Mehr Transparenz bei Erhaltungssatzungen hier: Nr. 29 Seckbach
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Die städtebauliche Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ergibt sich aus den Struktur- und Gestaltungsmerkmalen der vorwiegend vorhandenen Gebäude Seckbachs. Maßgebend sind sowohl die Merkmale der Baustruktur als auch die Fassadenmerkmale der Gebäude. Die Erhaltungssatzung dient dem Erhalt von Gebäuden, die das historische Ortsbild prägen, und ist auch als Maßstab für einzufügende Neubauten zu verstehen. Einzelne Bauten, die sich weder in der Anzahl der Geschosse, noch in ihrer Bauweise oder Fassadengestaltung in das Gebiet einfügen, sind nicht maßgebend. Auch Gebäude mit öffentlichen Nutzungen (z. B. Kirchen und Gemeindehäuser, Schulen, Altenwohnheime oder andere soziale und öffentliche Einrichtungen) haben eine Sonderstellung und dürfen nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Sie können aber im städtebaulichen Zusammenhang unverzichtbare Bestandteile des Ortsbildes darstellen. (1) Festlegung und Charakterisierung der Teilgebiete Die Analyse der Bau- und Siedlungsstruktur verdeutlicht, dass innerhalb des empfohlenen, neuen Geltungsbereichs für eine Erhaltungssatzung drei unterschiedlich strukturierte, ortsbildprägende und damit typische Bereiche vorhanden sind: Hier aus dem städtebaulichen Gutachten eine aktualiserte von Plan 7 ‚Teilgebiete städtebaulicher Eigenart’ inklusive Legende (angepasst an den durch die Satzung tatsächlich festgelegten Geltungsbereich) einfügen. Teilgebiet 1: Dörfliche Baustruktur (1500–1870): Teilgebiet 1 ist der Bereich des alten Ortskerns mit überwiegend kleinteiliger, giebelständiger Bebauung. Teilgebiet 2: Gemischte Baustruktur (1850–1900): Teilgebiet 2 ist der Bereich der Gründerzeitbebauung mit vorwiegend traufständiger, geschlossener Bauweise, der durchmischt ist mit Gebäuden in dörflicher Bauweise. Teilgebiet 3: Gründerzeitliche Baustruktur (1870–1920): Teilgebiet 3 ist der Bereich der Gründerzeitbebauung mit vorwiegend traufständiger, geschlossener Bauweise. (2) Struktur- und Gestaltungsmerkmale der vorwiegend vorhandenen Gebäude in den Teilgebieten Merkmale in Teilgebiet 1: Dörfliche Baustruktur (1500–1870): Geschossigkeit, Traufhöhe: - 1-2 Geschosse - kein Drempel Dachgestaltung: - Satteldach, Sparrendach - Dachneigung >40° - keine Gauben - geringer Dachüberstand Fassadengestaltung: - Sichtfachwerk, Holzverschindelung oder verputzte Fassaden - stehende Fensterformate, Klappläden - niedriger Sockel Bauweise: - Straßenrandbebauung - überwiegend giebelständig - Einzelhäuser, vereinzelt Hofreiten - Hausbreiten: max.7,50 m Merkmale in Teilgebiet 2: Gemischte Baustruktur (1850–1900): Geschossigkeit, Traufhöhe: - 1-2 Geschosse - kein Drempel Dachgestaltung: - Satteldach - Dachneigung >30° - Schlepp- oder Giebelgauben, meist über ein Sparrenfeld - geringer Dachüberstand Fassadengestaltung: - überwiegend Putz-, teilweise Ziegelfassaden - stehende Fensterformate - Gewände, Gesimse - niedriger Sockel Bauweise: - Straßenrandbebauung - trauf- und giebelständig - Einzel- und Doppelhäuser - Hausbreiten: giebelständig: max. 7,50 m, traufständig: max. 14 m Merkmale in Teilgebiet 3: Gründerzeitliche Baustruktur (1870–1920): Geschossigkeit, Traufhöhe: - 2-3 Geschosse - kein Drempel, teilweise Zwerchhäuser Dachgestaltung: - Satteldach - Dachneigung >30° - Schlepp- oder Giebelgauben, meist über ein Sparrenfeld - geringer Dachüberstand Fassadengestaltung: - überwiegend Putz-, teilweise Ziegelfassaden - stehende Fensterformate - Gewände, Gesimse - niedriger Sockel Bauweise: - Straßenrandbebauung - überwiegend traufständig - Hausgruppen - geschlossenes Straßenbild - Hausbreiten: max. 14 m (3) Denkmalschutz 27 Fachwerkhäuser sind als Kulturdenkmäler geschützt. Sechs zu Hofreiten gehörende Scheunen stehen ebenfalls unter Schutz. Eine denkmalgeschützte Gesamtanlage erstreckt sich über die Hauptstraße Wilhelmshöher Str. 125 bis 185, Alt- Seckbach, Hintergasse, Ellerstraße, Draisbornstraße, Hofhausstraße und Rathausgasse und einen Teil der Leonhardsund Niedergasse. Dieser Bereich ist gekennzeichnet durch die ursprüngliche, dörfliche Bebauung. Die meisten Gebäude stammen aus dem 17. und 18. Jahrhundert. Der Denkmalschutz ist ein wichtiges Instrument zur Erhaltung der historischen Gebäude. Die Eigentümer werden über fachgerechte Restaurierungen beraten. Eine Erhaltungssatzung dient der Unterstützung des denkmalpflegerischen Auftrags. Sie erfasst in einem Bereich, der über die denkmalgeschützte Gesamtanlage hinausgeht, historisch und strukturell wichtige Gebäude unterhalb der Schwelle zum Kulturdenkmal und trägt dazu bei, das Ortsbild auch in der Umgebung der denkmalgeschützten Gesamtanlage zu schützen. Hier aus dem städtebaulichen Gutachten eine überarbeitete Fassung von Plan 4 ‚Kulturdenkmäler’ (angepasst an den tatsächlich laut Satzung festgelegten Geltungsbereich) einfügen. (4) Differenziertheit des Satzungsgebietes Aufgrund der großen Differenziertheit der ortsbildprägenden Merkmale im Satzungsgebiet müssen im Einzelfall die Analysepläne ‚Baustruktur’ und ‚Gebäude mit ortsbildprägenden Fassadenmerkmalen’ für eine Beurteilung hinzugezogen werden. Hier aus dem städtebaulichen Gutachten überarbeitete Fassungen der Pläne 2 ‚Baustruktur’ und 3 ‚Gebäude mit ortsbildprägenden Fassadenmerkmalen’ (angepasst an den tatsächlich laut Satzung festgelegten Geltungsbereich) einfügen. (B) Im Satzungstext wird § 4 Genehmigungsverfahren, Übernahmeanspruch, Erörterungspflicht / Abs. (1) folgendermaßen gefasst: Der Antrag auf Genehmigung von Rückbau, Änderung, Nutzungsänderung oder Errichtung einer baulichen Anlage ist schriftlich beim Magistrat der Stadt Frankfurt am Main zu stellen und bei der Bauaufsicht – Braubachstraße 15, 60311 Frankfurt am Main – einzureichen.
Inhalt
Antrag vom 08.02.2007, NR 302
Betreff:
Mehr Transparenz bei Erhaltungssatzungen hier: Nr. 29 Seckbach
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Dem Magistratsvortrag M 62 wird unter der Maßgabe der folgenden Änderungen zugestimmt:
(A) Die nachfolgende Begründung ist der Satzung anzufügen, mit der Satzung zu veröffentlichen und bei der Anwendung der Satzung zu beachten:
Begründung:
Die städtebauliche Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ergibt sich aus den Struktur- und Gestaltungsmerkmalen der vorwiegend vorhandenen Gebäude Seckbachs. Maßgebend sind sowohl die Merkmale der Baustruktur als auch die Fassadenmerkmale der Gebäude. Die Erhaltungssatzung dient dem Erhalt von Gebäuden, die das historische Ortsbild prägen, und ist auch als Maßstab für einzufügende Neubauten zu verstehen.
Einzelne Bauten, die sich weder in der Anzahl der Geschosse, noch in ihrer Bauweise oder Fassadengestaltung in das Gebiet einfügen, sind nicht maßgebend. Auch Gebäude mit öffentlichen Nutzungen (z. B. Kirchen und Gemeindehäuser, Schulen, Altenwohnheime oder andere soziale und öffentliche Einrichtungen) haben eine Sonderstellung und dürfen nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Sie können aber im städtebaulichen Zusammenhang unverzichtbare Bestandteile des Ortsbildes darstellen.
(1) Festlegung und Charakterisierung der Teilgebiete
Die Analyse der Bau- und Siedlungsstruktur verdeutlicht, dass innerhalb des empfohlenen, neuen Geltungsbereichs für eine Erhaltungssatzung drei unterschiedlich strukturierte, ortsbildprägende und damit typische Bereiche vorhanden sind:
Hier aus dem städtebaulichen Gutachten eine aktualiserte von Plan 7 'Teilgebiete städtebaulicher Eigenart’ inklusive Legende (angepasst an den durch die Satzung tatsächlich festgelegten Geltungsbereich) einfügen.
Teilgebiet 1: Dörfliche Baustruktur (1500–1870): Teilgebiet 1 ist der Bereich des alten Ortskerns mit überwiegend kleinteiliger, giebelständiger Bebauung.
Teilgebiet 2: Gemischte Baustruktur (1850–1900): Teilgebiet 2 ist der Bereich der Gründerzeitbebauung mit vorwiegend traufständiger, geschlossener Bauweise, der durchmischt ist mit Gebäuden in dörflicher Bauweise.
Teilgebiet 3: Gründerzeitliche Baustruktur (1870–1920): Teilgebiet 3 ist der Bereich der Gründerzeitbebauung mit vorwiegend traufständiger, geschlossener Bauweise.
(2) Struktur- und Gestaltungsmerkmale der vorwiegend vorhandenen Gebäude in den Teilgebieten
Merkmale in Teilgebiet 1: Dörfliche Baustruktur (1500–1870):
Geschossigkeit, Traufhöhe:
- 1-2 Geschosse
- kein Drempel
Dachgestaltung:
- Satteldach, Sparrendach
- Dachneigung >40°
- keine Gauben
- geringer Dachüberstand
Fassadengestaltung:
- Sichtfachwerk, Holzverschindelung oder verputzte Fassaden
- stehende Fensterformate, Klappläden
- niedriger Sockel
Bauweise:
- Straßenrandbebauung
- überwiegend giebelständig
- Einzelhäuser, vereinzelt Hofreiten
- Hausbreiten: max.7,50 m
Merkmale in Teilgebiet 2: Gemischte Baustruktur (1850–1900):
Geschossigkeit, Traufhöhe:
- 1-2 Geschosse
- kein Drempel
Dachgestaltung:
- Satteldach
- Dachneigung >30°
- Schlepp- oder Giebelgauben, meist über ein Sparrenfeld
- geringer Dachüberstand
Fassadengestaltung:
- überwiegend Putz-, teilweise Ziegelfassaden
- stehende Fensterformate
- Gewände, Gesimse
- niedriger Sockel
Bauweise:
- Straßenrandbebauung
- trauf- und giebelständig
- Einzel- und Doppelhäuser
- Hausbreiten: giebelständig: max. 7,50 m, traufständig: max. 14 m
Merkmale in Teilgebiet 3: Gründerzeitliche Baustruktur (1870–1920):
Geschossigkeit, Traufhöhe:
- 2-3 Geschosse
- kein Drempel, teilweise Zwerchhäuser
Dachgestaltung:
- Satteldach
- Dachneigung >30°
- Schlepp- oder Giebelgauben, meist über ein Sparrenfeld
- geringer Dachüberstand
Fassadengestaltung:
- überwiegend Putz-, teilweise Ziegelfassaden
- stehende Fensterformate
- Gewände, Gesimse
- niedriger Sockel
Bauweise:
- Straßenrandbebauung
- überwiegend traufständig
- Hausgruppen
- geschlossenes Straßenbild
- Hausbreiten: max. 14 m
(3) Denkmalschutz
27 Fachwerkhäuser sind als Kulturdenkmäler geschützt. Sechs zu Hofreiten gehörende Scheunen stehen ebenfalls unter Schutz. Eine denkmalgeschützte Gesamtanlage erstreckt sich über die Hauptstraße Wilhelmshöher Str. 125 bis 185, Alt- Seckbach, Hintergasse, Ellerstraße, Draisbornstraße, Hofhausstraße und Rathausgasse und einen Teil der Leonhardsund Niedergasse. Dieser Bereich ist gekennzeichnet durch die ursprüngliche, dörfliche Bebauung. Die meisten Gebäude stammen aus dem 17. und 18. Jahrhundert. Der Denkmalschutz ist ein wichtiges Instrument zur Erhaltung der historischen Gebäude. Die Eigentümer werden über fachgerechte Restaurierungen beraten. Eine Erhaltungssatzung dient der Unterstützung des denkmalpflegerischen Auftrags. Sie erfasst in einem Bereich, der über die denkmalgeschützte Gesamtanlage hinausgeht, historisch und strukturell wichtige Gebäude unterhalb der Schwelle zum Kulturdenkmal und trägt dazu bei, das Ortsbild auch in der Umgebung der denkmalgeschützten Gesamtanlage zu schützen.
Hier aus dem städtebaulichen Gutachten eine überarbeitete Fassung von Plan 4 'Kulturdenkmäler’ (angepasst an den tatsächlich laut Satzung festgelegten Geltungsbereich) einfügen.
(4) Differenziertheit des Satzungsgebietes
Aufgrund der großen Differenziertheit der ortsbildprägenden Merkmale im Satzungsgebiet müssen im Einzelfall die Analysepläne 'Baustruktur’ und 'Gebäude mit ortsbildprägenden Fassadenmerkmalen’ für eine Beurteilung hinzugezogen werden.
Hier aus dem städtebaulichen Gutachten überarbeitete Fassungen der Pläne 2 'Baustruktur’ und 3 'Gebäude mit ortsbildprägenden Fassadenmerkmalen’ (angepasst an den tatsächlich laut Satzung festgelegten Geltungsbereich) einfügen.
(B) Im Satzungstext wird § 4 Genehmigungsverfahren, Übernahmeanspruch, Erörterungspflicht / Abs. (1) folgendermaßen gefasst:
Der Antrag auf Genehmigung von Rückbau, Änderung, Nutzungsänderung oder Errichtung einer baulichen Anlage ist schriftlich beim Magistrat der Stadt Frankfurt am Main zu stellen und bei der Bauaufsicht – Braubachstraße 15, 60311 Frankfurt am Main – einzureichen.
Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 03.04.2006, M 62 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 11 Versandpaket: 14.02.2007
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 3. April 2006MM 62Erhaltungssatzung Nr. 29 - Frankfurt am Main-Seckbach hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGBMagistratsvortrag
- 8. Februar 2007Sie sind hierNRNR 302Mehr Transparenz bei Erhaltungssatzungen hier: Nr. 29 SeckbachSTVV-Antrag · CDU, GRÜNE
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Beratungsverlauf8 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: NPD (M 62 = Annahme, NR 302 = Enthaltung) ÖkoLinX/E.L. (M 62 und NR 302 = Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG, BFF und ÖkoLinX/E.L.; NPD (= Annahme ohne Zusatz) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG, BFF und ÖkoLinX/E.L.; NPD (= Annahme ohne Zusatz)