Bauprojekt Wilhelmshöfe: Wurde die Erhaltungssatzung Nr. 29 Seckbach in ausreichendem Maße berücksichtigt?
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Auskunftsersuchen vom 02.12.2019, V 1503 entstanden aus Vorlage: OF 636/11 vom 18.11.2019
Betreff: Bauprojekt Wilhelmshöfe: Wurde die Erhaltungssatzung Nr. 29 Seckbach in ausreichendem Maße berücksichtigt? Vorgang: M 62/06 Der Ortsbeirat fragt den Magistrat, wie die Bauaufsicht zu der Aussage kommt, bei der Entscheidung über den Bauantrag zu dem Bauprojekt Wilhelmshöfe sei die Erhaltungssatzung Nr. 29 Seckbach berücksichtigt worden? Insbesondere die Nicht-Einhaltung der in den Teilbereichen 2 und 3 der Erhaltungssatzung Nr. 29 beschriebenen Merkmale bedarf einer detaillierten Erläuterung.
Begründung: In ihrem Antwortschreiben an den Ortsbeirat 11 vom 03.09.2019 führt die Bauaufsicht u. a. aus, dass bei der Entscheidung über den Bauantrag selbstverständlich die Erhaltungssatzung Nr. 29 berücksichtigt worden sei. Eine ausführliche Erläuterung bzw. Begründung dieser Entscheidung wurde allerdings nicht gegeben. Im Teilbereich 2 der Erhaltungssatzung sind ein bis zwei Geschosse und im Teilbereich 3 zwei bis drei Geschosse als herausragende Merkmale beschrieben. Weitere Merkmale für beide Teilbereiche sind u. a. kein Drempel (Kniestock), ein Satteldach sowie ein niedriger Sockel. Bei dem besagten Bauprojekt sind diese Merkmale nicht zu finden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 11
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 18. November 2019OFOF 636/11Bauprojekt Wilhelmshöfe: Wurde die Erhaltungssatzung Nr. 29 Seckbach in ausreichen-dem Maße berücksichtigt?Ortsbeiratsantrag · SPD
- 2. Dezember 2019Sie sind hierVV 1503Bauprojekt Wilhelmshöfe: Wurde die Erhaltungssatzung Nr. 29 Seckbach in ausreichendem Maße berücksichtigt?Anfrage
- 3. April 2020Antwort des Magistrats · nach 20 WochenSTST 675Bauprojekt Wilhelmshöfe: Wurde die Erhaltungssatzung Nr. 29 Seckbach in ausreichendem Maße berücksichtigt?Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Mit einer Anfrage verlangt der Ortsbeirat vom Magistrat schriftlich Auskunft. Die zuständigen Ämter erarbeiten eine Stellungnahme. Der Magistrat muss innerhalb von zwölf Wochen antworten — sonst kommt die Anfrage erneut auf die Tagesordnung des Ortsbeirats.
- 1Ortsbeirat beschließt Anfrage
- 2direkt an den Magistrat
- 3Ämter erarbeiten Stellungnahme
- 4Magistrat antwortet (12 Wochen)
Frist: 12 Wochen