Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung
Zusammenfassung
Der Magistrat schlägt den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung vor, um den Verbrauch von Trinkwasser in Notständen der Wasserversorgung einzuschränken. Dies ist notwendig, um die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung in kritischen Situationen sicherzustellen und einen sorgsameren Umgang mit der Ressource Wasser zu fördern.
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Thema Umwelt und Energie verfolgenBeschlussvorschlag
- Der als Anlage beigefügte Entwurf einer Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung wird als Gefahrenabwehrverordnung beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Erforderliche - auch im Hinblick auf die Veröffentlichung im Amtsblatt Frankfurt am Main - zu veranlassen.
Begründung
A. Zielsetzung
Im Rahmen des Klimawandels ist neben steigenden Durchschnittstemperaturen mit immer häufigeren Extremwetterereignissen und sich verändernden jahreszeitlichen Niederschlagsmustern zu rechnen. Diese können durch höhere Verdunstung von Wasser u.a. zu langanhaltenden Dürreperioden ohne die zur Grundwasserneubildung ausreichenden Niederschlägen führen. Die Trinkwasserversorgung der Stadt erfolgt hauptsächlich aus Grundwasser. In einigen hessischen Kommunen führten langanhaltende Trockenperioden in den vergangenen Jahren bereits zu Versorgungsengpässen.
Konkretes Ziel dieser Verordnung ist es sicherzustellen, dass die Bevölkerung in allen essenziellen Bereichen durchgängig und ausreichend mit Trinkwasser versorgt werden kann.
Durch die Verordnung wird, neben der Versorgungssicherheit und damit der Bewahrung der öffentlichen Ordnung, der sorgsamere Umgang mit der Ressource Wasser gefördert.
B. Alternativen
Alternative Lösungsvorschläge zur aufgezeigten Verfahrensweise sind nicht vorhanden.
C. Lösung
- Inhalt der Verordnung Die Gefahrenabwehrverordnung ermöglicht die Einschränkung der Entnahme und Nutzung von Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz in nachrangigen Bereichen. Der Trinkwassernotstand tritt ein, wenn die durch den Wasserversorger in dessen Anlagen zur Verfügung gestellten Wassermengen aufgrund klimatischer oder anderer lokaler Besonderheiten nicht ausreichen, um die Bevölkerung im Stadtgebiet zu versorgen. Festgestellt wird der Notstand durch den Magistrat und gem. § 9 der Hauptsatzung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main verkündet.
- Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst das gesamte Stadtgebiet.
- Zeitlicher Geltungsbereich Der Trinkwassernotstand dauert so lange an, bis die ausreichende Versorgung mit Wasser wieder sichergestellt ist. Der lokale Notstand endet ebenfalls, wenn ein durch das Regierungspräsidium Darmstadt festgestellter überregionaler Wassernotstand beginnt, welcher weiterreichende Wasserverwendungsgebote als die in der hier vorgelegten Verordnung umfasst.
- Inhaltlicher Geltungsbereich Die Verordnung schränkt die Entnahme von Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz und dessen Nutzung in nachrangigen Bereichen ein, wie beispielsweise das Befüllen privater Pools, das Reinigen privater Fahrzeuge sowie das Reinigen von Gehwegen oder Terrassen. Eine Schutzbewässerung zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern sowie anderer mehrjähriger Vegetation ist mit Einschränkungen gestattet. Dies dient dazu, den positiven Einfluss auf das Mikroklima der Stadt zu erhalten und ermöglicht es der Vegetation, sich langfristig an die sich ändernden klimatischen Bedingungen anzupassen. Des Weiteren dient die Vegetation zahlreichen Lebewesen als Lebensraum und Nahrungsquelle. Bei der Formulierung der zeitlichen Vorgaben wurde darauf geachtet, dass ausreichend Zeit zur Versorgung der Grünflächen des gesamten Stadtgebietes ist. Das Bewässern von Rasenflächen mit Trinkwasser ist während des Notstandes generell nicht gestattet. Springbrunnen und andere Wasserspiele werden ebenfalls reguliert, falls diese nicht über einen sparsamen Wasserkreislauf verfügen. Gleiches gilt für gewerbliche Fahrzeugwaschanlagen, deren Betrieb nur bei Vorhandensein besonders sparsamer Anlagen gestattet ist. Die Bewässerung und / oder Beregnung von Sportplätzen und landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen wird ebenfalls eingeschränkt. Kritischen Infrastrukturen und anderen relevanten Einrichtungen ist es gestattet, weiterhin Trinkwasser in dem Maße zu entnehmen, wie es für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig ist. Darunter fallen unter anderem Energieversorger, Feuerwehr, Schulen, Kitas, Arztpraxen, Pflegeheime, Forschungseinrichtungen sowie Arzneimittelproduzenten. Gleiches gilt für Unternehmen und Betriebe, wenn die Wasserentnahme für die Aufrechterhaltung des Betriebs aus existenziellen Gründen oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung notwendig ist.
- Verstöße und Befreiungen Der Verstoß gegen die verhängten Ge- und Verbote kann mit Geldbußen von bis zu 5000 Euro geahndet werden. Eine Befreiung kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder dringender Umstände im Einzelfall durch den Magistrat erfolgen.
- Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für den Erlass der hiesigen Gefahrenabwehrverordnung sind die §§ 71, 74, 77 und 78 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Danach können die Gemeinden für ihr Gebiet Gefahrenabwehrverordnungen erlassen, welche von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen sind.
D. Öffentlichkeitsbeteiligung
Es handelt sich um den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung, welche bei den an der Umsetzung beteiligten städtischen Ämtern (Umweltamt und Ordnungsamt) weder einen Investitionsbedarf noch Folgeinvestitionen auslöst. Zusätzliche Sach- und Personalkosten für den städtischen Haushalt entstehen dort ebenfalls nicht.
Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines stadtweiten Trinkwassernotstands und den damit verbundenen Personalaufwendungen ist schwer planbar. Grundsätzlich besitzt die Trinkwasserversorgung der Stadt Frankfurt am Main eine große Resilienz aufgrund vorausschauender Planungen, schonender Grundwasserbewirtschaftung sowie vorhandener Redundanzen. Daher erfolgt der Vollzug der Gefahrenabwehrverordnung im Eintrittsfall mit den dann vorhanden Personalressourcen.
Anlage _Entwurf_Satzung (ca. 16 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 11. Oktober 2024NRNR 1022Wassersparen in DürreperiodenSTVV-Antrag · GRÜNE, SPD, FDP, Volt
- 3. März 2025BB 91Wassersparen in DürreperiodenMagistratsbericht
- 27. Juni 2025BB 232Wassersparen in DürreperiodenMagistratsbericht
- 12. September 2025Sie sind hierMM 130Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der WasserversorgungMagistratsvortrag
- 5. Dezember 2025Antwort des Magistrats · nach 60 WochenBB 476Wassersparen in DürreperiodenMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf5 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und FRAKTION; Linke (= Votum im Ausschuss für Klima- und Umweltschutz) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, AfD und Volt Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG, ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Ablehnung) FRAKTION und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG (= Ablehnung) Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, AfD, Volt und FRAKTION gegen BFF-BIG und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, AfD, Volt, FRAKTION und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen BFF-BIG, ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Ablehnung)