Flachstartverfahren der Lufthansa AG aussetzen
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Thema Wohnen verfolgenBegründung
aussetzen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschliessen: Der Magistrat wird beauftragt, sich auf allen Ebenen dafür einzusetzen, dass das seit dem 01.09.2014 durchgeführte sog. "Flachstartverfahren" der Lufthansa AG in Frankfurt nicht weiter praktiziert wird. In diesem Zusammenhang wird der Magistrat auch beauftragt, rechtliche Schritte zu prüfen und ggf. einzuleiten. Begründung: Die Lufthansa AG hat zum 01.09.2014 das sog. Flachstartverfahren auf sämtlichen von Deutschland startenden Flügen eingeführt - auch am Flughafen in Frankfurt. Es handelt sich dabei um ein Verfahren, bei dem die Schubreduzierung nicht - wie bisher in einer Flughöhe von 1.500 ft - erfolgt, sondern bereits in einer Höhe von 1.000 ft. Die Folge davon ist, dass der Start ab einer Flughöhe von 1.000 ft zunächst flacher - also in geringerer Höhe - verläuft. Der Start wird mit der flacher verlaufenden Steigung solange fortgesetzt, bis eine Geschwindigkeit von 250 kt erreicht ist, danach verläuft der Steigflug steiler. Vergleicht man die Steigprofile der beiden unterschiedlichen Startverfahren, so kann man vier verschiedene Abschnitte unterscheiden - in der Abbildung mit A bis D bezeichnet. Im Abschnitt A - d.h. bis auf eine Flughöhe von 1.000 ft - verlaufen beide Profile identisch. Im Abschnitt B - d.h. zwischen einer Flughöhe von 1.000 ft und 1.500 ft - verläuft das Profil des neuen im Vergleich zum bisherigen Verfahren flacher. Bezüglich der Lärmbelastung am Boden überlagern sich im Abschnitt B zwei gegenläufige Effekte: die geringere Flughöhe führt zu einer höheren Belastung, der geringere Schub jedoch zu einer geringeren Belastung. Im Ergebnis heben sich beide Effekte auf oder führen zu einer geringfügigen Lärmreduktion. Im Abschnitt C - beginnend an der Stelle, an der im bisherigen Verfahren eine Flughöhe von 1.500 ft erreicht wurde - zeigt der Vergleich der beiden Profile, dass die Flughöhe im neuen Verfahren deutlich geringer ist als beim bisherigen, die Schubleistung bei beiden Verfahren jedoch identisch. Im Ergebnis führt dies zu einer deutlich höheren Lärmbelastung am Boden. Der Abschnitt C endet dort, wo nach Erreichen einer Geschwindigkeit von 250 kt durch ein steileres Profil die Flugposition des bisherigen Startverfahrens erreicht wird. An dieser Stelle beginnt der Abschnitt D, bei dem beide Profile wieder identisch verlaufen (Abb. 1). Es ist somit offensichtlich, dass die Lärmbelastung im Vergleich der beiden Startverfahren im Abschnitt C jedoch deutlich grösser ist. Dieser Abschnitt C entspricht dem Verlauf der Flugroute in einer Entfernung - im vorliegenden Beispiel der A 320 - von ca. 5 bis 12 km vom Startpunkt. Die Entfernungen variieren bei den verschiedenen Flugzeugtypen. Insgesamt liegt jedoch die Zone einer erheblichen Lärmzunahme etwa im Bereich von 6 bis 9 km Entfernung vom Startpunkt. Das entspricht bei der Betriebsrichtung 07 über dem Stadtgebiet Frankfurt entlang der Abflugrouten 07 kurz bzw. lang v.a. Niederrad, Bockenheim und Sachsenhausen (Abb. 2). Nach Angaben des HMWVL haben die zuständigen Behörden - Bundesverkehrsministerium und LBA - gegen dieses Verfahren keine Einwände erhoben. Es ist jedoch ganz offensichtlich, dass dieses gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstösst insbesondere gegen die der LuftVO. § 1 Abs. 2 LuftVO schreibt vor: "Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert". § 22 Abs. 1 S. 12 bestimmt: "Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, ... nach dem Start unter Beachtung der flugtechnischen Sicherheit so schnell wie möglich Höhe zu gewinnen". Beide Regelungen verpflichten den Flugzeugführer, möglichst rasch seine Reiseflughöhe zu erreichen und dabei am Boden möglichst wenig Lärm zu verursachen. Relativiert wird diese Bestimmung ausschliesslich durch entgegenstehende Regelungen, die der Flugsicherheit dienen, d.h. Sicherheit hat im Konfliktfall Vorrang vor Lärmschutz. Das nunmehr von der Lufthansa AG eingeführte Flachstartverfahren dient jedoch nicht der Sichergeit, sondern ausschliesslich wirtschaftlichen Interessen, da mit diesem Verfahren Treibstoff eingespart werden soll. Wirtschaftliche Interessen einer Fluggesellschaft sind jedoch weder geeignet, Lärmschutzbelange auszuhebeln noch die Bestimmungen der LuftVO ausser Kraft zu setzen. Der Magistrat soll daher beauftragt werden, sich auf allen Ebenen dafür einzusetzen, dass das seit dem 01.09.2014 durchgeführte sog. "Flachstartverfahren" der Lufthansa AG in Frankfurt nicht weiter praktiziert wird. In diesem Zusammenhang wird der Magistrat auch beauftragt, rechtliche Schritte zu prüfen. Abb. 1 Vergleich der Steigprofile (hier: A 320) mit Schubreduktion in 1.500 ft (oberes Profil) bzw. 1.000 ft (unteres Profil), Erläuterungen s. Text (Quelle: UNH, modifiziert) Abb. 2 Bereiche mit erhöhter Lärmbelastung durch das neue Startverfahren im Frankfurter Stadtgebiet bei BR 07 entlang der Abflugrouten 07 kurz bzw. lang
Inhalt
Antrag vom 15.09.2014, NR 1011
Betreff: Flachstartverfahren der Lufthansa AG aussetzen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschliessen: Der Magistrat wird beauftragt, sich auf allen Ebenen dafür einzusetzen, dass das seit dem 01.09.2014 durchgeführte sog. "Flachstartverfahren" der Lufthansa AG in Frankfurt nicht weiter praktiziert wird. In diesem Zusammenhang wird der Magistrat auch beauftragt, rechtliche Schritte zu prüfen und ggf. einzuleiten.
Begründung: Die Lufthansa AG hat zum 01.09.2014 das sog. Flachstartverfahren auf sämtlichen von Deutschland startenden Flügen eingeführt - auch am Flughafen in Frankfurt. Es handelt sich dabei um ein Verfahren, bei dem die Schubreduzierung nicht - wie bisher in einer Flughöhe von 1.500 ft - erfolgt, sondern bereits in einer Höhe von 1.000 ft. Die Folge davon ist, dass der Start ab einer Flughöhe von 1.000 ft zunächst flacher - also in geringerer Höhe - verläuft. Der Start wird mit der flacher verlaufenden Steigung solange fortgesetzt, bis eine Geschwindigkeit von 250 kt erreicht ist, danach verläuft der Steigflug steiler. Vergleicht man die Steigprofile der beiden unterschiedlichen Startverfahren, so kann man vier verschiedene Abschnitte unterscheiden - in der Abbildung mit A bis D bezeichnet. Im Abschnitt A - d.h. bis auf eine Flughöhe von 1.000 ft - verlaufen beide Profile identisch. Im Abschnitt B - d.h. zwischen einer Flughöhe von 1.000 ft und 1.500 ft - verläuft das Profil des neuen im Vergleich zum bisherigen Verfahren flacher. Bezüglich der Lärmbelastung am Boden überlagern sich im Abschnitt B zwei gegenläufige Effekte: die geringere Flughöhe führt zu einer höheren Belastung, der geringere Schub jedoch zu einer geringeren Belastung. Im Ergebnis heben sich beide Effekte auf oder führen zu einer geringfügigen Lärmreduktion. Im Abschnitt C - beginnend an der Stelle, an der im bisherigen Verfahren eine Flughöhe von 1.500 ft erreicht wurde - zeigt der Vergleich der beiden Profile, dass die Flughöhe im neuen Verfahren deutlich geringer ist als beim bisherigen, die Schubleistung bei beiden Verfahren jedoch identisch. Im Ergebnis führt dies zu einer deutlich höheren Lärmbelastung am Boden. Der Abschnitt C endet dort, wo nach Erreichen einer Geschwindigkeit von 250 kt durch ein steileres Profil die Flugposition des bisherigen Startverfahrens erreicht wird. An dieser Stelle beginnt der Abschnitt D, bei dem beide Profile wieder identisch verlaufen (Abb. 1). Es ist somit offensichtlich, dass die Lärmbelastung im Vergleich der beiden Startverfahren im Abschnitt C jedoch deutlich grösser ist. Dieser Abschnitt C entspricht dem Verlauf der Flugroute in einer Entfernung - im vorliegenden Beispiel der A 320 - von ca. 5 bis 12 km vom Startpunkt. Die Entfernungen variieren bei den verschiedenen Flugzeugtypen. Insgesamt liegt jedoch die Zone einer erheblichen Lärmzunahme etwa im Bereich von 6 bis 9 km Entfernung vom Startpunkt. Das entspricht bei der Betriebsrichtung 07 über dem Stadtgebiet Frankfurt entlang der Abflugrouten 07 kurz bzw. lang v.a. Niederrad, Bockenheim und Sachsenhausen (Abb. 2). Nach Angaben des HMWVL haben die zuständigen Behörden - Bundesverkehrsministerium und LBA - gegen dieses Verfahren keine Einwände erhoben. Es ist jedoch ganz offensichtlich, dass dieses gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstösst insbesondere gegen die der LuftVO. § 1 Abs. 2 LuftVO schreibt vor: "Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert". § 22 Abs. 1 S. 12 bestimmt: "Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, ... nach dem Start unter Beachtung der flugtechnischen Sicherheit so schnell wie möglich Höhe zu gewinnen". Beide Regelungen verpflichten den Flugzeugführer, möglichst rasch seine Reiseflughöhe zu erreichen und dabei am Boden möglichst wenig Lärm zu verursachen. Relativiert wird diese Bestimmung ausschliesslich durch entgegenstehende Regelungen, die der Flugsicherheit dienen, d.h. Sicherheit hat im Konfliktfall Vorrang vor Lärmschutz. Das nunmehr von der Lufthansa AG eingeführte Flachstartverfahren dient jedoch nicht der Sichergeit, sondern ausschliesslich wirtschaftlichen Interessen, da mit diesem Verfahren Treibstoff eingespart werden soll. Wirtschaftliche Interessen einer Fluggesellschaft sind jedoch weder geeignet, Lärmschutzbelange auszuhebeln noch die Bestimmungen der LuftVO ausser Kraft zu setzen. Der Magistrat soll daher beauftragt werden, sich auf allen Ebenen dafür einzusetzen, dass das seit dem 01.09.2014 durchgeführte sog. "Flachstartverfahren" der Lufthansa AG in Frankfurt nicht weiter praktiziert wird. In diesem Zusammenhang wird der Magistrat auch beauftragt, rechtliche Schritte zu prüfen. Abb. 1 Vergleich der Steigprofile (hier: A 320) mit Schubreduktion in 1.500 ft (oberes Profil) bzw. 1.000 ft (unteres Profil), Erläuterungen s. Text (Quelle: UNH, modifiziert) Abb. 2 Bereiche mit erhöhter Lärmbelastung durch das neue Startverfahren im Frankfurter Stadtgebiet bei BR 07 entlang der Abflugrouten 07 kurz bzw. langZuständige Ausschüsse: Ausschuss für Umwelt und Sport Haupt- und Finanzausschuss Ältestenausschuss Versandpaket: 17.09.2014
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Der Weg dieser Vorlage
Am 15. September 2014 brachte RÖMER diesen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung ein. In 7 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 18.12.2014 im Stadtverordnetenversammlung abgelehnt.
Beratungsverlauf7 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE., ELF Piraten und RÖMER (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FREIE WÄHLER, ÖkoLinX-ARL und NPD (= Annahme) REP (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und RÖMER Sonstige Voten/Protokollerklärung: ELF Piraten (= Aufnahme auf TO I)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, ELF Piraten, RÖMER und ÖkoLinX-ARL
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. zu a) CDU, GRÜNE, SPD und FDP gegen LINKE., ELF Piraten, RÖMER und ÖkoLinX-ARL (= Annahme); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) zu 2. zu a) CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE., FREIE WÄHLER, ELF Piraten, RÖMER und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) zu 3. zu a) CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE., FREIE WÄHLER, ELF Piraten, RÖMER und ÖkoLinX-ARL (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen SPD (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE. und RÖMER (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP und REP (= Ablehnung) FREIE WÄHLER und ÖkoLinX-ARL (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE., FDP und RÖMER (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, FDP und REP gegen SPD (= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE., FREIE WÄHLER, RÖMER und ÖkoLinX-ARL (= Annahme)