt C jedoch deutlich grösser ist. Dieser Abschnitt C entspricht dem Verlauf der Flugroute in einer Entfernung - im vorliegenden Beispiel der A 320 - von ca. 5 bis 12 km vom Startpunkt. Die Entfernungen variieren bei den verschiedenen Flugzeugtypen. Insgesamt liegt jedoch die Zone einer erheblichen Lärmzunahme etwa im Bereich von 6 bis 9 km Entfernung vom Startpunkt. Das entspricht bei der Betriebsrichtung 07 über dem Stadtgebiet Frankfurt entlang der Abflugrouten 07 kurz bzw. lang v.a. Niederrad, Bockenheim und Sachsenhausen (Abb. 2). Nach Angaben des HMWVL haben die zuständigen Behörden - Bundesverkehrsministerium und LBA - gegen dieses Verfahren keine Einwände erhoben. Es ist jedoch ganz offensichtlich, dass dieses gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstösst insbesondere gegen die der LuftVO. § 1 Abs. 2 LuftVO schreibt vor: "Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert". § 22 Abs. 1 S. 12 bestimmt: "Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, ... nach dem Start unter Beachtung der flugtechnischen Sicherheit so schnell wie möglich Höhe zu gewinnen". Beide Regelungen verpflichten den Flugzeugführer, möglichst rasch seine Reiseflughöhe zu erreichen und dabei am Boden möglichst wenig Lärm zu verursachen. Relativiert wird diese Bestimmung ausschliesslich durch entgegenstehende Regelungen, die der Flugsicherheit dienen, d.h. Sicherheit hat im Konfliktfall Vorrang vor Lärmschutz. Das nunmehr von der Lufthansa AG eingeführte Flachstartverfahren dient jedoch nicht der Sichergeit, sondern ausschliesslich wirtschaftlichen Interessen, da mit diesem Verfahren Treibstoff eingespart werden soll. Wirtschaftliche Interessen einer Fluggesellschaft sind jedoch weder geeignet, Lärmschutzbelange auszuhebeln noch die Bestimmungen der LuftVO ausser Kraft zu setzen. Der Magistrat soll daher beauftragt werden, sich auf allen Ebenen dafür einzusetzen, dass das seit dem 01.09.2014 durchgeführte sog. "Flachstartverfahren" der Lufthansa AG in Frankfurt nicht weiter praktiziert wird. In diesem Zusammenhang wird der Magistrat auch beauftragt, rechtliche Schritte zu prüfen. Abb. 1 Vergleich der Steigprofile (hier: A 320) mit Schubreduktion in 1.500 ft (oberes Profil) bzw. 1.000 ft (unteres Profil), Erläuterungen s. Text (Quelle: UNH, modifiziert) Abb. 2 Bereiche mit erhöhter Lärmbelastung durch das neue Startverfahren im Frankfurter Stadtgebiet bei BR 07 entlang der Abflugrouten 07 kurz bzw. langZuständige Ausschüsse: Ausschuss für Umwelt und Sport Haupt- und Finanzausschuss Ältestenausschuss Versandpaket: 17.09.2014

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

NRAntrag in der Stadtverordnetenversammlung

Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ausschüsse beraten & empfehlen
  3. 3Plenum beschließt

Der Weg dieser Vorlage

Am 15. September 2014 brachte RÖMER diesen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung ein. In 7 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 18.12.2014 im Stadtverordnetenversammlung abgelehnt.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf7 Beratungen
Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 33 · 23.09.2014
TO I, TOP 30
Beraten
Die Beratung der Vorlage NR 1011 wird zurückgestellt, bis der Bericht des Magistrats zur Vorlage NR 1010 vorliegt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneFDP
Ablehnung:
SPDLinkeElf PiratenRömer
Sonstige:
Freie Wähler (Annahme)ÖkoLinX-ARL (Annahme)NPD (Annahme)REP (Ablehnung)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE., ELF Piraten und RÖMER (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FREIE WÄHLER, ÖkoLinX-ARL und NPD (= Annahme) REP (= Ablehnung)

Ältestenausschusses
Sitzung 34 · 25.09.2014
TO I, TOP 10
Beraten
a) Es dient zur Kenntnis, dass der Ältestenausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Aufnahme der Vorlage NR 1011 auf die Tagesordnung I der 34. Plenarsitzung beschlossen hat. b) Es dient zur Kenntnis, dass der Ältestenausschuss die Vorlage NR 1011 zur Entscheidung an den Haupt- und Finanzausschuss überwiesen hat.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDLinkeFDPRömer
Sonstige:
Elf Piraten (Aufnahme auf TO I)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und RÖMER Sonstige Voten/Protokollerklärung: ELF Piraten (= Aufnahme auf TO I)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 34 · 25.09.2014
TO I, TOP 8
Beraten
Die Vorlage NR 1011 wird auf die Tagesordnung II der nächsten turnusmäßigen Sitzung vertagt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDLinkeFDPFreie WählerElf PiratenRömerÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, ELF Piraten, RÖMER und ÖkoLinX-ARL

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 35 · 16.10.2014
TO I, TOP 10
Beraten
1. a) Die Vorlage NR 1003 wird abgelehnt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Dr. Dr. Rahn und auf der Heide dienen zur Kenntnis. 2. a) Die Vorlage NR 1004 wird abgelehnt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Dr. Dr. Rahn und auf der Heide dienen zur Kenntnis. 3. a) Die Beratung der Vorlage NR 1011 wird zurückgestellt, bis der Bericht des Magistrats zur Vorlage NR 1010 vorliegt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Dr. Dr. Rahn und auf der Heide dienen zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1 / a)
Zustimmung:
CDUGrüneSPDFDP
Ablehnung:
LinkeElf PiratenRömerÖkoLinX-ARL
Enthaltung:
Freie Wähler
zu 2 / a)
Zustimmung:
CDUGrüneFDP
Ablehnung:
SPDLinkeFreie WählerElf PiratenRömerÖkoLinX-ARL
zu 3 / a)
Zustimmung:
CDUGrüneFDP
Ablehnung:
SPDLinkeFreie WählerElf PiratenRömerÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. zu a) CDU, GRÜNE, SPD und FDP gegen LINKE., ELF Piraten, RÖMER und ÖkoLinX-ARL (= Annahme); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) zu 2. zu a) CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE., FREIE WÄHLER, ELF Piraten, RÖMER und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) zu 3. zu a) CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE., FREIE WÄHLER, ELF Piraten, RÖMER und ÖkoLinX-ARL (= Annahme)

Ausschusses für Umwelt und Sport
Sitzung 35 · 04.12.2014
TO I, TOP 45
Abgelehnt
Die Vorlage NR 1011 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneFDPREP
Ablehnung:
SPDLinkeRömerFreie WählerÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen SPD (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE. und RÖMER (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP und REP (= Ablehnung) FREIE WÄHLER und ÖkoLinX-ARL (= Annahme)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 36 · 16.12.2014
TO II, TOP 1
Abgelehnt
Die Vorlage NR 1011 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneFDP
Ablehnung:
SPDLinkeFDPRömer
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE., FDP und RÖMER (= Annahme)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 37 · 18.12.2014
TO II, TOP 2
Abgelehnt
Die Vorlage NR 1011 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneFDPREP
Ablehnung:
SPDLinkeFreie WählerRömerÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, FDP und REP gegen SPD (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE., FREIE WÄHLER, RÖMER und ÖkoLinX-ARL (= Annahme)

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