Auf die Frage Nr. 2955 antwortete der Magistrat, dass die Einschätzung der Zulässigkeit einer Jagd subjektiv dem Jäger o
Zusammenfassung
Die Frage bezieht sich auf die Zulässigkeit der Jagd in bestimmten städtischen Gebieten, wo Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können. Der Magistrat erklärt, dass die Verantwortung für die Sicherheit beim Jäger liegt und ein generelles Jagdverbot in diesen Bereichen nicht möglich ist. Es wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass Sicherheit gewährleistet sein muss.
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Thema Grünflächen, Wald und Friedhöfe verfolgenFrage an den Magistrat
Auf die Frage Nr. 2955 antwortete der Magistrat, dass die Einschätzung der Zulässigkeit einer Jagd subjektiv dem Jäger obliegt. Jedoch gibt es objektive Regeln, welche Abstände ein Jäger einhalten muss, um nicht das Hinterland zu gefährden. Bei der Jagd von Wasservögeln wären das gemäß einer Formel aus der Jagdprüfung je nach Schrotpatrone 200 bis 250 Meter. Demnach wäre eine Jagd beispielsweise im Höchster Stadtpark, in den Oberräder Kräuterfeldern und am Kätcheslachweiher überhaupt nicht zulässig, da man Menschen auf nicht einsehbaren Wegen und Grundstücken gefährden könnte.
Ich frage den Magistrat:
Warum lässt die Stadt es zu, dass an den genannten Orten gejagt wird, obwohl die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können?
Antwort des Magistrats
Die angegebenen Distanzen beziehen sich auf die potenziellen Gefährdungsbereiche und Reichweiten von Schrotmunition und stehen nicht im Zusammenhang mit der Jagderlaubnis.
Gemäß Jagdgesetz und Unfallverhütungsvorschrift Jagd darf ein Schuss abgegeben werden, wenn Sicherheit hergestellt ist, das heißt im Umfeld niemand gefährdet wird, ein Kugelfang vorhanden ist und der Schuss nicht unkontrolliert auf nicht einsehbare Entfernungen gelenkt wird. Der Schütze/die Schützin trägt hierfür die Verantwortung.
Ein grundsätzliches Verbot der Jagd in den beschriebenen Bereichen ist, wie bereits in der Antwort zu Frage Nr. 2955 ausgeführt, nicht möglich. Ob eine Gefährdung vorliegen kann, hängt von verschiedenen, jeweils aktuellen Faktoren vor Ort ab.
Bei Feststellung von Verstößen gegen die örtlichen Verbote des § 20 Bundesjagdgesetz werden diese als Ordnungswidrigkeiten geahndet, sofern die Verstöße ausreichend belegbar sind und angezeigt werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 30. April 2025 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.