Erhaltungssatzung Nr. 29 - Frankfurt am Main-Seckbach hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGB
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Zu dieser Straße geht es weiter
Lohrgasse — 3 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 18.05.2026.
- Programm zur städtebaulichen Weiterentwicklung des Seckbacher Ortskerns18.05.2026 · B (Bericht des Magistrats)
- Produktbereich: 16 Nahverkehr und ÖPNV Produktgruppe: 16.03 Verkehrsanlagen Umgestaltung der Romroder Straße24.11.2025 · EA (Etatanregung Ortsbeirat)
- Haushalt 2026 Produktbereich: 16 Nahverkehr und ÖPNV Produktgruppe: 16.03 Verkehrsanlagen Umgestaltung der Romroder Straße04.11.2025 · OF (Antrag Ortsbeirat)
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Neues zu Lohrgasse per E-MailInhalt
Vortrag des Magistrats vom 03.04.2006, M 62
Betreff: Erhaltungssatzung Nr. 29 - Frankfurt am Main-Seckbach hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 25.02.1993, § 12105 (M 240)
- Der räumliche Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nr. 29 wird gegenüber dem Aufstellungsbeschluss, wie in der vorgelegten Karte vom 20.01.2006 dargestellt, geändert.
- Der vorgelegte Entwurf der Erhaltungssatzung Nr. 29 - Frankfurt am Main - Seckbach wird gemäß § 172 (1) Nr. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
- Die ortsübliche Bekanntmachung ist entsprechend § 16 (2) BauGB durchzuführen. Begründung: . Zu I.: Überprüfung des Geltungsbereichs Der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung erstreckt sich über den bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts gewachsenen Ortskern und die gründerzeitlichen Erweiterungen des späten 19. Jahrhunderts in Richtung Frankfurt. Zwei kleine Erweiterungen in der Wilhelmshöher Straße und der Zeuläckerstraße werden in den Geltungsbereich mit einbezogen. Mehrere kleine Gebiete in Randbereichen, deren Baustruktur nicht der vorgefundenen, ortstypischen Baustruktur entspricht, entfallen. Die neue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist in der Karte, die Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargestellt. Zu II. und III.: Die Stadt Frankfurt am Main stellt für den Ortskern des Stadtteils Seckbach eine Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Nr.1 BauGB auf, um das historische Ortsbild für die Zukunft zu sichern. Der Geltungsbereich umfasst Altebornstraße, Lohrgasse, Rathausgasse, Alt-Seckbach, Am Schießrain und Teile der Wilhelmshöher Straße, der Atzelbergstraße, der Auerfeldstraße, der Hintergasse, der Hofhausstraße, der Draisbornstraße, der Leonhardsgasse, der Ellerstraße, der Niedergasse, der Straße Im Trieb, der Zentgrafenstraße und der Zeuläckerstraße. Die Erhaltungssatzung begründet einen Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau (d.h. Abbruch oder Teilabbruch), die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen. Diese Vorhaben sind nicht grundsätzlich unzulässig. Ein Vorhaben, das im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung liegt, wird im Einzelfall auf seine Konformität bzw. seine mögliche Beeinträchtigung der mit der Erhaltungssatzung geschützten Inhalte geprüft. Die als Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung vorgelegte Untersuchung ("Städtebauliche Analyse und Anwendungsleitlinie") ist das Ergebnis einer im Auftrag des Magistrats durchgeführten Ortsbildanalyse, in der die städtebauliche Charakteristik des Gebiets anhand der Baustruktur und den ortsbildprägenden Merkmalen der Gebäude dargestellt wird. Die Untersuchung berücksichtigt auch die denkmalpflegerischen Belange. Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Bebauungspläne wurden nach ihrer Übereinstimmung mit den Zielen einer Erhaltungssatzung begutachtet; die Abgrenzung des vorgesehenen Geltungsbereichs wurde überprüft. Denkmalschutz Einzelne Gebäude stehen unter Denkmalschutz. Darüber hinaus ist ein Teilbereich als denkmalgeschützte Gesamtanlage ausgewiesen. Die Belange des Denkmalschutzes werden durch die Erhaltungssatzung unterstützt, der Denkmalschutz wird durch die Erhaltungssatzung nicht ersetzt. Planungsrechtliche Situation Bebauungspläne i.S. des § 30 (1) BauGB (Baugesetzbuch) decken im nordöstlichen und südwestlichen Bereich Teile des Geltungsbereiches ab, für die übrige Fläche liegen für den überwiegenden Teil einfache Bebauungspläne i.S. des § 30 (3) BauGB (Fluchtlinienpläne) vor. Vorhaben in diesem Bereich werden ergänzend nach § 34 BauGB beurteilt. Die in den qualifizierten Bebauungsplänen getroffenen Festsetzungen entsprechen den Grundzügen des erhaltenswerten, prägenden Ortsbildes. Anwendungsleitlinie Ergebnis der Untersuchung ist eine Anwendungsleitlinie, in der Teilbereiche städtebaulicher Eigenart definiert und die ortsbildprägenden Merkmale der überwiegend vorhandenen Gebäude beschrieben werden. Die Erhaltungssatzung dient damit dem Erhalt von Gebäuden, die das historische Ortsbild prägen und ist auch als Maßstab für einzufügende Neubauten zu verstehen. Die Anwendungsleitlinie orientiert sich an den Struktur- und Gestaltungsmerkmalen der vorwiegend vorhandenen Gebäude Seckbachs. Einzelne Bauten, die sich weder in der Anzahl der Geschosse, noch in ihrer Bauweise oder Fassadengestaltung in das Gebiet einfügen, können nicht maßgebend sein. Auch Gebäude mit öffentlichen Nutzungen (z. B. Kirchen und Gemeindehäuser, Schulen, Altenwohnheime oder andere soziale und öffentliche Einrichtungen) haben eine Sonderstellung und können nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Sie können aber im städtebaulichen Zusammenhang unverzichtbare Bestandteile des Ortsbildes darstellen. Notwendigkeit der Erhaltungssatzung Im Geltungsbereich lässt sich die historische Entwicklung Seckbachs nachvollziehen. Das vorgefundene Ortsbild trägt wesentlich zur Identität Seckbachs bei. Die Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB ist ein geeignetes Instrument, mit dem gestalterisch problematische bauliche Veränderungen gesteuert werden können. Anlage 1-Satzungstext (ca. 983 KB) Anlage 2-Analyse (ca. 4,1 MB) #Nebenvorlage: Antrag vom 08.02.2007, NR 302
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 17. März 2006MM 55Erhaltungssatzung Nr. 45 - Frankfurt am Main - Westend II hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGBMagistratsvortrag
- 3. April 2006Sie sind hierMM 62Erhaltungssatzung Nr. 29 - Frankfurt am Main-Seckbach hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGBMagistratsvortrag
- 3. April 2006MM 631. Erhaltungssatzung Nr. 31 - Frankfurt am Main-Bergen hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGB 2. Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 406 I, II, III, IV - Ortskern BergenMagistratsvortrag
- 8. Februar 2007NRNR 302Mehr Transparenz bei Erhaltungssatzungen hier: Nr. 29 SeckbachSTVV-Antrag · CDU, GRÜNE
- 8. Februar 2007NRNR 304Künftig mehr Transparenz bei ErhaltungssatzungenSTVV-Antrag · CDU, GRÜNE
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf24 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: CDU, SPD, LINKE.WASG, REP und FDP gegen BFF (= Zurückstellung); bei Enthaltung GRÜNE
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: NPD (M 62 = Annahme, NR 302 = Enthaltung) ÖkoLinX/E.L. (M 62 und NR 302 = Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG, BFF und ÖkoLinX/E.L.; NPD (= Annahme ohne Zusatz) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG, BFF und ÖkoLinX/E.L.; NPD (= Annahme ohne Zusatz)