Unlängst hat der hessische Verwaltungsgerichtshof die Wahl von Aufsichtsräten des Zweckverbandes Oberhessische Versorgun
Zusammenfassung
Gegenstand der Frage ist die Auswirkung eines Urteils des hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf die Wahlen von Aufsichtsräten städtischer Gesellschaften und Beteiligungen. Es liegt keine Antwort des Magistrats vor.
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E-Mail-Abo einrichtenFrage an den Magistrat
Unlängst hat der hessische Verwaltungsgerichtshof die Wahl von Aufsichtsräten des Zweckverbandes Oberhessische Versorgungsbetriebe, ZOV, für ungültig erklärt. Bei "mehreren gleichartigen unbesoldeten Stellen" i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 1 HGO greife nicht das Mehrheitswahlrecht, sondern das Verhältniswahlrecht.
Ich frage den Magistrat:
Welche Auswirkung hat dieses Urteil auf vergangene und zukünftige Wahlen von Aufsichtsräten städtischer Gesellschaften und Beteiligungen beziehungsweise weiterer Aufsichtsräte, für die Vertreter:innen der Stadt Frankfurt satzungsgemäß vorgesehen sind?
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 24. September 2026 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht.