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4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) 5. Satzung…

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4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren fü

Vorlagentyp: M
2 SitzungenAngenommen

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Thema Abfall und Sauberkeit verfolgen

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 11.04.2016, M 76

Betreff: 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 01.03.2012, § 1283 (M 9)

  1. Die im Entwurf vorgelegte
  2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) wird beschlossen.
  3. Die im Entwurf vorgelegte
  4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) wird beschlossen.
  5. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Änderung der Abfallgebührensatzung Änderung der Abfallsatzung Die Abfallsatzung und die Abfallgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main wurden letztmalig durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung; § 1283 vom 01.03.2012 geändert. Die neuerlichen Änderungen in der Abfallsatzung sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben bzw. wegen Klarstellungen, die der Rechtssicherheit dienen, vorzunehmen. Mit Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben und auf der Basis des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom
  6. November 2012 (GVBl. Nr. 23/2012 S. 436) wurde mit Wirkung zum 01.01.2013 unter anderem auch § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Hessen (KAG) dahin gehend geändert, dass gemäß § 10 Absatz 6 KAG grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Mit der vorgeschlagenen Änderung bzw. Ergänzung des § 2 Absatz 6 der Abfallgebührensatzung in der Stadt Frankfurt am Main wird eine entsprechende Regelung in die Satzung aufgenommen, die sicherstellt, dass die Stadt Frankfurt am Main die Gebührenansprüche als dingliche Last rechtssicher durchsetzen kann. Bei den zunehmenden Ausfällen von Gebühreneinnahmen wegen Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit kann die öffentliche Last somit zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation beitragen. Sie kann gegen die jeweilige Eigentümerin bzw. den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks geltend gemacht werden. Zudem werden die Abgabenansprüche im Rahmen einer eventuellen Zwangsversteigerung durch den bevorzugten Befriedigungsrang und bei Insolvenz und Vergleich durch das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Grundbesitz weitgehend gesichert. Die zum 01.01.2012 vorgenommene Satzungsänderung der Abfallgebührensatzung führte zu einer Gebührenerhöhung. Der Grund für diese Gebührenerhöhung lag in den stark hinter den Ausgaben zurück gebliebenen Gebühreneinnahmen. Insbesondere die Leistungsgebühren waren rückläufig, da die Gebührenpflichtigen von der Möglichkeit Gebrauch machten, das auf der Liegenschaft aufgestellte Restabfallbehältervolumen zu verringern. Es war daher zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation 2012 davon auszugehen, dass der Trend des Rückganges des Restabfallbehältervolumens sich beim Gewerbe als auch bei den wohngenutzten Liegenschaften weiter fortsetzen würde. Die Gründe für die Reduzierung der Restabfallbehältervolumina lagen seinerzeit darin, - dass in immer größerem Umfang Gewerbebetriebe ihre Abfallentsorgung umstellten von Abfall zur Beseitigung auf Abfall zur Verwertung, - dass viele Haushalte verstärkt die angebotenen Wertstofftonnen (Altpapier, Bio und Leichtverpackungen) nutzten, - dass die Wohnungswirtschaft (insbesondere Wohnungsbaugesellschaften) ebenfalls mit dem Ziel, das Restabfallbehältervolumen zu reduzieren, private Dienstleister mit der Dienstleistung "Tonnenstandplatzbewirtschaftung" beauftragte. In der tatsächlichen Entwicklung seit 2012 sind die getroffenen Annahmen hinsichtlich der Reduzierungen der Restabfallbehältervolumen nicht in dem Umfang eingetreten wie prognostiziert. In Folge ist das Gebührenaufkommen seit der Gebührenerhöhung zum 01.01.2012 tatsächlich stark angestiegen. Auch die Finanzerträge aus der städtischen Beteiligung an der FES GmbH haben sich positiv entwickelt. Zudem sind die Beseitigungskosten aufgrund der gesunkenen Restmüllmengen zurückgegangen; dies führte ebenfalls im abgelaufenen Kalkulationszeitraum zu einer Erhöhung des Sonderpostens. Die vorgenannten Gründe führen insgesamt zu Überdeckungen im Gebührenhaushalt; der Sonderposten (Rücklagenbestand) für den Abfallgebührenhaushalt belief sich deshalb zum 31.12.2015 auf rd. 35 Mio. Euro. Nach dem KAG sind Gebührenüberdeckungen innerhalb der auf das Ende des Kalkulationszeitraumes folgenden fünf Jahre den Gebührenzahlern wieder gutzubringen. Das bedeutet, dass im dreijährigen Kalkulationszeitraum, der zum 01.01.2016 beginnt, ein Betrag von rd. 25,5 Mio. Euro aus dem Sonderposten als Ertrag in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt und somit der eigentliche Gebührenbedarf verringert wird. Im Ergebnis führt dies im neuen Kalkulationszeitraum zu einer Senkung der Abfallgebühren. Der im Sonderposten verbleibende Betrag wird in dem sich anschließenden Kalkulationszeitraum ab 01.01.2019 in die Kalkulation eingestellt werden. In Frankfurt am Main besteht die Abfallgebühr seit 2005 aus zwei Komponenten. Die Grundgebühr wird für jede Wohn- bzw. gewerbliche Nutzungseinheit erhoben. Die Leistungsgebühr bemisst sich nach dem Volumen der Restabfallbehälter und deren Leerungshäufigkeit, wobei die Mindestbehälterkapazität für Restabfall sich beim Gewerbe auf Grund branchenspezifischer Kennzahlen ermittelt. Die Grundgebühr wird für die Vorhaltekosten der kommunalen Dienstleistungen erhoben, während die Leistungsgebühr für die konkrete Inanspruchnahme der kommunalen Dienstleistungen steht. Die Abfallgebührensenkung wirkt sich nicht auf die Grundgebühr von 66 Euro aus, die auf Basis der sog. Vorhaltekosten erhoben wird, sondern wird ausschließlich über die Höhe der Leistungsgebühr an die Gebührenzahler weitergegeben. Die Leistungsgebühren werden im Verhältnis zu den bisherigen Leistungsgebühren um rd. 14 % gesenkt. In der nachfolgend aufgeführten Tabelle, die mit dem Jahr 2011 beginnt, wird das geplante und das tatsächliche Gebührenaufkommen der letzten fünf Jahre dargestellt. Jahr Geplante Gebührenerträge (Grund- und Leistungsgebühr) [in Mio. Euro] Tatsächliche Gebührenerträge (Grund- und Leistungsgebühr) gerundet [in Mio. Euro] 2011 105,0 99,8 2012 112,0 115,1 2013 112,0 115,0 2014 112,0 116,2 2015 112,0 116,7 Eine Veränderung der Höhe der Transportgebühren (§ 5 Abs. 6) tritt insofern ein, als das Revisionsamt in dem Revisionsbericht Nr.: 27/2011 gefordert hatte, dass festzusetzende Transportgebühren durch 12 - ohne Nachkommastellen - teilbar sein müssen. Für die bisher in der Praxis angewandte Abrundungssystematik gibt es keine rechtliche Grundlage. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die Transportgebühren Lenkungsgebühren darstellen, die einen Anreiz setzen sollen, ein bestimmtes Verhalten der von ihnen betroffenen Gebührenschuldner/innen zu bewirken bzw. möglichst einzuschränken. Der Zweck der Gebühren, die Vermeidung längerer Transportstrecken von Behältern bzw. die Hinwirkung auf möglichst kurze Transportstrecken zwischen Behälterstandplatz und Sammelfahrzeug, ist offensichtlich; so liegen nach der Rechtsprechung rechtlich zulässige Lenkungsgebühren vor. Ihre Anwendung ist ausnahmslos von Vorteilen abhängig, die den von ihnen Betroffenen gewährt werden. Andere als die betroffenen Gebührenschuldner sind von den hier zu beurteilenden Leistungen nicht tangiert. bisher neu, teilbar durch 12 Transportzuschläge pro Abfallbehälter 80 bis 240 l pro Abfallbehälter größer als 240 l pro Abfallbehälter 80 bis 240 l pro Abfallbehälter größer als 240 l bei einer einfachen Behältertransportstrecke von mehr als 15 bis 30 Metern 34,00 Euro 160,00 Euro 36,00 Euro 168,00 Euro bei einer einfachen Behältertransportstrecke von mehr als 30 Metern für jede weiteren 15 Meter 134,00 Euro 320,00 Euro 144,00 Euro 324,00 Euro bei einer zu überwindenden Stufe (zweifacher Weg) 6,00 Euro unzulässig 6,00 Euro unzulässig Die geringfügige Erhöhung der Transportgebühren bei einer erheblichen Senkung der Leistungsgebühren führt zu einer Umverteilung des Gebührenbedarfs gegenüber der Gesamtheit der Gebührenschuldner/innen. Lt. der aktuellen Rechtsprechung in Hessen ist dies auch dann mit Rückwirkung zulässig, wenn der (gesamte) Gebührenbedarf der Kalkulationsperiode 2016 - 2018 sich gegenüber dem im vorherigen Kalkulationszeitraum 2012 - 2015 geltenden Gebührenbedarf nicht erhöht. Dies trifft hier zu. Die entsprechende Normierung dazu enthält Artikel 2 der Abfallgebührensatzung. Einzelheiten zur Kalkulation für den o. g. Planungszeitraum sind der als Anlage beigefügten Gebührenbedarfsberechnung zu entnehmen. Der Magistrat legt beide Änderungssatzungen zur Beschlussfassung vor. Erläuterungen zu der notwendig erachteten Änderung der Abfallgebührensatzung: Geänderte Gebührensätze bei den Leistungsgebühren; geänderte Restabfallbehältnisse. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die laufenden Nummern in Artikel 1 des Entwurfs der
  7. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung. Zu 1.: Dient der Rechtssicherheit. Zu 2.: Anpassung der Regelung an die Regelung zur Straßenreinigungsabgabe zur Vereinheitlichung und Vereinfachung für Bürger und Verwaltung. Zu 3.: Dient der Klarstellung und Rechtssicherheit, dass Abfallgebühren als grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ausgestaltet sind und demnach vorrangig bei einer eventuellen Zwangsvollstreckung berücksichtigt werden. Zu 4.: Selbsterklärend Zu 5. und 6.: Dient der Klarstellung. Zu 7.: Gebühren ruhen gem. § 2 Abs. 6 AbfGS als öffentliche Last auf dem Grundstück und werden demnach gegen die Grundstückseigentümer/-innen festgesetzt. Die Änderung erfolgt analog zur Festsetzung gemäß der
  8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main. Zu 8. und 9.: Anpassung der Nummerierung. Zu 10.: Anpassung der Nummerierung sowie Klarstellung der Gebührenfestsetzung im Falle einer Entsorgungsgemeinschaft. Zu 11.: Dient der Klarheit und Rechtssicherheit. Zu 12.: Die Umsetzung in der Praxis hat sich als ungeeignet erwiesen, da Wechselgebühren nur für Abfallbehälter, die direkt mit Gebühren (Leistungsgebühr für Restabfallbehälter oder Transport- oder Stufenzuschläge für Restabfall- und kommunale Wertstoffbehälter) belastet waren, erhoben werden konnten. Eine Gleichbehandlung konnte somit nicht sichergestellt werden. Zu 13.: Anpassung der Nummerierung. Zu 14.: Ergibt sich aus Erfahrungen in der Praxis, nach denen eine sehr geringe Nachfrage nach der Reinigungsleistung besteht. Der Bürgerschaft steht diese Leistung allerdings weiterhin auf dem privaten Markt u.a. durch die FES GmbH kostenpflichtig zur Verfügung. Zu 15. und 16.: Änderung der Gebührensätze entsprechend der neuen Gebührenkalkulation. Anpassung des Behältersortiments an das der Abfallsatzung. Zu 17.: Änderung der Gebührensätze entsprechend der neuen Gebührenkalkulation. Anpassung des Wortlautes zur Klarstellung und Rechtssicherheit. Zu 18.: Dient der Klarheit und Rechtssicherheit. Zu 19.: Dient der Vermeidung von Gebührenverlusten durch die bisherige Abrundungssystematik aufgrund von Nachkommastellen. Zu 20. und 21.: Ergibt sich wegen der Streichung des § 4 Abs. 5 AbfGS; inhaltliche Erläuterung dort. Zu 22.: Anpassung der Nummerierung. Zu 23.: Anpassung der Nummerierung. Änderung der Gebührensätze entsprechend der neuen Gebührenkalkulation. Anpassung des Behältersortiments an das der Abfallsatzung. Zu 24.: Anpassung der Nummerierung und des Verweises sowie Klarstellung der Begrifflichkeiten. Zu 25.: Bei den angesprochenen Anlagen handelt es sich um Anlagen, die nicht von der Stadt Frankfurt am Main betrieben werden und somit nicht zum Regelungsinhalt der Abfall- und Abfallgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main zählen. Zu 26.: Anpassung der Nummerierung sowie redaktionelle Änderung. Zu 27.: Selbsterklärend. Erläuterungen zu den notwendig erachteten Satzungsänderungen im Bereich der Abfallsatzung: Aufnahme der neuen Abfallhierarchie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz; Anpassungen an geltende gesetzliche Regelungen; Definition schadstoffhaltiger Abfälle; Einfügung einer Experimentierklausel; Klarstellung im Bereich der Definition von Bioabfällen; neue Tatbestände in Beziehung zur Abfallgebührensatzung; Veränderungen bei einzelnen Ordnungswidrigkeitentatbeständen. Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf die laufenden Nummern in Artikel 1 des Entwurfes der
  9. Änderungssatzung zur Abfallsatzung. Zu 1.: Dient der Klarstellung. Zu 2.: Dient der Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten. Zu 3.: Ergibt sich wegen der Einfügung des neuen § 23; inhaltliche Erläuterung dort. Zu 4.: Der Anpassungsbedarf ergibt sich aus der neuen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Zu 5.: Keine Notwendigkeit, da übergeordnet gesetzlich geregelt. Zu 6.: Neuschaffung, um den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers zu erweitern. Zu 7.: Dient der Klarheit. Zu 8.: Anpassung der Nummerierung. Zu 9.: Anpassung der Nummerierung; Klarstellung, welche Materialien, in welchem Maße aus siedlungshygienischen Gründen in die Biotonne eingebracht werden dürfen. Zu 10., 11., 12. und 13.: Anpassung der Nummerierung. Zu 14.: Keine Notwendigkeit, da übergeordnet gesetzlich geregelt. Zu 15.: Vereinheitlichung und Klarstellung der Begrifflichkeiten. Zu 16. und 17.: Dient der Klarheit und Rechtssicherheit. Zu 18.: Anpassung an die nunmehr geltenden gesetzlichen Regelungen. Zu 19.: Dient der Verständlichkeit. Zu 20. und 21.: Anpassung an die nunmehr geltenden gesetzlichen Regelungen. Zu 22.: Selbsterklärend. Zu 23.: Ist in Frankfurt am Main nicht relevant, da es keine derartigen Übertragungen in Sinne des KrWG gibt. Zu 24. und 25.: Dient der Klarstellung. Zu 26.: Anpassung an die nunmehr geltenden gesetzlichen Regelungen. Zu 27.: Dient der Klarstellung und Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten. Zu 28.: Richtige Zuordnung des Verweises und Klarstellung der Begrifflichkeiten. Zu 29.: Dient der Klarstellung. Zu 30.: Ist in Frankfurt am Main nicht relevant, da es keine derartigen Befreiungen gibt. Zu 31.: Anpassung der Nummerierung. Klarstellung, dass eine Befreiung schriftlich vom Anschlusspflichtigen beantragt werden muss. Zu 32.: Die Streichung ergibt sich auf Grund der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelungen. Zu 33.: Dient der Vereinfachung. Zu 34.: Anpassung an die nunmehr geltenden gesetzlichen Regelungen. Zu 35.: Keine Notwendigkeit. Zu 36.: Selbsterklärend. Zu 37.: Diese Neuschaffung ergibt sich auf Grund der Erfordernisse aus der Praxis. Sie ist im Weiteren auch mit einem Ordnungswidrigkeitstatbestand verbunden. Zu 38.: Dient insgesamt der Klarstellung, gleichzeitig Aufnahme eines weiteren Behälters mit Volumen von 1.700 Liter. Zu 39.: Dient der Klarstellung, gleichzeitig Herausnahme von Behältern, die nicht mehr oder nur noch befristet zur Verfügung gestellt werden können. Zu 40.: Sprachliche Korrektur. Zu 41.: Dient der Klarstellung. Zu 42. und 43.: Dient der Anpassung der Begrifflichkeiten an die des § 17 KrWG. Zu 44.: Selbsterklärend. Zu 45.: Dient der Klarheit und Rechtssicherheit. Zu 46.: Dient der Klarstellung. Zu 47.: Die vormalige Formulierung hatte zu Irritationen geführt. Die neue Formulierung dient der Klarstellung. Zu 48.: Dient der Klarstellung. Zu 49.: Dient der Anpassung der Begrifflichkeiten. Zu 50.: Dient der Klarstellung. Zu 51.: Selbsterklärend. Zu 52., 53. und 54.: Anpassung an die nunmehr geltenden gesetzlichen Regelungen. Zu 55.: Hat sich in der Praxis nicht bewährt. Zu 56.: Anpassung der Nummerierung. Zu 57.: Anpassung der Begrifflichkeiten. Zu 58.: Selbsterklärend. Zu 59.: Präzisierung zum Nutzen des Gestaltungsspielraumes des Satzungsgebers. Zu 60.: Formulierung, die sich wegen Erfahrungen aus der Praxis ergibt. Sie ist im Weiteren auch mit einem Ordnungswidrigkeitstatbestand verbunden. Zu 61.: Formulierung, die sich wegen Erfahrungen aus der Praxis ergibt. Gleichzeitig Anpassung an die spezifischen Unfallverhütungsvorschriften. Zu 62.: Dient der Klarstellung. Zu 63.: Dient der Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten. Zu 64.: Dient der Klarstellung. Zu 65.: Formulierung, die sich wegen Erfahrungen aus der Praxis ergibt. Zu 66.: Neuerung zum Nutzen des Gestaltungsspielraumes des Satzungsgebers. Reaktion auf Tendenzen bzw. Bedürfnisse aus der Bürgerschaft. Zu 67.: Korrektur des Verweises. Zu 68.: Dient der Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten. Zu 69.: Selbsterklärend. Zu 70.: Dient der Klarstellung. Zu 71.: Dient der Klarstellung und Anpassung an die nunmehr geltenden gesetzlichen Regelungen. Zu 72.: Dient der Klarstellung. Formale Korrekturen. Zu 73.: Dient der Klarstellung und Rechtssicherheit. Zu 74. und 75.: Dient der Klarstellung. Zu 76.: Dient der Klarstellung und verbessert die Transparenz. Zu 77.: Dient der Klarstellung. Zu 78.: Dient der Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten an die des § 8 Abs. 6 AbfS. Zu 79.: Selbsterklärend. Zu 80.: Dient der Klarstellung und Rechtssicherheit. Zu 81. und 82.: Dient der Klarstellung. Zu 83.: Neuerung zum Nutzen des Gestaltungsspielraumes des Satzungsgebers. Zu 84.: Die vorgenommenen Änderungen dienen der Vervollständigung und der Anpassung an die nunmehr geltenden gesetzlichen Regelungen. Zu 85.: Dient der Klarheit und Rechtssicherheit. Zu 86.: Selbsterklärend. B. Alternativen Keine. Das gute Angebot der Abfallentsorgung für die Frankfurter Bürgerschaft bleibt auch bei der vorgeschlagenen Gebührensenkung in vollem Umfang erhalten. Die mit dem Magistratsvortrag vorgeschlagene Abfallgebührensenkung bei den Leistungsgebühren stellt eine Reduzierung um rund 14 % bezogen auf die jetzige Leistungsgebühr dar. C. Lösung Der Gebührenhaushalt Kommunale Abfallwirtschaft ist für den Planungszeitraum vom 01.01.2016 - 31.12.2018 unter Auflösung von Teilen des Sonderpostens als ausgeglichen zu betrachten. Die Gebührensenkung ist für den gesamten dreijährigen Kalkulationszeitraum haltbar. Es wird darauf verwiesen, dass entgegen des letzten Kalkulationszeitraumes nun nicht mehr jährliche Gebührenerträge in Höhe von 112 Mio. Euro, sondern in Höhe von rd. 103,2 Mio. Euro erforderlich sind. Der satzungsmäßige Gebührenbedarf sinkt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der (gesamte) Gebührenbedarf 2016 - 2018 sich gegenüber dem im abgelaufenen Kalkulationszeitraum 2012 - 2015 geltenden Gebührenbedarf nicht erhöht hat. Hinsichtlich der Anpassung der Transportgebühren bei Senkung der Leistungsgebühren wird darauf verweisen, dass es innerhalb der Gesamtheit der Gebührenschuldner lediglich zu einer Umverteilung kommt. Es ist somit rechtlich zulässig, die Änderung der Abfallgebührensatzung in Bezug auf die Gebührensätze (§ 5 AbfGS) rückwirkend zum 01.01.2016 zu beschließen. Die Änderung des § 2 Abs. 5 Abfallgebührensatzung (dingliche Last) soll gemäß Artikel 2 der Änderungssatzung Geltung zum 01.01.2013 erlangen. Die Änderungen des § 5 der Abfallgebührensatzung (Gebührenfestsetzungen) werden in Artikel 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 01.01.2016 vorgeschlagen. Die weiteren Änderungen der Abfallgebührensatzung treten einen Tag nach der Veröffentlichung der Änderungssatzung in Kraft. Die Änderungen in der Abfallsatzung treten einen Tag nach der Veröffentlichung der Änderungssatzung in Kraft. D. Finanzielle Auswirkungen Die Gebühreneinnahmen des Subbudgets Kommunale Abfallwirtschaft für den Zeitraum vom 01.01.2016 - 31.12.2018 sind, unter Berücksichtigung der Gebührensenkung, jährlich mit einem Mittelwert von 103.159.537 Euro kalkuliert. Der mit der Abfallgebührensatzung zu beschließende Gebührensatz ist so kalkuliert, dass er mit den kalkulierten Gebührenerträgen zuzüglich der Finanzerträge und der Zuführung aus dem Sonderposten die Deckung der kalkulierten Aufwendungen des Gebührenhaushaltes sicherstellt. Die Gebührenbedarfsermittlung, die Herleitung der Abfallgebühren, die Synopsen und Textteile für beide Satzungen und Beispiele der Wirkung der neuen Gebührensätze sind als Anlage beigefügt. Im Übrigen ermöglicht die Deklarierung der Abfallgebühr als öffentliche Last im Bereich der Vollstreckung der Abfallgebühren eine bessere Vollziehbarkeit. Dadurch erwächst der Stadt Frankfurt am Main ein finanzieller Vorteil, da fällige Abfallgebühren auf Grund des höheren Ranges im Falle einer Zwangsversteigerung weniger oft niedergeschlagen werden müssen. Anlage _a_4_SatzungsentwurfAbfS3528637 (ca. 91 KB) Anlage _b_Synopse_AbfS (ca. 149 KB) Anlage _c_5_Satzungsentwurf_AbfGB (ca. 64 KB) Anlage _d_Synopse_AbfGB (ca. 89 KB) Anlage _e_Herleitung_Abfallgebuehren_Ffm (ca. 82 KB) Anlage _f_Beispiele (ca. 107 KB) Anlage _g_Gebuehrenbedarfsberechnung (ca. 98 KB) Anlage _Korrektur (ca. 78 KB)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 11. April 2016 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 12.05.2016 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 1 · 10.05.2016
TO I, TOP 45
Angenommen
Der Vorlage M 76 wird unter Berücksichtigung des Schreibens des Hauptamtes vom 04.05.2016 zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPFRAKTIONFrankfurter
Ablehnung:
ÖkoLinX-ARL
Enthaltung:
BFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER; BFF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 2 · 12.05.2016
TO II, TOP 44
Angenommen
Der Vorlage M 76 wird unter Berücksichtigung des Schreibens des Hauptamtes vom 04.05.2016 zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPFRAKTIONFrankfurter
Ablehnung:
ÖkoLinX-ARL
Enthaltung:
BFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)

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