Ein großer Teil der Steril-Zubereitungen, zum Beispiel Chemotherapien, die von der Krankenhausapotheke in Höchst derzeit
Zusammenfassung
Die Frage bezieht sich auf die Nichtaufnahme von Chemotherapien in die Ausschreibung der Krankenhausapotheke in Höchst. Der Magistrat erklärt, dass dies aufgrund der apothekenrechtlichen Bestimmungen und der Apothekenwahlfreiheit der Patienten erfolgt. Es wird sichergestellt, dass Patienten auch ambulant mit Zytostatika versorgt werden können.
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Thema Gesundheit und Soziales verfolgenFrage an den Magistrat
Ein großer Teil der Steril-Zubereitungen, zum Beispiel Chemotherapien, die von der Krankenhausapotheke in Höchst derzeit hergestellt werden, sind in der Ausschreibung nicht aufgeführt. Ich frage den Magistrat: Welche Gründe gibt es, diese Chemotherapien nicht in der Ausschreibung aufzuführen?
Antwort des Magistrats
Das Klinikum Frankfurt Höchst befindet sich in einem Vergabeverfahren zur Ermittlung eines Kooperationspartners, Apothekeninhaber, zum Abschluss eines Apothekenversorgungsvertrages im Sinne von § 14 Apothekengesetz, ApoG. Nach den apothekenrechtlichen Bestimmungen dient der Apothekenversorgungsvertrag vorrangig dazu, ein Klinikum für die stationäre Leistungserbringung mit Arzneimitteln und sonstigen apothekenpflichtigen Gütern zu versorgen. Eine Ausnahmeregelung, die auf das Klinikum Frankfurt Höchst anwendbar wäre, existiert nicht. Nach § 31 Absatz 1 SGB V haben gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten das Recht, die sie versorgende Apotheke frei zu wählen, Apothekenwahlfreiheit. Beschränkungen ergeben sich hier nur im Hinblick auf das Bestehen von Rahmenverträgen über die Arzneimittelversorgung einzelner Krankenkassen, nicht aber durch bestehende Kooperationsverträge zwischen dem medizinischen Leistungserbringer im ambulanten Bereich und einer Apotheke. Der Bezug von Arzneimitteln, die vom Klinikum Frankfurt Höchst im Rahmen der ambulanten Leistungserbringung eingesetzt werden, gehört also nicht zum Leistungsumfang des laufenden Vergabeverfahrens. Daher enthalten die Ausschreibungsunterlagen keine Präparate, die für den ambulanten Bereich hergestellt beziehungsweise geliefert werden. Es ist gängige Praxis, dass mit dem Einverständnis der Patientin/des Patienten und unter Beachtung der apothekenrechtlichen Vorschriften eine Patientin/ein Patient außerhalb des Apothekenversorgungsvertrages von einer kooperierenden Apotheke mit ambulanter Medikation, zum Beispiel Zytostatika, versorgt werden kann. Somit ist sichergestellt, dass Patientinnen und Patienten des Klinikums Frankfurt Höchst mit Zytostase auch in der ambulanten Behandlung versorgt werden können.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 21. Januar 2021 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.